Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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auf die Auslegung bedeutet zugleich einen Verzicht auf die Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit. Er scheidet gemäß § 18 Abs. 1 UVPG aus, wenn das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt.

      cc) Einwendungen

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      Gemäß § 73 Abs. 6 S. 2–5 VwVfG ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Teilnahmeberechtigt sind gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG der Vorhabenträger, die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, die Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben. Letzteres schließt gegebenenfalls Vereinigungen mit ein.

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