Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung

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werden kann oder zumindest die Chance einer Besserstellung besteht.[51] Handelt es sich nach Bedeutung und Zielrichtung einer Norm aber um bloße Reflexwirkungen, ist den Anforderungen an die Selbstbetroffenheit nicht genügt.[52]

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      Hinweis

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe für Bayern K. Huber BayVBl. 2010, 389 (390 ff.); Lindner BayVBl. 2016, 109 f.

       [2]

      Hinzuweisen ist freilich auf die beachtliche Kritik in BVerfGE 134, 366 (432 Tz. 138 ff.) – diss. vote Gerhardt, die verfassungsgerichtliche Identitätskontrolle (vgl. oben Rn. 100) führe mit der Zulassung einer auf die Behauptung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG gestützten ultra-vires-Überprüfung die Popularklage durch die Hintertür ein.

       [3]

      Grundlegend BVerfGE 1, 97 (101 f.); BVerfGE 140, 42 (57 Tz. 55 ff.) = NJW 2016, 229. Das Gericht hat die inhaltlichen Fragen in der Folge an unterschiedlichen Stellen geprüft, so etwa in BVerfGE 72, 1 (5) = NJW 1986, 1742 (erst) im Rahmen des Rechtsschutzinteresses. Auch in der Literatur herrscht keine Einigkeit über die – hier nicht weiter interessierende – abschließende dogmatische Einordnung, vgl. Benda/Klein

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