Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
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3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ zur Vermeidung eines „ewigen Delikts“
II.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Ursache?
B.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Bezugsgegenstand
I.Zur Rechtsnatur des bedingten Gefährdungsdelikts
II.Sonstige „bedingte“ Delikte des besonderen Teils
1.Der Tatbestand des § 231 StGB
2.Der Tatbestand des § 323a StGB
3.Der Tatbestand des § 186 StGB
4.Der Tatbestand des § 113 StGB
5.Der Tatbestand des § 104a StGB
6.Der Tatbestand des § 130 OWiG
7.Zwischenergebnis: Allgemeines Korrekturbedürfnis des „bedingten Gefährdungsdelikts“
C.Allgemeines Anforderungsprofil an das „bedingte Gefährdungsdelikt“
I.Die Minimalanforderungen an das Schuldprinzip
2.Interdependenz von Kongruenzgebot und Abzugsthese
3.Das gleichzeitige Erfordernis eines „hinreichenden“ Tatbezugs
4.Die Paradoxie der objektiven Bedingung der Strafbarkeit
II.Schlussfolgerung: Zwei Interpretationsmöglichkeiten des bedingten Gefährdungsdelikts
1.Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Verbindungsthese
2.Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Trennungsthese
3.Konsequenz für das Bankrottstrafrecht
Teil 3 Anwendung auf das Bankrottstrafrecht
A.Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Verbindungsthese
I.Ausgangspunkt: § 283 Abs. 6 StGB als „Erfolgskomponente“
II.Konsequenz: Erfordernis einer Deckungsbeziehung
1.Verknüpfung über einen Kausalzusammenhang?
a)Maßstab der Verursachung eines Erfolges
b)Formulierung eines Kausalgesetzes im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB
2.Verknüpfung über einen Schuldzusammenhang?