Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Pflichtverletzungen können sein: Fehler bei der Prüfung der Vermögenslage des übertragenden und/oder des übernehmenden Rechtsträgers was ggf zu einem unzutreffenden Umtauschverhältnis führt, mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Verschmelzungsprüfer, nachlässige Gestaltung des Verschmelzungsvertrags. Wie sich aus den Vorgängervorschriften (vgl Rn 1) ausdrücklich ergab, können sich die von § 27 erfassten Schadensersatzansprüche insbes aus den §§ 93, 116, 117, 309, 310, 317, 318 AktG, 43 GmbHG, 52 GmbHG iVm 116 AktG, 34, 41 GenG ergeben.

      3

      Nach zutr Auffassung gilt § 27 auch für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von PersHandelsGes und Vereinen (Grunewald in Lutter, § 27 Rn 3; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 6).

      4

      Aus dem Sinn und Zweck von § 27 ergibt sich, dass neben den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, insbes Vertrag und Delikt, von der Verjährungsregelung des § 27 erfasst sind, sofern ein Zusammenhang zur Verschmelzung besteht (zutr Grunewald in Lutter, § 27 Rn 4; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 27 Rn 7). Die abw Auffassung, die sich auf die Ausklammerung von Deliktansprüchen in den Vorläufervorschriften des § 27 beruft, ist spätestens seit der Vereinheitlichung des allg Verjährungsrechts in den §§ 194 ff BGB nicht mehr zu befürworten (vgl zur aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 8, 10; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 5; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 4).

      5

      Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs 3 als bekannt gemacht gilt. Dies ist der Tag der Veröffentlichung der Verschmelzung im Bundesanzeiger und sofern die Verschmelzung in einem weiteren Blatt bekannt zu machen ist, der Tag an dem das letzte, die Verschmelzung bekannt machende Blatt erscheint. Maßgeblich ist jeweils der spätere Termin. Unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt zu dem ein möglicher Anspruchsinhaber Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 6 zur Kenntnisunabhängigkeit) sowie der Zeitpunkt zu dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 6).

      Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.

      Kommentierung

      I.Zweck der Vorschrift1

      II.Klagen iSd § 282 – 7

       1.Klagen gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung beim übertragenden Rechtsträger über dessen Verschmelzung3 – 5

       a)Nach Eintragung der Verschmelzung3, 4

       b)Vor Eintragung der Verschmelzung5

       2.Sonstige Klagen gegen den übertragenden Rechtsträger6

       3.Klagen gegen den übernehmenden Rechtsträger7

      1

      § 28 ist eine prozessuale Vorschrift und regelt den Übergang der Passivlegitimation von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger nachdem die Verschmelzung mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden ist (§ 20). Die Regelung des § 28 ist erforderlich, da der übertragende Rechtsträger mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 erlischt.

      2

      § 28 erfasst nach seinem Wortlaut alle Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers, dh Anfechtungs- sowie Nichtigkeitsklagen. Darüber hinaus erfasst § 28 auch einige prozessuale Sonderfälle.

1. Klagen gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung beim übertragenden Rechtsträger über dessen Verschmelzung

      3

      Der nach dem Gesetzeswortlaut vorausgesetzte Fall, dass nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses erhoben wird, dürfte in der Praxis nur höchst selten vorkommen, da Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gem § 14 Abs 1 innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung zu erheben sind. IdR dauert es länger, bis eine Verschmelzung eingetragen ist. Marsch-Barner (in Kallmeyer, § 28 Rn 5) nennt als Beispiel die Eintragung der Verschmelzung aufgrund einer falschen Negativerklärung iSd §

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