Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

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Funktion des § 283b Abs. 3 StGB

       3.Konsequenz für den „tatsächlichen Zusammenhang“ nach der Gesetzesreform

       C.Rückschritt durch Rechtsanwendung?

       I.Nichtbeachtung der Bezugsgegenstandsänderung

       II.Die Entscheidung des BVerfG zu § 240 KO

       III.Die Übertragung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik

       1.Entscheidungssammlung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ im Rahmen des § 283b StGB

       a)Die Entscheidung des BGH vom 20.12.1978

       b)Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.9.1979

       c)Die Entscheidung des BayObLG vom 8.8.2002

       d)Die Entscheidung des BayObLG vom 3.4.2003

       e)Der Beschluss des 1. Senats des BGH vom 19.8.2009

       f)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 13.2.2014

       2.Die Anwendung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ auf § 283 StGB

       a)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 23.8.1978

       b)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 10.2.1981

       c)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 30.8.2007

       3.Ergebnis: Rückschritt durch Rechtsanwendung

       IV.Der Lösungsansatz des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums

       1.Die herrschende Auffassung: Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Bedingung

       a)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“

       b)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter Kausalzusammenhang“

       c)Der „tatsächliche Zusammenhang“ in Gestalt des „Gegenbeweises der Ungefährlichkeit“

       d)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „außerordentliches Zurechnungskriterium“

       e)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „ungeschriebene Einschränkung“ des § 283 Abs. 6 StGB

       2.Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Krise und Bedingung: Der krisenspezifische „Unmittelbarkeitszusammenhang“

       3.Die Gegenauffassung: Kein Bedürfnis für ein übergesetzliches Korrektiv in Form eines Zusammenhangs

       V.Stellungnahme: Notwendigkeit einer übergesetzlichen Korrektur?

       Teil 2 Materiellrechtliche Erforderlichkeit eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ als übergesetzliches Korrektiv?

       A.Korrekturbedürfnis im Rahmen der §§ 283 ff. StGB?

       I.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Symptom eines korrekturbedürftigen Delikts

       1.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext sog.

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