Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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href="#ulink_d003e73c-6ed6-5231-b82e-87dae6baf84a">b)Ansprüche gem § 25 Abs 24

       2.Bestellung5

       3.Antragsrecht6 – 10

       a)Anteilsinhaber7

       b)Gläubiger8

       c)Übernehmender Rechtsträger9

       d)Sonstige10

       4.Aufgaben11 – 16

       a)Aufforderung zur Anmeldung11 – 13

       b)Verfolgung der Ansprüche14

       c)Erlösverteilung15, 16

       5.Rechtsstellung17

       6.Vergütung18, 19

       7.Haftung20

      Ausgewählte Entscheidungen:

      OLG Frankfurt AG 2007, 559; OLG Schleswig Urteil v 6.6.2012 – 9 U 2/11.

      1

      § 26 schreibt vor, dass Ansprüche gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch einen bes Vertreter geltend gemacht werden können. § 26 regelt die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Bestellung des bes Vertreters sowie Verfahrensfragen. Die Einsetzung eines bes Vertreters soll – ähnlich dem Insolvenzverwalter oder Liquidator im Insolvenz- bzw Liquidationsverfahren – eine geordnete Geltendmachung, Einziehung und Befriedigung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 gewährleisten. § 26 dient der Prozessökonomie, verhindert divergierende Entscheidungen zur möglichen Haftung von Verwaltungsorganen des übertragenden Rechtsträgers gem § 25 und vermeidet einen Wettlauf zwischen Anspruchsinhabern um ihre Befriedigung (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 2; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 1).

II. Besonderer Vertreter

      2

      Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger und die Organstellung der Mitglieder des Vertretungs- und eines etwaigen Aufsichtsorgans (OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11). Für Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2 wird gem § 25 Abs 2 nur das Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers, nicht aber das Fortbestehen der Organstellung seiner Verwaltungsorgane fingiert. Der als fortbestehend geltende übertragende Rechtsträger kann iRd Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch den besonderen Vertreter handeln. Unmittelbare Klagen von Anteilsinhabern oder Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers sind als unzulässig abzuweisen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 3; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 2).

      3

      IRd Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 wird der bes Vertreter nur als aktivlegitimierter Anspruchsteller tätig, da Ansprüche gem § 25 Abs 1 nur dem übertragenden Rechtsträger selbst, seinen Anteilsinhabern oder Gläubigern zustehen können (OLG Frankfurt AG 2007, 559; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 7 ff).

      4

      Der bes Vertreter ist auch für Ansprüche gem § 25 Abs 2 ausschließlich zuständig. Gegenstand von § 25 Abs 2 können Ansprüche für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allg Vorschriften aufgrund der Verschmelzung sein. Hiernach kann der bes Vertreter sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sein. Denkbar sind zB Ansprüche gegen an der Verschmelzung beteiligte Dritte, insbes Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare. Bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 26 Abs 1 S 1 iVm § 25 Abs 2 kommt zudem eine Passivvertretung des übertragenden Rechtsträgers durch den bes Vertreter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem

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