Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Eröffnung des Zugangs zu Informationen vor allem für die Öffentlichkeit[49]. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auch die Befriedungsfunktion des Erörterungstermins zu nennen. Und schließlich lässt sich vor dem Hintergrund der geringen Gesetzesbindung komplexer Planungsentscheidungen der Beteiligung der Öffentlichkeit in einem weiteren Sinne auch ein Legitimationszweck zuerkennen[50].

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      Das Anhörungsverfahren ist „prototypisch“ in § 73 VwVfG geregelt, wobei sich in den verschiedenen Fachplanungsgesetzen zum Teil erhebliche Modifizierungen finden. Wesentliche Ergänzungen ergeben sich darüber hinaus aus dem UVPG und in geringerem Ausmaß aus dem BNatSchG. Das Anhörungsverfahren umfasst bis auf die Veröffentlichung des Beschlusses alle äußerlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Vereinigungen, und wird deshalb häufig als das eigentliche Planfeststellungsverfahren wahrgenommen.

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      Einen besonderen Weg beschreitet der Gesetzgeber mit den §§ 19 ff. NABEG, die ein gestuftes Antragsverfahren vorsehen. Hier ist gemäß § 20 NABEG eine Antragskonferenz noch vor Einreichung des Plans vorgesehen. Diese Regelungen gehen über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in § 25 Abs. 3 VwVfG noch hinaus.

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