Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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zu den Organen der Gesellschaft (so § 25 Rn 3; OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11; LG München NJW 2009, 3794, 3795).

      18

      Gem § 26 Abs 4 hat der bes Vertreter Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung, wobei das Gesetz in § 26 Abs 4 S 2 vorsieht, dass die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und der Vergütung vom Gericht festgesetzt wird. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Vergütung zwischen bes Vertreter und den Antragsberechtigten auch durch Vereinbarung geregelt werden kann (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Wird ein Rechtsanwalt als bes Vertreter bestellt, so ist idR das RVG als Maßstab für die Vergütung heranzuziehen (Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 19). Der bes Vertreter kann Vorschüsse auf aufzubringende Kosten, insbes Prozesskosten, und auf seine Tätigkeit verlangen (hM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 13; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Sofern hierzu keine Vereinbarung getroffen wird, setzt das Gericht einen angemessenen Vorschuss fest und fordert diesen bei den beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern ein.

      19

      Nach Abschluss der Tätigkeit des bes Vertreters werden die Vergütung und der Aufwendungsersatz aus dem durch die Anspruchsverfolgung erzielten Erlös entnommen. Ist der erzielte Erlös zu gering, dann setzt das Gericht nach freiem Ermessen fest, in welcher Höhe die Kosten von den beteiligten Anspruchsinhabern und Gläubigern zu tragen sind (§ 26 Abs 4 S 3). Dabei werden auch diejenigen Anspruchsinhaber berücksichtigt, die die Bestellung des bes Vertreters nicht veranlasst haben, deren Ansprüche von dem bes Vertreter aber ebenfalls verfolgt wurden. Die Entsch des Gerichts über die Vergütungshöhe hat die bes Umstände des Einzelfalls, zB Zeitaufwand des bes Vertreters, Höhe der Ansprüche, etc zu berücksichtigen. Gegen die Entsch des Gerichts kann mit der Beschwerde gem § 58 Abs 1 FamFG vorgegangen werden; die Rechtsbeschwerde ist gem § 26 Abs 4 S 4 ausgeschlossen. Ist die Entsch des Gerichts rechtskräftig, so kann aus ihr gem § 26 Abs 4 S 5 vollstreckt werden.

      20

      Erfüllt der bes Vertreter die ihm obliegenden Aufgaben, insbes Anspruchsverfolgung und Erlösverteilung, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, so kann er sich gegenüber Anteilsinhabern und Gläubigern schadensersatzpflichtig machen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16). Über die Rechtsgrundlage der Haftung des bes Vertreters besteht Uneinigkeit (vgl Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 12; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 4). Nach zutr Auffassung sind auf den bes Vertreter die jeweiligen Vorschriften über die Liquidation einer Gesellschaft in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträger entspr anwendbar (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 11). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet die Verweisung in Abs 3 S 2 für die Erlösverteilung. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung des bes Vertreters gem § 25 Abs 1 UmwG zB aufgrund einer vorangehenden Umwandlung bestehen, wenn der übertragende Rechtsträger noch nicht gem § 20 UmwG erloschen ist (vgl Rn 2; § 25 Rn 5).

      Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

      Kommentierung

      I.Zweck der Vorschrift1

      II.Schadensersatzansprüche2 – 4

      III.Verjährung5

      1

      § 27 enthält keine Anspruchsgrundlage. § 27 setzt vielmehr das Vorhandensein von Schadensersatzansprüchen, die sich aufgrund der Verschmelzung gegen Mitglieder der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, voraus und regelt einheitlich den Beginn und die Dauer der Verjährung für diese Ansprüche. § 27 verdrängt die allg Verjährungsbeginnregelung des § 199 BGB. Die erfassten Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers verjähren gem § 27 in fünf Jahren; die Verjährungsregelung steht im Einklang mit der Regelung für Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übertragenden Rechtsträgers in § 25 Abs 3.

      2

      Während § 25 Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsorgans des übertragenden Rechtsträgers ist (vgl § 25 Rn 3), regelt § 27 lediglich die Verjährung für sonstige Schadensersatzansprüche, die sich im Zusammenhang mit der Verschmelzung gegen Mitglieder des Vertretungsorgans und/oder des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben können. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 27 ist, dass es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung

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