Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
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![Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171371.jpg)
In BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats Beschl. v. 30.6.2015 – 2 BvR 433/15, Tz. 13 (in MMR 2015, 687 nicht abgedr.).
BVerfGE 17, 262 (264).
BVerfGE 51, 324 (342 f.) = NJW 1979, 2349; BVerfGE 89, 120 (128) = NStZ 1993, 598; ähnlich auch BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats NJW 1997, 46 f.; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats wistra 2001, 417 (418 f.) = NJW 2002, 53.
BVerfGE 12, 113 (123 f.) = NJW 1961, 819; BVerfGE 20, 336 (342) = NJW 1967, 99.
Ausführliche Darstellung bei Hahn/Müller in: Becker/Lange, S. 199 ff.
BVerfGE 17, 356 (360 f.) = NJW 1964, 1412; BVerfGE 42, 172 (175 f.) = NJW 1976, 1629.
BVerfGE 1, 322 (341 f.); BVerfGE 15, 309 (311).
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › C. Die Beschwerdebefugnis
C. Die Beschwerdebefugnis
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › C. Die Beschwerdebefugnis › I. Allgemeine Bedeutung
I. Allgemeine Bedeutung
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Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Daraus ergeben sich folgende Prüfungsschritte für eine einzulegende Verfassungsbeschwerde: Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst beschwerdebefugt ist („seiner“). Popularklagen sind folglich, anders als auf Landesebene,[1] auch gegen Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ausgeschlossen.[2] Zur Rüge berechtigen abschließend nur die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. Der Mandant muss durch die Maßnahme der öffentlichen Gewalt außerdem gegenwärtig und unmittelbar, also tatsächlich in seiner grundrechtlich geschützten Sphäre betroffen bzw. verletzt sein.[3] Die Merkmale wurden ursprünglich zwar für Rechtssatzverfassungsbeschwerden entwickelt, sind aber heute in allen Fällen zu beachten.[4] Dies muss er nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 BVerfGG für das Gericht nachprüfbar positiv behaupten[5] und so substantiiert begründen, so dass sich aus seinem Vortrag zumindest die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ergibt.[6]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › C. Die Beschwerdebefugnis › II. Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
1. Enumerationsprinzip
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Die Aufzählung der zur Rüge berechtigenden Vorschriften in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist abschließend. Mit der Verfassungsbeschwerde kann daher ausschließlich die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 bis 19 GG sowie der zusätzlich aufgezählten, grundrechtsgleichen Rechte geltend gemacht werden. In diesem Rahmen nehmen die Prozessgrundrechte in der täglichen Rechtsprechungspraxis zum Strafrecht eine zumindest empirisch besonders wichtige Stellung ein. Insbesondere Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG stellen trotz des Anhörungsrügengesetzes heute noch immer den Großteil aller im Verfassungsbeschwerdeverfahren als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Schafft es der Beschwerdeführer schon nicht, den Bezug seiner Rüge zu den Inhalten einer dieser „Hausnummern“ – sie selbst müssen nicht explizit genannt werden –[7] plausibel zu machen, versagt seine Beschwerde schon aus diesem Grund.
2. Irrelevante Normenkomplexe
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Irrelevant ist unter dem Gesichtspunkt der Eigenständigkeit der Verfassungsräume des Bundes und der Länder ein Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf Normen des Landesverfassungsrechts bezieht. Ohne Bedeutung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind auch die Bestimmungen ausländischer Staaten.[8]
3. Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht
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Häufig wird in Karlsruhe eine Verletzung der Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt, nicht selten wohl auch mit Blick auf die Subsidiarität der EMRK- gegenüber der Verfassungsbeschwerde. Im Laufe der Zeit wurde aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Regeln der EMRK (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) insbesondere der besondere Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung entwickelt, welcher im Strafverfahren trotz der besonderen Rechtsschutzmöglichkeit des § 199 GVG weiterhin besondere Bedeutung hat, weil er rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen verhindern soll.[9] Auch diese Normen spielten jedoch grds. lange Zeit keine Rolle. Das Gericht hatte die Frage der Rügbarkeit von EMRK-Rechten in einer älteren Entscheidung zunächst noch offen gelassen,[10] dann aber – mit Ausnahme der Willkürkontrolle[11] – endgültig verneint.[12] Das überzeugt nur als Grundsatz. Der EMRK kommt in der deutschen Rechtsordnung zwar seit je der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu; sie ist dessen ungeachtet bei der Interpretation des nationalen Rechts – und damit auch der Grundrechte – im Sinne einer Völkerrechtsfreundlichkeit der mit den traditionellen Auslegungsmethoden erzielbaren Ergebnisse zu berücksichtigen. Die Behörden und Gerichte sind daher im Rahmen ihrer allgemeinen Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG auch der EMRK unterworfen. Es ist daher seit dem Fall Görgülü[13] geboten, dem Beschwerdeführer im Einzelfall die Rüge eines Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu gestatten. Dazu tritt seit der Entscheidung Sicherungsverwahrung II die Option, Verfassungsbeschwerde auch in einer