Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung

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im Rahmen der vorhandenen Senatsrechtsprechung halten.[89] Hier zeigt sich in neuerer Zeit ein Bemühen, verstärkt auf die Substantiierungslasten einzugehen. Mittlerweile sind beinahe alle wesentlichen Aspekte von der Senatsrechtsprechung bestätigt worden. Nun hat der Anwalt die amtliche Sammlung der Senatsentscheidungen von mittlerweile immerhin 141 Bänden aber in aller Regel nicht im Kopf, und selbst der verfassungsrechtlich interessierte Spezialist wird sich vorrangig mit materiellen Fragen beschäftigen. Hinzu kommt, dass sich nicht jeder (Fach-) Anwalt die amtliche Entscheidungssammlung selbst oder die einschlägigen Kommentare halten wird, zumal der Arbeitsanfall durch Verfassungsbeschwerden aufs Ganze gesehen eher gering ist.[90]

      43

      Anmerkungen

       [1]

      Treffend deshalb der Titel des Buches von Lamprecht Ich gehe bis nach Karlsruhe – Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts 2011.

       [2]

      Papier DVBl. 2009, 473 (475: „rund 2,5 %“); siehe bereits v. Löbbecke GS Nagelmann, 1984, S. 395 (396), mag auch in Teilbereichen und zu Zeiten der Anteil unzulässiger Verfassungsbeschwerden in Strafsachen rückläufig gewesen sein; so etwa vor einem Jahrzehnt für Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Strafvollzug und Untersuchungshaft Lübbe-Wolff/Lindemann NStZ 2007, 450 (451); eingehendere statistische Angaben speziell zu Verfassungsbeschwerde-Strafsachen bei Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 (827); Reichart Revision, S. 35 ff.

       [3]

      Jestaedt in: Jestaedt/Lepsius u.a., S. 77 (117).

       [4]

      Jestaedt in: Jestaedt/Lepsius u.a., S. 77 (118), allerdings nicht differenzierend nach Straf- und Zivilsachen.

       [5]

      Patzelt in: van Ooyen/Möllers, S. 313 (314), dort auch mit weiteren (gleichsinnigen) statistischen Angaben.

       [6]

      Ähnlich Sommer Rn. 2377 ff. Für polemische Zuspitzungen wie bei (RiBFH) Selder ZRP 2011, 164 (165) – Kostprobe: „Beim BVerfG haben auch Verfassungsbeschwerden Erfolg, die aussichtslos erscheinen, bei anderen Beschwerden wird nach dem Motto ‚je begründeter, desto unzulässiger‘ verfahren, wie es von wissenschaftlichen Mitarbeitern des BVerfG kolportiert worden ist“ – besteht kein hinreichender Anlass (vgl. auch Hömig ZRP 2012, 58 [59]).

       [7]

      So der viel sagende Untertitel eines Aufsatzes zur Verfassungsbeschwerdejudikatur des Gerichts von Lübbe-Wolff AnwBl. 2005, 509; zur „Karlsruher Lotterie“ auch Lamprecht NJW 2000, 3543; Kunig VVdStRL 61 (2002), 34 (49 f.) sowie aus Anwaltssicht zusf. Stüer DVBl. 2012, 751 (756): „Von den 188.187 Verfassungsbeschwerden der letzten 60 Jahre waren 4.401 erfolgreich. Wenn damit nur ein Bruchteil von 2,4 % der Verfassungsbeschwerden ein Erfolg beschieden war – eine etwa gleichhohe Chance, wie beim Lotto zu gewinnen […] dann liegt das nach Aussage der Verfassungsrichter an einer einfachen Erkenntnis: Wir leben eben nicht in einer Republik, in der ein Verfassungsverstoß an der Tagesordnung ist“.

       [8]

      Aufschlussreich wiederum Lübbe-Wolff EuGZR 2004, 669 (682). In dem von Lübbe-Wolff verfassten abweichendem Votum zu BVerfGE 112, 1 (45) = NVwZ 2005, 5650 wurde die Zulässigkeitsrechtsprechung zur Subsidiarität und Substantiierung ausdrücklich als „diskussionsbedürftig“ bezeichnet. In den seither erschienen 29 Bänden der amtlichen Sammlung der Senatsentscheidungen wird diese Forderung an keiner einzigen Stelle aufgegriffen.

       [9]

      Richtig Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 8a.

       [10]

      Dazu sogleich unten Rn. 14 ff.

       [11]

      Zum Begriff Jahn NStZ 2007, 255; ders. Zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung, 2014, S. 24 Fn. 44; aufgegriffen von Artkämper StRR, 2012, 98; ders. Praxiswissen Strafverfahren bei Tötungsdelikten, 2012, Rn. 7 („eine derartige Spezialisierung dürfte auf Dauer der Rechtsrealität entsprechen“).

       [12]

      Zuck AnwBl. 2006, 95 (96) spricht von etwa einem Dutzend „Verfassungsbeschwerdespezialisten“, die freilich nicht alle das notwendige Rüstzeug aus der strafrechtlichen Fachgerichtsbarkeit mitbringen dürften.

       [13]

      Zur seiner zentralen Bedeutung für erfolgreiche Verteidigung LR-Lüderssen/Jahn StPO, Vor § 137 Rn. 78.

       [14]

      EuGRZ 2004, 669 (676). Dass dies hinreichender Anlass sein sollte, die Rechtsprechung selbstkritisch zu überprüfen, steht auf einem anderen Blatt; siehe dazu Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 72; Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 (835 ff.).

       [15]

      Zum Verfahren vor dem EGMR Raumer AnwBl. 2011, 512 f.; Myjer u. a. MDR 2007, 505; Esser in: Internationales Strafrecht, Rn. 34 ff.; MAH Strafverteidigung-Eschelbach § 29 Rn. 5 ff.

      

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