Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und dem Plangenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG maßgeblich auch von der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens abhängt[10]. Weiterhin wird das Planfeststellungsverfahren durch die Regelungen des UVPG modifiziert. Zum einen sind zusätzliche Verfahrensschritte wie das Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG, gegebenenfalls unter Einschluss eines Screenings nach § 7 UVPG, oder das Scoping gemäß § 15 UVPG erforderlich. Zum anderen werden die Anforderungen der §§ 73 und 74 VwVfG vor allem durch die §§ 16 ff. UVPG ergänzt. Hinzu tritt eine Ausweitung der Beteiligung von Vereinigungen durch § 2 Abs. 8 und 9 UVPG sowie § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG in Verbindung mit dem UmwRG.

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      Besondere Bedeutung entfaltet auch die UVP-Richtlinie. Wie gesehen hängt die Wahl der Verfahrensart – Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren – von der vor allem europarechtlich begründeten UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ab. Darüber hinaus definiert die UVP-Richtlinie verfahrensrechtliche Mindeststandards, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungselemente, die nicht unterschritten werden können. Und schließlich gebietet die UVP-Richtlinie, Vereinigungen Rechtsschutz gegen UVP-pflichtigen Vorhaben zu eröffnen. Daneben kommt den Anforderungen der FFH-Richtlinie im Rahmen der Fachplanung besondere Bedeutung zu.

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