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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Vgl. z.B. BVerwGE 92, 56 (61 ff.) – Weilheimer Modell, zu sogenannten Einheimischenmodellen.

       [606]

      Hierzu gehören etwa Planungsverträge, bei denen der Investor es übernimmt, auf seine Kosten städtebauliche Planungen entweder selbst auszuarbeiten oder durch ein Planungs- oder Ingenieurbüro ausarbeiten zu lassen. Üblich ist, dass der Investor sich verpflichtet, sämtliche Unterlagen (z.B. Entwurf des Bebauungsplans; Entwurf des Umweltberichts; erforderliche Gutachten [Lärm, Altlasten, Verkehr, Umweltverträglichkeitsstudie]; Planung von Ver- und Entsorgungsleitungen) zu besorgen, die zur Schaffung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.

       [607]

      Gegenstände können bspw. sein: Bauverpflichtungen, Rückbau- und Entsiegelung, Modernisierung aus sozialen Gründen, Nutzungsregelungen, Bepflanzregelungen.

       [608]

      Vgl. dazu auch bereits BVerwGE 104, 353 (361 ff.).

       [609]

      Es kann deshalb nicht überraschen, dass die sogenannten Einheimischenmodelle vor der Einführung der entsprechenden Ergänzung des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB umstritten waren. Zur Zulässigkeit dieser Verträge BVerwGE 133, 85 (Rn. 20); BVerwGE 92, 56 (59 ff.) – Weilheimer Modell.

       [610]

      Zu Folgekostenverträgen grundsätzlich BVerwGE 42, 331.

       [611]

      BVerwGE 133, 85 (Rn. 31), ein bloßer sachlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Das schließt bspw. die Kosten für die Beauftragung eines Büros zur Erstellung von Planentwürfen ein. Ausgeschlossen sind hingegen die auch unabhängig von einem Projekt anfallenden Kosten der Verwaltung etwa für die Unterhaltung einer Planungsabteilung.

       [612]

      Die Abgrenzung zu einem Planvorbereitungsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB, der den Vertragspartner verpflichtet, einen Planentwurf auf eigene Kosten erstellen zu lassen, liegt vor allem in der Frage, welche der Vertragsparteien den Dritten mit der Erstellung des Planentwurfs beauftragt. Im Fall des Kostenabwälzungsvertrags nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB hat die Gemeinde einerseits größeren Einfluss auf die Erstellung des Plans, trägt aber andererseits das Insolvenzrisiko des Investors.

       [613]

      BVerwGE 124, 385 (391 ff.).

       [614]

      BVerwGE 133, 85 (Rn. 27 f.).

       [615]

      BVerwGE 133, 85 (Rn. 26). Dies kann – ggf. anteilige (dazu ausdrücklich BVerwGE 133, 85 [Rn. 29 f.]) – Kosten für Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Sportplätze und unter Umständen auch Kosten für einen ÖPNV-Anschluss umfassen. Aufgrund des Kausalitätskriteriums sind hingegen Kosten für projektunabhängige Infrastrukturen wie einen Fernbahnhof, Friedhof oder die Feuerwehr in der Regel nicht abwälzbar. Vgl. BayVGH BayVBl 2009, 722 (Rn. 51 ff.); NdsOVG ZfBR 2007, 804.

       [616]

      Herbert Grziwotz, Die Sicherung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, KommJur 2008, S. 288 (290).

       [617]

      Der Folgekostenvertrag ist auch nur zulässig, wenn der Vertragspartner grundsätzlich bauwillig ist, weil anderenfalls keine Folgekosten entstehen können, BVerwG ZfBR 2005, 682 (682).

       [618]

      BVerwGE 133, 85 (Rn. 34); BVerwGE 124, 385 (391).

       [619]

      Fehling (Fn. 600), § 54 VwVfG Rn. 69.

       [620]

      BVerwGE 133, 85 (Rn. 34).

       [621]

      Das folgt unabhängig von § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB auch bereits aus dem Abwägungsgebot, BVerwGE 124, 385 (389), BVerwG DVBl 1980, 686 (LS, 686). Das schließt nicht nur entsprechende Vereinbarungen mit Privaten, sondern etwa auch mit anderen Gebietskörperschaften aus, BVerwG NVwZ 2006, 458 (Rn. 5). Zulässig ist aber eine Verpflichtung ein Verfahren mit offenem Ausgang einzuleiten, BVerwGE 124, 385 (388 ff.).

       [622]

      Das schließt umgekehrt auch das Verbot der Verpflichtung, das Aufstellen eines Bebauungsplans zu unterlassen, ein, BVerwG NVwZ 2006, 458 (Rn. 5).

       [623]

      Rechtstechnisch lässt sich dies in der Weise bewerkstelligen, dass das Wirksamwerden des Bebauungsplans als Bedingung für das Entstehen einer Leistungspflicht des Vertragspartners formuliert wird. Möglich ist auch, die Aufstellung eines Bauleitplans als Geschäftsgrundlage im Rahmen eines „hinkenden Austauschvertrags“ zu begreifen. Vgl. BVerwGE 111, 162 (164 f., 167 f.); des Weiteren bereits BVerwGE 42, 331 (333); Fehling (Fn. 600), § 54 VwVfG Rn. 66.

       [624]

      Vgl. auch Willy Spannowsky, Die Zulässigkeit abwägungsdirigierender Verträge, ZfBR 2010, S. 429 (431 ff.).

       [625]

      Siehe auch Fehling (Fn. 600), § 54 VwVfG Rn. 69. Zur grundsätzlichen Vereinbarkeit städtebaulicher Verträge mit dem Abwägungsgebot BVerwGE 42, 331 (338).

       [626]

      Der Zweck muss nicht ausdrücklich benannt werden, er muss aber erkennbar sein, vgl. BVerwGE 111, 162 (168).

       [627]

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