Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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II. Klagen privater Dritter
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Dritte können die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses mit der Anfechtungsklage erreichen. Besteht das Rechtsschutzziel hingegen in der Anordnung einer Schutzauflage, kommt eine Verpflichtungsklage in Betracht. In diesen Fällen führt das Fehlen einer Schutzauflage nur dann zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Möglichkeit der Planergänzung nicht greift[286].
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In Bezug auf die Klagebefugnis verdient die Problematik der so genannten „Sperrgrundstücke“ besondere Aufmerksamkeit. Die Klagebefugnis soll hier ausgeschlossen sein, wenn das Eigentum nur erworben wurde, um die formalen Voraussetzungen einer Prozessführung zu schaffen, nicht aber um die mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen[287]. Eine tendenzielle Ausdehnung der Klagebefugnis ergibt sich im Fachplanungsrecht wie im Bauplanungsrecht daraus, dass das Recht auf gerechte Abwägung eine klagefähige Position vermittelt[288]. Eine Sonderstellung genießt der enteignend Betroffene. Dies können neben dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks auch Inhaber anderer Rechtspositionen, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu qualifizieren sind, sein.[289] Während sonstige Betroffene grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, kann der enteignend Betroffene jede Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rügen[290]. Diese privilegierte Position folgt aus Art. 14 Abs. 3 GG, der die Enteignung an das Wohl der Allgemeinheit bindet[291]. Rechtswidriges Handeln kann dem Allgemeinwohl jedoch nicht dienen[292]. Auch dieses weitgehende Rügerecht wird jedoch eingeschränkt und nicht völlig von der Rechtsposition des Eigentümers entkoppelt. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann nur verlangt werden, wenn entweder der Fehler kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums ist oder wenn sich ein Fehler gerade auf die Eigentumsinanspruchnahme bezieht und die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Eigentums steht oder fällt[293].
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Eine deutliche Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich aus dem UmwRG. § 1 Abs. 1 UmwRG eröffnet den Anwendungsbereich des Gesetzes für UVP-pflichtige Planfeststellungsbeschlüsse. Dies gilt auch, wenn trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen eine Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt oder gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG auf eine Zulassungsentscheidung verzichtet wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG). Die Besonderheit des Rechtsschutzes nach dem UmwRG ergibt sich aus § 4 UmwRG. Dieser weitet den Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern aus. Insbesondere das Fehlen einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) und das Fehlen einer gemäß § 18 UVPG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG) können zur Aufhebung einer Entscheidung führen. Das gilt nicht nur für Umweltvereinigungen (siehe dazu Rn. 115), sondern gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG auch für natürliche Personen.
III. Klagen von Gemeinden
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Gemeinden können zum einen als Eigentümer von Grundstücken von einer Planfeststellung betroffen sein. In diesem Fall ist ihre Position mit der des privaten Eigentümers vergleichbar[294], mit der Modifizierung, dass Gemeinden nicht Träger des Eigentumsgrundrechts sind[295]. Die umfassenden Rügerechte des Enteignungsbetroffenen stehen ihnen demgemäß nicht zu[296].
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Gemeinden können ein Rechtsschutzbegehren auch auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG und des hierdurch geschützten gemeindlichen Kompetenzbereiches stützen. Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf die Planfeststellung der kommunalen Planungshoheit zu, da Planfeststellungsbeschlüsse aufgrund der Raumnutzungskonflikte, die sie auslösen, den gemeindlichen Handlungsspielraum begrenzen. Hier ist zu beachten, dass nur solche gemeindlichen Planungen Schutzansprüche begründen können, die hinreichend konkretisiert sind und durch das Vorhaben gewichtig oder nachhaltig beeinträchtigt werden[297]. Eine Geltendmachung von Rechten Dritter oder von Gemeinwohlbelangen scheidet hingegen aus.[298]
IV. Verbandsklagen
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Die naturschutzrechtlich begründete Beteiligung von anerkannten Vereinigungen hat im Bereich der Planfeststellung eine lange Tradition. Insofern konsequent ist auch die sogenannte Verbandsklage bundesrechtlich zunächst im Naturschutzrecht für den Anwendungsbereich der Planfeststellung verankert worden. Schon zuvor konnten die anerkannten Naturschutzvereinigungen ihr Beteiligungsrecht gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen[299]. Seit 2002[300] ist daneben jedoch auch die sogenannte altruistische Verbandsklage eröffnet, mit der die Vereinigungen Verstöße gegen Naturschutzrecht sowie die unzureichende Beachtung der Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung rügen können. Sonstige Fehler des Planfeststellungsbeschlusses können Vereinigungen nicht geltend machen[301].
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Durch das UmwRG ist das Instrument der altruistischen Verbandsklage erweitert worden[302]. Gemäß § 2 UmwRG können anerkannte Vereinigungen Rechtsbehelfe gegen die in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgezählten Entscheidungen oder ihr Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Durch die Ausweitung kann nicht mehr nur die Verletzung von Naturschutzrecht, sondern allgemein die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden[303].
V. Verfahren
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Gemäß §§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 VwVfG findet bei Klagen im Zusammenhang mit der Planfeststellung ein Vorverfahren nicht statt[304]. Der Beginn der Klagefrist hängt von der jeweiligen Form der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ab. Findet die Zustellungsfiktion des §§ 74 Abs. 4 S. 3, 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG Anwendung, läuft die Rechtsbehelfsfrist vom ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegungsfrist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss liegt grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten. § 48 VwGO begründet jedoch für zahlreiche Planfeststellungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte[305]. Eine Besonderheit des Fachplanungsrechts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der in Verbindung mit einzelnen Fachplanungsgesetzen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anordnet[306].
VI. Rechtsschutz bei Plangenehmigungen
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Für den Rechtsschutz gegen Plangenehmigungen gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie beim Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier die Frage, inwieweit die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Hier ist entscheidend, dass die Klagebefugnis in der Regel nur aus der Verletzung eines materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Obwohl die Entscheidung als Verwaltungsakt