Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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Etwas anderes gilt hingegen für Natur- und Umweltschutzvereinigungen, denen durch die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungsverfahrens ihr Recht auf Beteiligung im Planfeststellungsverfahren versagt wird. Ihnen steht ein selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu[309]. Eine Weiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich auch hier aus dem UmwRG. Gemäß § 4 UmwRG kann die Aufhebung einer Plangenehmigung verlangt werden, wenn eine an sich erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen wurde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG neben Vereinigungen auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1, 2 VwGO.
VII. Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
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Entscheidet die Behörde, auf Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu verzichten, kann der Vorhabenträger dadurch belastet sein, dass ihm die weiterreichenden Rechtswirkungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung verwehrt werden[310]. Dementsprechend kann er die Entscheidung im Rechtsschutzverfahren angreifen[311].
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Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens besteht – außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG[312] – zwar nicht.[313] Ergeben sich jedoch Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen, darf dies nur auf der Grundlage einer planerischen Abwägung erfolgen, die kein Bestandteil der Entscheidung über das Entfallen ist[314]. Insofern ist hier der Rechtsschutz eröffnet[315].
Anmerkungen
Die Begriffe der Fachplanung und der Planfeststellung werden zumeist synonym verwendet, vgl. dazu das Vorwort in Jan Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, 2004; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012. Demgemäß erfolgt auch im Folgenden eine Beschränkung auf das Institut der Planfeststellung, das als Prototyp der fachplanerischen Entscheidung gilt, vgl. Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000, Rn. 7; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011, Rn. 9. Grundsätzlich können jedoch auch andere Entscheidungen als Fachplanungen angesehen werden, so Schutzgebietserklärungen des Naturschutz- und Wasserrechts oder Schutzwalderklärungen, vgl. Kühling/Herrmann (Fn. 1), Rn. 11; Reinhard Sparwasser/Rüdiger Engel/Andreas Voßkuhle, Umweltrecht, 52003, § 4 Rn. 65.
Vgl. auch § 2 BBahnVG für die Planfeststellung für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr.
Für die Abgrenzung der VwVfG des Bundes und der Länder gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG. Zum sich daraus ergebenden Anwendungsbereich des BundesVwVfG Martin Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 72 VwVfG Rn. 57 f. Für die Abweichungen im Detail siehe Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 74 ff., § 73 VwVfG Rn. 146 ff., § 74 VwVfG Rn. 221 ff., § 75 VwVfG Rn. 102 ff., § 78 VwVfG Rn. 19 ff.
Vom 28.6.1990 (BGBl I, 1221).
Zur Entwicklung des Instituts der Planfeststellung Willi Blümel, Die Entwicklung des Rechtsinstituts der Planfeststellung, in: Wilfried Erbguth (Hg.), Planung, FS für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 3 ff.
Vom 31.5.2013 (BGBl I, 1388).
Zu dieser Entwicklung Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 59 ff. Umfassend zur Entwicklung des Planfeststellungsrechts Tobias Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz 22019, § 72 Rn. 6 ff.
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl I, 2237).
Darüber hinaus ordnet § 65 UVPG die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürftigkeit für bestimmte Rohrleitungsanlagen und Wasserspeicher an. Insofern ist das UVPG ein Fachplanungsgesetz. Zur Kritik hieran Martin Wickel/Henrik Müller, Das Fachplanungsrecht nach seiner Anpassung an die UVP- und die IVU-Richtlinie, 2002, S. 80 ff.; zur UVP eingehend → Meßerschmidt, § 45 Rn 23 ff.
Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 3 VwVfG ist vor allem das UVPG. Grundsätzlich hierzu Wickel/Müller (Fn. 9), S. 49 f.
Die Regelungen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG über die Beteiligung im Plangenehmigungsverfahren dürften soweit ersichtlich praktisch kaum noch eine Rolle spielen.
Zur Bindungswirkung der TEN-E-Leitlinien BT-Drs. 16/10491, S. 11 f.
So z.B. BVerwGE 131, 274 (Rn. 46).
Zur Anforderung der Überörtlichkeit BVerwG NVwZ-RR 2017, 685 (Rn. 37).
Vgl. BVerwGE 74, 124 (133).
Vgl. BVerfGE 95, 1 (16); Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch (Fn. 1), Rn.