Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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![Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch](/cover_pre1171346.jpg)
d) Grundsatz der Konfliktbewältigung
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Dem Grundsatz der Konfliktbewältigung kommt im Rahmen der Planfeststellung eine größere Rolle zu als im Bereich der Bauleitplanung, da hier kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachfolgt, in dem durch das Vorhaben ausgelöste Konflikte bewältigt werden könnten[197]. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, die Lösung von Konflikten nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu überlassen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Luftreinhalteplanung zeigt. Danach soll das Gebot der Konfliktbewältigung durch die Planfeststellung eines Vorhabens erst verletzt sein, wenn absehbar ist, dass die Gewährleistung der Einhaltung von Grenzwerten durch die Luftreinhalteplanung ausgeschlossen ist[198].
D. Wirkungen der Planfeststellung
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Der Planfeststellungsbeschluss zeichnet sich gegenüber anderen Instrumenten der Vorhabenzulassung vor allem durch die umfassenden Rechtswirkungen aus, die ihm beigelegt sind. Im Einzelnen werden die Genehmigungswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwVfG), die formelle Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwVfG), die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG), die Ausschluss- und Duldungswirkung (§ 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG) sowie die gegebenenfalls spezialgesetzlich angeordnete enteignungsrechtliche Vorwirkung unterschieden.
I. Genehmigungswirkung
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Sofern für ein Vorhaben eine Planfeststellung erforderlich ist, unterliegt dieses einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[199]. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird dieses Verbot aufgehoben und die erforderliche Erlaubnis erteilt. Die Genehmigungswirkung wird aus § 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwVfG abgeleitet. Ihrem Wortlaut nach umschreibt diese Regelung zunächst nur die Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses greift jedoch über den feststellenden Charakter hinaus.
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Die umfassende Problembewältigung der Planfeststellung bedingt, dass die Genehmigungswirkung nach § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG ausdrücklich auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen umfasst[200]. Abzugrenzen sind Folgemaßnahmen vom Fall des Zusammentreffens mehrerer eigenständiger Vorhaben, der in § 78 VwVfG geregelt ist. Folgemaßnahmen liegen vor, wenn es sich um eine einzige Planung und deren regelungsbedürftige Auswirkungen handelt. § 78 VwVfG kommt hingegen zur Anwendung, wenn zwei selbstständige Planungen, die jeweils eigene Planungskonzepte erfordern, so zusammentreffen, dass eine einheitliche Entscheidung nötig wird[201].
II. Konzentrationswirkung
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Die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwVfG[202] bedingt, dass die Planfeststellung solche Zulassungstatbestände verdrängt, deren Erteilung eine Kontrolle vorausgeht[203]. Neben dem Planfeststellungsbeschluss sind also andere behördliche Entscheidungen, insbesondere Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen grundsätzlich nicht erforderlich[204]. Die Kompetenz, gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu treffen, ist hingegen nicht umfasst[205]. Weiterhin wirkt die Konzentrationswirkung nicht vertikal. Sie umfasst also nicht vor- oder nachgelagerte Verfahren, wie etwa Linienbestimmungen, Raumordnungsverfahren oder Enteignungsverfahren. Die Konzentrationswirkung bedeutet, dass die an sich erforderlichen behördlichen Entscheidungen durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt werden[206].
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Inhalt und Reichweite der Konzentrationswirkung sind im Sinne einer lediglich formellen Konzentration beschränkt. Dies heißt zunächst, dass die Verfahrenszuständigkeit anderer Behörden entfällt und die Planfeststellungsbehörde an deren Stelle alle notwendigen Entscheidungen trifft[207]. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde auch nicht an spezielle Verfahrensvorschriften gebunden. Das Verfahren richtet sich allein nach den Regeln über die Planfeststellung[208]. Die Konzentrationswirkung gilt auch unabhängig davon, ob die verdrängte Entscheidung ansonsten von einer Bundes- oder Landesbehörde getroffen würde[209]. Damit kommt es zu einem atypischen Phänomen im bundesstaatlichen Gefüge der Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenzen. Vor allem in den Fällen, in denen der Planfeststellungsbeschluss durch eine Bundesbehörde erteilt wird und Genehmigungen ersetzt, die nach Landesrecht erforderlich wären, nimmt der Bund Verwaltungskompetenzen in einem Bereich wahr, der typischerweise der Verwaltung der Länder obliegt[210]. Demgegenüber kommt der Planfeststellung keine materiell-rechtliche Konzentrationswirkung zu. Die Bindung an bundesrechtlich, wie landesrechtlich geregelte materiell-rechtliche Vorgaben bleibt von der formellen Konzentration der Entscheidung unberührt[211].
III. Gestaltungswirkung
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Aufgrund der Gestaltungswirkung des § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG werden durch den Planfeststellungsbeschluss alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen gemäß der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses neu gestaltet[212]. Die Gestaltungswirkung hat dabei einerseits ein positives Element, indem sie dem Vorhabenträger erlaubt, das Vorhaben auf der Grundlage der Planfeststellung umzusetzen, andererseits aber auch ein negatives Element, da der Träger des Vorhabens auch an den festgestellten Plan gebunden ist[213]. Im Verhältnis zu Betroffenen folgen aus der Gestaltungswirkung die Befugnis zum Eingriff in deren Rechte und der gleichzeitige Ausschluss öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche[214].
IV. Duldungs- und Ausschlusswirkung
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In engem Zusammenhang mit der Gestaltungswirkung steht auch die Ausschluss- und Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG sind mit Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Betroffene das Vorhaben dem Grunde nach zu dulden hat. Die Ausschlusswirkung gilt sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber Behörden. Neben öffentlich-rechtlichen Ansprüchen[215] umfasst sie auch privatrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Änderungsansprüche[216], soweit diese nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen[217]. Die Planfeststellung ist insoweit privatrechtsgestaltend[218].
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Zusammen mit den Anspruchsgrundlagen für nachträgliche Schutzanordnungen in § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG gestaltet die Ausschluss- und Duldungswirkung den Bestandsschutz planfestgestellter Vorhaben aus. Hierbei fällt gegenüber anderen Bereichen des Umweltrechts auf, dass nachträgliche Eingriffe in die Substanz des Vorhabens weitgehend ausgeschlossen sind, auch wenn die allgemeine Regelung des § 49 VwVfG anwendbar bleibt[219]. Damit hebt sich die Regelung