Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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den vorgenannten Anteilsinhabern und Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers gibt es keine sonstigen Antragsberechtigten. Dies gilt zB auch für Arbeitnehmer, denen im Verschmelzungsvertrag bestimmte Zusagen gemacht wurden. Solche Zusagen binden auch den übernehmenden Rechtsträger (vgl Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 9; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 8).

4. Aufgaben

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      Der gerichtlich bestellte bes Vertreter hat gem § 26 Abs 2 sämtliche möglichen Anspruchsinhaber zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2 aufzufordern. Für die Anmeldung von Ansprüchen ist eine angemessene Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzusetzen. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine unangemessen kurze Frist macht nach überwiegender Auffassung die Aufforderung nicht unwirksam (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 22; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 33; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 16). Vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Der bes Vertreter kann sich bei Setzung einer unangemessenen Frist jedoch schadensersatzpflichtig machen (Rn 20).

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      Die Aufforderung ist ebenso wie etwaige Fristverlängerungen im Bundesanzeiger und etwaigen weiteren gesellschaftsvertraglich für Veröffentlichungen vorgesehenen Blättern bekannt zu machen. Obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, in der Aufforderung auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Anmeldung gem § 26 Abs 3 S 3 hinzuweisen. Danach werden verspätete oder unterlassene Anmeldungen bei der Verteilung gem § 26 Abs 3 S 2 nicht berücksichtigt.

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      Für die Anmeldung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Um dem bes Vertreter eine Prüfung zu ermöglichen, sollte die Anmeldung von Ansprüchen jedoch schriftlich und unter Angabe von Anspruchsgrund, Art, Höhe und Umfang eines möglichen Anspruchs und unter Vorlage etwaiger Beweismittel erfolgen. Ungeklärt ist, ob der bes Vertreter angemeldete Ansprüche zurückweisen darf bzw eine (Vor-)Prüfungspflicht für angemeldete Ansprüche hat. Beides dürfte jeweils nur für offensichtlich unbegründete Ansprüche oder bei fehlender Anspruchsinhaberschaft des Anmeldenden anzunehmen sein – auch und gerade im Hinblich auf die Kostenhaftung gem Abs 4. Der bes Vertreter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, offensichtlich unbegründete angemeldete Ansprüche zurückzuweisen. Fehlerhafte Zurückweisungen können jedoch zur Haftung des bes Vertreters führen (vgl Rn 20).

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      Der bes Vertreter entscheidet über sämtliche im Zusammenhang mit der Verfolgung der angemeldeten Ansprüche erforderlichen Maßnahmen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Er kann die Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich verfolgen, Vergleiche abschließen oder Rechtsmittel einlegen. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen kann er sich schadensersatzpflichtig machen (Rn 20).

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      Für die Verteilung des aus der Anspruchsverfolgung erzielten Erlöses gilt die Verteilungsregel des § 26 Abs 3. IdR sind zunächst die Kosten zu berichtigen (Rn 19). Übersteigt die Summe der angemeldeten Forderungen die zu verteilende Vermögensmasse, so findet kein Insolvenzverfahren statt. Das Verteilungsverfahren des § 26 Abs 3 ist insofern als abschließend anzusehen. Das aufgrund der Anspruchsverfolgung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Befriedigung der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu verwenden. Soweit diese durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt wurden, fehlt ihnen bereits die Antragsberechtigung gem § 26 Abs 1 S 3. Nach § 26 Abs 3 S 2 gelten für die Erlösverteilung die für die Abwicklung des jeweiligen Rechtsträgers geltenden Vorschriften (zB für die OHG und KG §§ 154–155, 161 Abs 2 HGB; für die GmbH §§ 70–74 GmbHG; für die AG und KGaA §§ 266–273, 278 Abs 3 AktG; für die eingetragene Genossenschaft §§ 88–93 GenG). Können nicht alle rechtzeitig angemeldeten Forderungen befriedigt werden, so ist aus der zu verteilenden Vermögensmasse und der Gesamthöhe aller angemeldeten Forderungen eine Quote zu bilden und eine quotale Befriedigung der angemeldeten Forderungen vorzunehmen. Besonderheiten können sich jedoch aus Rangrücktrittsvereinbarungen sowie aus der Qualifikation von Forderungen als kapitalersetzend ergeben (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 38; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 15; unklar bzw für eine gleiche Quote Grunewald in Lutter, § 26 Rn 26; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 21). Erst ein nach der Befriedigung der Gläubigeransprüche etwa verbleibender Überschuss ist nach § 26 Abs 3 S 2 nach Liquidationsgrundsätzen an Anteilsinhaber die Ansprüche geltend gemacht haben und an Inhaber von Ansprüchen, derselben Rangstufe, zu verteilen.

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      Anspruchsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden zB bei nachrangigem Darlehen nach § 26 Abs 3 S 3 bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt. Deren Ansprüche erlöschen zwar nicht, sie können jedoch nicht durchgesetzt werden, da das Verfahren gem § 26 nicht wiederholt stattfindet (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 21).

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      Nach hM ist der besondere Vertreter Partei kraft Amtes und handelt nicht in fremdem, sondern eigenem Namen (OLG Frankfurt AG 2007, 559; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 11; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 9; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 3; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 41 wonach der bes Vertreter Prozessgeschäftsführer kraft richterlicher Bestellung sein soll). Er verfolgt die Ansprüche, zu deren Verfolgung er bestellt wurde, im eigenen Namen und ist dabei an Weisungen antragsberechtigter Personen nicht gebunden. Er ist den Anspruchsinhabern gegenüber aber zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet (Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 3). Er kann das ihm angetragene Amt ablehnen oder niederlegen. Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Verfolgung von Ansprüchen oder Amtsniederlegung zu Unzeit können Schadensersatzansprüche gegen den bes Vertreter begründen (vgl Rn

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