Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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einer Körperverletzung zu bestrafen. Entsprechendes gilt, wenn jemand durch die fälschliche Behauptung, es liege eine rechtfertigende Notstandslage vor, zu einer Tatbestandsverwirklichung veranlasst wird.

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      Wenn man mit der ganz h.M. den Erlaubnistatbestandsirrtum als vorsatzausschließend ansieht, handelt es sich um einen Fall, der dem Fehlen des Tatbestandsvorsatzes gleichsteht. Eine mittelbare Täterschaft müsste aber auch dann bejaht werden, wenn man mit der sog. strengen Schuldtheorie in Fällen der Putativrechtfertigung eine vorsätzliche Tat des unmittelbar Handelnden annehmen würde. Denn der Hintermann ist der einzige, der strafrechtliches Unrecht verwirklichen will und den Unrechtssachverhalt übersieht. Das verschafft ihm die Tatherrschaft.[53]

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      Die mittelbare Täterschaft ist in den Fällen des vorsatzlosen Werkzeugs immer tatbestandsbezogen. Sie kann also bei der Veranlassung zur Erfüllung verschiedener Tatbestände ggf. unterschiedlich beurteilt werden. Ein Beispiel liefert die Entscheidung BGHSt 30, 363. Hier hatte der Angeklagte zwei Männer zu einem Raub aufgefordert und ihnen zur Betäubung des Opfers ein angebliches Schlafmittel ausgehändigt, das in Wahrheit aus tödlich wirkender Salzsäure bestand. Bei einer Durchführung der Tat (sie scheiterte daran, dass die Aufgeforderten die Tödlichkeit des Mittels erkannten) wäre der Angeklagte wegen eines Mordes in mittelbarer Täterschaft zu verurteilen gewesen, während hinsichtlich des Raubes nur eine Anstiftung vorgelegen hätte.

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      Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass auch hinsichtlich des Mordes nur eine Anstiftung anzunehmen sei, weil schon das Ansinnen, einen Raub zu begehen, ein die Tatherrschaft des Hintermannes ausschließendes Hemmungsmotiv schaffe.[54] Aber das ist irrig. Denn die viel höhere Hemmschwelle, die gegenüber einer Mordtat besteht, wird durch die Täuschung gerade beseitigt. Einen bewussten Mord wollten die zum Raub entschlossenen Täter nicht begehen, wie auch der Geschehensverlauf im geschilderten Fall zeigt. Auch geht es nicht an, einen Sachverhalt, in dem ohne die Raubkomponente unstrittig eine mittelbare Täterschaft vorgelegen hätte, nur deshalb als Anstiftung zu beurteilen, weil noch eine Aufforderung zum Raub hinzutritt.

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      In den Bereich der mittelbaren Täterschaft durch ein vorsatzlos handelndes „Werkzeug“ fällt auch die Benutzung eines rechtmäßig handelnden Tatmittlers. Solche Fälle kommen vor allem bei der Täuschung von Staatsorganen (besonders der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft) vor. Wenn jemand durch eine falsche Anschuldigung einen scheinbar dringenden Tatverdacht gegen einen anderen schafft, ist er bei einer vorläufigen Festnahme oder Verhaftung des Beschuldigten als mittelbarer Täter einer Freiheitsberaubung zu bestrafen, während der Polizist und der Staatsanwalt im Fall der Festnahme und der Richter bei Ausstellung des Haftbefehls rechtmäßig gehandelt haben. Entsprechendes gilt für den nicht seltenen Fall des Prozessbetruges, in dem der Kläger durch gefälschte Unterlagen eine das Vermögen des Beklagten schädigende Verurteilung oder ein Beklagter mit denselben Mitteln eine den Kläger um sein Geld bringende Klagabweisung erreicht. Da das Urteil bis zu seiner etwaigen Aufhebung Bestand hat, ist der Richter das vorsatzlose, aber rechtmäßig handelnde Werkzeug des Klägers oder Beklagten.

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      Aber auch Privatleute können vorsatzlos-rechtmäßige Tatmittler sein. So kann jemand eine üble Nachrede durch einen gutgläubigen und in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelnden Tatmittler in die Öffentlichkeit bringen und ist dann als mittelbarer Täter nach § 186 StGB zu bestrafen (vgl. RGSt 64, 23). Auch die Vorspiegelung einer Rechtfertigungssituation kann zur mittelbaren Täterschaft unter Einschaltung einer rechtmäßig handelnden Person führen. Wenn A dem B einen rechtswidrigen Angriff des C vorspiegelt, B daraufhin Putativnotwehr und C gegen B berechtigte Notwehr übt, ist A mittelbarer Täter einer Körperverletzung, wenn er einen solchen Verlauf vorsätzlich herbeigeführt hat. B ist dann vorsatzloses Werkzeug einer gegen ihn verübten rechtmäßigen Körperverletzung von Seiten des C.

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      Nicht ganz unstrittig ist der Fall, dass ein Hintermann den vorsatzausschließenden Irrtum des unmittelbar Handelnden nicht hervorruft, sondern nur ausnutzt. So liegt es etwa, wenn bei einer Jagdgesellschaft der kurzsichtige A auf ein im Gebüsch sich bewegendes Wild schießen will und der B ihm sein Gewehr leiht, obwohl er sieht, dass es sich bei dem vermeintlichen Wild um den ihm verhassten Jagdgenossen C handelt. In diesem Fall ist B nach richtiger Auffassung mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts, während A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden kann.

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      Das wird von einigen Autoren bestritten,[55] aber mit Unrecht. Denn da B vorsätzlich die Tötung eines Menschen durch einen unvorsätzlich handelnden anderen verursacht, ist er als mittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen. A erlangt nicht dadurch die Tatherrschaft, dass er auf ein Wild schießen wollte.

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      Jede andere Lösung als die Annahme einer mittelbaren Täterschaft führt auch zu ganz unsachgemäßen Ergebnissen. Denn eine Bestrafung des B wegen Beihilfe kommt nicht in Betracht, weil die Beihilfe eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt. Und eine Bestrafung des B wegen unterlassener Hilfeleistung, wie sie Schumann[56] befürwortet, verharmlost nicht nur den Unrechtsgehalt der Tat des B. Sie ist auch konstruktiv verfehlt, weil dem B kein Unterlassen, sondern eine todesverursachende Handlung (die Hingabe des Gewehrs) vorgeworfen wird.

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      Eine mittelbare Täterschaft ist auch dann anzunehmen, wenn jemand durch Täuschung eine Selbstschädigung hervorruft, dem Getäuschten aber die selbstschädigende Wirkung seines vom Hintermann veranlassten Handelns verborgen geblieben ist. Wenn also A dem B eine vergiftete Speise vorsetzt, an deren Genuss der ahnungslose B erkrankt, ist A mittelbarer Täter einer Körperverletzung.

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      Ein spektakuläres Beispiel aus der Rechtsprechung liefert der sog. Sirius-Fall.[57] Hier hatte ein angeblich vom Stern Sirius stammender Mann in versicherungsbetrügerischer Absicht eine leichtgläubige Frau veranlasst, sich mit einem laufenden Fön in die Badewanne zu setzen. Er wollte sie auf diese Weise umbringen, hatte ihr aber vorgespiegelt, sie werde nach der Trennung von ihrem alten Körper in einem Raum am Genfer See mit einem veredelten Körper wieder erwachen. Der Plan scheiterte, weil der Fön nicht funktionierte. Hier lag, wie auch der BGH angenommen hat, ein versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft vor. Denn da die Frau auf Erden weiterleben zu können glaubte, blieb ihr der lebenszerstörende Charakter ihres Handelns verborgen.

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      Auch bei der Veranlassung zu einer irrtumsbedingten Selbstschädigung genügt es für eine mittelbare Täterschaft, dass der Veranlasser vorsätzlich (sei es auch nur in der Form des dolus eventualis), der sich selbst

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