Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Inhaber von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 25 Abs 2 können der übernehmende Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder Gläubiger sein. Will zB der übernehmende Rechtsträger den Verschmelzungsvertrag gem §§ 119 ff, 123 BGB anfechten, so ist gem § 26 analog ein bes Vertreter des übertragenden Rechtsträgers zu bestellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 9; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 10). Bei einer reinen Passivvertretung scheidet eine Anwendung von § 26 Abs 3 freilich aus. Hinsichtlich der Geltung von § 26 Abs 2 ist zu differenzieren. Bei einer Anfechtung des Verschmelzungsvertrags findet das Aufforderungsverfahren gem § 26 Abs 2 keine Anwendung, da die Anfechtungsregelungen, insbes die Anfechtungsfristen, vorgehen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger gem § 25 Abs 2 bleibt § 26 Abs 2 jedoch anwendbar. Zum 1.4.2012 endete die Unterscheidung in den gedruckten und in den elektronischen Bundesanzeiger. Seither besteht ein freier elektronischer Zugang zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Unter „dem Bundesanzeiger“ wird der nunmehr elektronisch geführte und zugängliche Bundesanzeiger verstanden. Die frühere Verweisung von § 26 Abs 2 S 2 auf den elektronischen Bundesanzeiger wurde somit überflüssig und ist im Wortlaut der Vorschrift entsprechend entfallen.

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      Der bes Vertreter iSd § 26 Abs 1 S 1 wird aufgrund eines entsprechenden Antrags durch das für den Sitz des betroffenen übertragenden Rechtsträgers zuständige AG bestellt (vgl § 23a Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 Nr 4 GVG und § 375 Nr 5 FamFG). Das Bestehen des geltend zu machenden Anspruchs ist glaubhaft zu machen (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 12, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 9). Die Leistung eines Kostenvorschusses wird idR erforderlich sein. Falls beantragt und aufgrund Zweckmäßigkeitsprüfung des Gerichts zu bejahen, kommt auch die Bestellung mehrerer bes Vertreter in Betracht. Es können auch juristische Personen, BGB-Gesellschaften, Handelsgesellschaften oder Partnerschaften (insbes von Rechtsanwälten) als bes Vertreter bestellt werden (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 4; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 13; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 30). Der Antragsteller kann einen konkreten bes Vertreter vorschlagen; das AG ist hieran jedoch nicht gebunden. Die Entsch des AG über die Bestellung oder Nichtbestellung des bes Vertreters ist gem § 26 Abs 1 S 4 mit der Beschwerde angreifbar (§ 58 Abs 1 FamFG). Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt gem den §§ 63 Abs 1, 64 Abs 1 S 1 FamFG ein Monat. Gegen die hierauf ergehende Entsch des gem § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG zuständigen OLG kann mit der Rechtsbeschwerde zum BGH vorgegangen werden (§ 70 Abs 1 FamFG, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 11), wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Bestellt das AG einen bes Vertreter scheidet eine Beschwerde des Antragstellers jedoch regelmäßig aus.

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      Gem § 26 Abs 1 S 2 sind Anteilsinhaber oder Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Darüber hinaus kommt ein Antragsrecht des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht.

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      Wer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung, dh Eintragung im Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers war, ist zur Verfolgung von Ansprüchen nach § 25 gem § 26 Abs 1 S 2 berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Das Antragsrecht geht ggf im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Werden die aufgrund der Verschmelzung erlangten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, so geht das Antragsrecht nicht auf den Erwerber über, da der Erwerber zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber war und nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs 1 S 2 nur Anteilsinhaber antragsberechtigt sind. Eine Antragsberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers, der erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung Rechtsnachfolger wurde, wird daher zutr abgelehnt (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 6). Möglich ist jedoch die Abtretung des (künftigen) Anspruchs auf Erlösverteilung gem § 26 Abs 3 (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 7).

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      Wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers war und von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann (§ 26 Abs 1 S 3) ist ebenfalls antragsberechtigt. Eine Antragsberechtigung des Gläubigers besteht auch dann, wenn ihm nicht oder nicht vollständig gem § 22 Sicherheit geleistet wurde. Nach hM ist ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch nicht erforderlich (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 6). Die Glaubhaftmachung – gleich auf welche Weise –, dass der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann, ist ausreichend. Hierzu wird regelmäßig erforderlich sein, dass sich der übernehmende Rechtsträger mit der Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers in Verzug befindet.

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      Da der übertragende Rechtsträger gem § 25 Abs 2 als fortbestehend fingiert wird, kann auch der übernehmende Rechtsträger Gläubiger von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger sein; das Erlöschen dieser Ansprüche durch Konfusion ist gem § 25 Abs 2 S 2 ausgeschlossen. Demnach kann auch der übernehmende Rechtsträger als Gläubiger antragsberechtigt iSv § 26 Abs 1 S 2 sein. Außerdem kommt eine Antragsberechtigung des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht, wenn ein bes Vertreter zur Passivvertretung des als fortbestehend fingierten übertragenden Rechtsträgers, bspw bei Anfechtung des Verschmelzungsvertrags durch den übernehmenden Rechtsträger, zu bestellen ist (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 7; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 25).

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