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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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erlangen außerdem artenschutzrechtliche Bestimmungen. Insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG können einer Vorhabenverwirklichung entgegenstehen, sofern nicht Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden[182].

V. Abwägungsgebot

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1. eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt durchgeführt werden, die planende Behörde darf sich nicht irrtümlich für gebunden erachten;
2. alle nach Lage des Falls relevanten Gesichtspunkte sind zu ermitteln und in die Abwägung mit einzubeziehen;
3. die Bedeutung und Gewichtung der betroffenen Belange muss zutreffend erkannt werden;
4. der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen muss so vorgenommen werden, dass er nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung steht.

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      Dieses als Handlungsanweisung an die planende Verwaltung adressierte Abwägungsprogramm wird ergänzt durch die Abwägungsfehlerlehre, die das Abwägungsgebot aus der Rechtsschutzperspektive umreißt. Danach korrespondieren den vier Stufen der Abwägung vier Abwägungsfehler:

1. Abwägungsausfall, wenn eine notwendige Abwägung gar nicht vorgenommen wird;
2. Abwägungsdefizit, wenn einzelne Belange nicht erkannt oder nicht berücksichtigt werden;
3. Abwägungsfehlgewichtung oder -fehleinschätzung, wenn die Bedeutung eines Belanges verkannt wird und
4. Abwägungsdisproportionaliät, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

      Dabei herrscht auf den verschiedenen Abwägungsstufen jeweils eine unterschiedliche gerichtliche Kontrolldichte. Im Mittelpunkt steht auch hier die Feststellung, dass die Gerichte keine eigene Abwägung vornehmen, sondern die Abwägung der Verwaltung nachvollziehend überprüfen.

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      Allerdings weist die Planfeststellung strukturelle Unterschiede zur Bauleitplanung auf, die im Hinblick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots Besonderheiten bedingen.

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