Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Handbuch des Strafrechts - Группа авторов

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nicht begangen. Wer lediglich eine Situation ausnutzt, die er nicht selbst herbeigeführt hat, ist kein mittelbarer Täter.“[27] Aber dabei wird außer Acht gelassen, dass der Anstifter auf einen verantwortlichen Täter einwirkt und nicht, wie es der Hintermann in unserem Fall tut, ein exkulpiertes „Werkzeug“ als Mittelsmann zur Tatbegehung einsetzt.

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      Dagegen liegt eine bloße Teilnahme vor, wenn jemand auf die entschuldigende Notstandstat eines anderen einwirkt, ohne die Notstandslage geschaffen zu haben oder dem in Not Geratenen eine Rettungsmöglichkeit um den Preis einer Deliktsverwirklichung überhaupt erst zu bieten. Wer also dem in Not Befindlichen rät, sich auf Kosten eines anderen zu retten, ohne ihm die Mittel dazu an die Hand zu geben, ist nur Teilnehmer, weil er die Situation des in Not Geratenen nicht herrschaftsbegründend beeinflusst. Eine Belehrung über die Rechtslage, also einen Hinweis auf die Regelung des § 35 StGB, wird man sogar als straflos ansehen müssen.

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      Anders entscheidet hier M. Heinrich,[28] der schon eine mittelbare Täterschaft annimmt, wenn jemand einen in Not Geratenen auffordert, sich auf Kosten eines anderen aus seiner Lage zu befreien oder ihn sogar nur auf die Straflosigkeit eines solchen Verhaltens hinweist. Denn dadurch werde „das vorgegebene Entscheidungsdefizit des Vordermannes instrumentalisiert“ und „die Hemmschwellenüberschreitung durch den Vordermann initiiert“. Aber die Initiierung einer Hemmschwellenüberschreitung ist der typische Fall einer Anstiftung. Es liegt nur eine psychische Beeinflussung vor, die für eine Tatherrschaft nicht ausreicht. Denn was der Hintermann dem in Not Geratenen sagt, könnte dieser sich auch selber sagen. Herrschaft setzt voraus, dass der Hintermann auf die Entstehung der Notsituation oder die Rettungsmöglichkeit des in Not Geratenen bestimmend einwirkt.

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      Es gibt über die Behandlung dieser Konstellation eine Vielzahl divergierender Auffassungen. Puppe[29] sagt mit Recht: „Zu der aufwändigen Diskussion … steht ihre Seltenheit in der Praxis in krassem Gegensatz.“ Ich will deshalb die widerstreitenden Ansichten in zwei große Gruppen zusammenfassen. Nach der hier befürworteten Anschauung gilt auch bei der Nötigung zur Selbstschädigung das Verantwortungsprinzip. Der Hintermann ist also nur dann mittelbarer Täter, wenn er den Ausführenden durch eine der in § 35 StGB geschilderten Gefahren zur Selbstschädigung nötigt. Die Gegenmeinung lässt auch eine unterhalb der Schwelle des § 35 StGB liegende Nötigung für eine mittelbare Täterschaft genügen, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

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      Die Auffassung, die das Verantwortungsprinzip auch hier zur Begründung der mittelbaren Täterschaft heranzieht, stützt sich auf eine analoge Anwendung des § 35 StGB. Denn direkt ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Fremdschädigungen bezieht. Mittelbarer Täter ist danach z.B., wer einen anderen durch die Drohung mit körperlichen Misshandlungen oder einer Einkerkerung oder durch die Ausführung solcher Delikte vorsätzlich in den Selbstmord treibt. Dagegen ist nur wegen Nötigung strafbar, wer durch die Drohung mit einem Skandal oder der Aufdeckung einer strafbaren Handlung einen Suizid veranlasst; denn hier wird keine dem § 35 entsprechende Gefahrenlage geschaffen.[30]

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      Demgegenüber will eine Vielzahl im Detail differierender Meinungen bei der Veranlassung zur Selbstschädigung eine mittelbare Täterschaft auch dann schon annehmen, wenn der vom Hintermann ausgeübte Druck erheblich unterhalb der Gefahrenschwelle des § 35 StGB liegt.

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      Am meisten verbreitet ist eine vor allem von Herzberg[31] im Anschluss an Geilen[32] entwickelte Lehre. Danach soll bei einer Veranlassung zum Suizid ein Totschlag in mittelbarer Täterschaft nur dann ausscheiden, wenn der Suizident unter den Voraussetzungen des § 216 StGB gehandelt hat. In den übrigen Selbstschädigungsfällen soll es darauf ankommen, ob unter der Voraussetzung einer Fremdschädigung eine Einwilligung strafbarkeitsausschließende Kraft gehabt hätte. Herzberg bildet das Beispiel,[33] dass eine Frau eine andere durch die Drohung mit der Offenbarung eines Seitensprungs veranlasst, sich selbst die Haare abzuschneiden und ihre Perücken zu verbrennen. Hier soll die Veranlasserin als mittelbare Täterin einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung bestraft werden.

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      Diese Auffassung hat viele Anhänger gefunden.[34] Daneben haben sich zahlreiche ähnliche Auffassungen herausgebildet, deren wichtigste kurz skizziert werden sollen.

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      Einige Autoren verwenden als Maßstab für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft die §§ 240, 253 StGB.[35] Danach führt also die Anwendung von Nötigungsmitteln zur Täterschaft des Hintermannes. Das entspricht im Ergebnis weitgehend der auf § 216 StGB und die Einwilligungsregeln gestützten Lösung. Denn eine Nötigung des Außenstehenden schließt ein Verlangen des Selbstschädigers aus und lässt auch eine Einwilligung als unwirksam erscheinen.

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      Eine Verknüpfung des Nötigungsgedankens mit der Sozialadäquanz findet sich bei Murmann.[36] Danach ist „die Tatherrschaft des Hintermannes immer schon dann begründet, wenn das Oper ‚sozialinadäquaten Pressionen‚ im Sinne einer rechtswidrigen Nötigung (§ 240 StGB) ausgesetzt wird“. Als Beispiel dient ihm der Fall: „O fällt einen Baum in seinem Garten, nachdem ihm sein Nachbar A angedroht hat, andernfalls werde er O‘s Hund erschießen.“ Dagegen soll es keine mittelbare Täterschaft begründen, wenn jemand seiner Freundin androht, er werde sich von ihr trennen, „wenn sie nicht ihren Faltenrock auf den Müll wirft“.

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      Eine weitere, nicht selten vertretene Meinung nimmt eine mittelbare Täterschaft nicht erst bei einer Gefahrenlage nach § 35 StGB, sondern schon bei „rechtfertigungsähnlichen Situationen im Sinne von § 34“ an.[37] Dabei lassen die meisten Vertreter dieser Lehre „die Gleichwertigkeit der beteiligten Güter für eine Verlagerung der Verantwortung ausreichen“. „Wer mit einer Sachbeschädigung droht, falls sich das Opfer nicht umbringt, hat dessen Selbsttötung nicht ‚in der Hand‘; anders, wenn der Täter droht, einen von ihm ungeliebten Kühlschrank zu zerstören, wenn nicht das Opfer selbst es tut.“[38]

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      Puppe schließlich[39] stellt darauf ab, ob derjenige, der auf den Druck eines anderen hin sich selbst schädigt, eine vernünftige oder unvernünftige Entscheidung fällt. Sie verdeutlicht das an dem Urteil RGSt 26, 242, nach dessen Sachverhalt ein Fleischermeister seinem Lehrling befohlen hatte, ein nur unvollständig gereinigtes Stück Darm zu essen. Der Lehrling bekam davon körperliche Beschwerden. Habe der Meister ihm erklärt, er werde ihn bei einer Weigerung „als Feigling betrachten“, so war die Selbstverletzung nach Ansicht Puppes „unvernünftig und … der Lehrling allein dafür verantwortlich“. Habe der Meister ihm dagegen „mit Entlassung gedroht, ohne dass der Lehrling sich dagegen hätte wehren können“, so liege eine Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft vor.

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      Am weitesten bei der Annahme mittelbarer Täterschaft geht Stein,[40] demzufolge ein Hintermann stets mittelbarer Täter ist, wo keine durch Verhaltenspflichten

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