Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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fehlt etwa dann, wenn die Gemeinde eine Zuwendung an die Gemeinde zur Instandsetzung von Kinderspielplätzen vereinbart, um einen Billigkeitsausgleich für die Inanspruchnahme einer nicht mehr beitragsfähigen Erschließungsanlage herzustellen, BVerwGE 111, 162 (169 f.).

       [628]

      BVerwGE 111, 162 (172 ff.). Solche Umstände können darin liegen, dass der Vertragspartner einen etwaigen Vermögensnachteil abgewälzt hat, BVerwGE 133, 8 (Rn. 17).

       [629]

      Dabei ist allerdings zu beachten, dass es des Anwendungsbefehls des § 30 BauGB an sich nicht bedürfte, da die Bebauungspläne als Rechtsnormen bereits aus sich selbst heraus einen Geltungsanspruch erheben, BVerwG NJW 1997, 2063 (2063).

       [630]

      BVerwGE 28, 148 (150): „Grundtatbestände“.

       [631]

      Zur Verdrängung des BauGB etwa durch das HmbHafenentwicklungsgesetz OVG Hamburg NordÖR 2006, 23 (23).

       [632]

      Bis zur Novellierung von 1998 verknüpfte § 29 BauGB den bauplanungsrechtlichen Vorhabenbegriff sogar noch mit einem bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigebedürfnis. Dies wurde auch schon unter der Geltung des § 29 BauGB a.F. einschränkend interpretiert, vgl. BVerwGE 72, 300 (323 ff.) – Wyhl; vgl. aber auch BVerwG NJW 1997, 2063 (2063).

       [633]

      Vgl. § 72 Abs. 1 MBO 2008. Allerdings kommt etwa der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG insofern nur deklaratorische Wirkung zu, da die §§ 29 ff. BauGB aus sich selbst heraus Geltung beanspruchen.

       [634]

      Zum Begriff der Änderung BVerwG NVwZ 2000, 1047 (1047); BVerwG NVwZ 1998, 58 (59).

       [635]

      Zu den Anforderungen an eine Nutzungsänderung, BVerwG NVwZ 1989, 666. S. auch BVerwGE 138, 166 Rn. 12. Eine schleichende Nutzungsintensivierung reicht für die Annahme einer Nutzungsänderung nicht aus, BVerwG BRS 64, 73 (323).

       [636]

      Bei Änderungen und Nutzungsänderungen ist jeweils die geänderte Anlage in ihrer Gesamtheit – nicht isoliert die Änderung – Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, BVerwG NVwZ 1994, 294 (295).

       [637]

      Vgl. zum Begriff der Lagerstätten BVerwG NVwZ-RR 1999, 623.

       [638]

      Zum Verhältnis der beiden Begriffe baulicher Anlagen auch Erbguth (Fn. 31), § 8 Rn. 3 f. Zur Entkoppelung des Vorhabenbegriffs des § 29 BauGB von einem bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigebedürfnis und den Folgen BVerwGE 114, 206 (208 ff.); Stefan Muckel/Markus Ogorek, Öffentliches Baurecht, 22014, § 7 Rn. 14. Zum bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff → Kaiser, § 41 Rn. 29 f.

       [639]

      BVerwGE 114, 206 (209); BVerwGE 91, 234 (236).

       [640]

      BVerwGE 114, 206 (209); BVerwGE 91, 234 (236): städtebauliche oder bauplanungsrechtliche Relevanz; BVerwGE 44, 59 (61 f.).

       [641]

      BVerwGE 114, 206 (209); BVerwGE 44, 59 (62).

       [642]

      BVerwGE 114, 206 (209); BVerwGE 91, 234 (236 f.): dies entspricht der Frage, ob die zu genehmigende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten kann (bejaht für eine Anlage der Außenwerbung). Ob es darüber hinaus auch noch darauf ankommt, dass die bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung Gegenstand einer planerischen Festsetzung sein kann, hat BVerwGE 114, 206 (209 f.) offen gelassen. Bejahend hingegen noch BVerwG NVwZ 1994, 1010 (1011); BVerwGE 91, 234 (237).

       [643]

      BVerwG NVwZ-RR 1993, 545 (545). BVerwGE 114, 206 (210) erwägt eine Auslegung des § 29 BauGB dahingehend, dass grundsätzlich alle baulichen Anlagen dem Vorhabenbegriff unterfallen, „wenn nicht ausnahmsweise (…) Regelungsziele des Bodenrechts offensichtlich nicht berührt werden können.“

       [644]

      BVerwGE 85, 251 (253).

       [645]

      Wickel, § 39 Rn. 78 ff.

       [646]

      BVerwG NVwZ 2007, 459 (Rn. 5 ff.) bejaht für die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG.

       [647]

      BVerwG NVwZ 2001, 90 (91). Zur Entwicklung der Rechtsprechung Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 78), § 3 Rn. 156 ff.

       [648]

      Zur Bestimmung der Art der baulichen Nutzung durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB BVerwG NVwZ 1990, 459 (460).

       [649]

      Bönker (Fn. 120), § 8 Rn. 25.

       [650]

      Dies ist vor allem bei alten Bebauungsplänen relevant, die in vielen Fällen keine Ausweisung von Verkehrsflächen enthalten.

      

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