Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Verhältnisse[194] – möglich. Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen müssen so lange untersucht werden, bis sich herausstellt, dass sie gegenüber der gewählten Lösung nicht eindeutig vorzugswürdig sind[195]. Bei der Auswahl zwischen den geprüften Alternativen kommt der planerische Gestaltungsspielraum zum Tragen. Die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen ist dabei nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Alternative eindeutig besser geeignet gewesen wäre, insbesondere wenn die verworfene Variante zu geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange geführt hätte[196].

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      Der Planfeststellungsbeschluss zeichnet sich gegenüber anderen Instrumenten der Vorhabenzulassung vor allem durch die umfassenden Rechtswirkungen aus, die ihm beigelegt sind. Im Einzelnen werden die Genehmigungswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwVfG), die formelle Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwVfG), die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG), die Ausschluss- und Duldungswirkung (§ 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG) sowie die gegebenenfalls spezialgesetzlich angeordnete enteignungsrechtliche Vorwirkung unterschieden.

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