Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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(zB bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des übernehmenden Rechtsträgers) zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, so kommt ein Anspruch nach § 25 Abs 1 S 1 in Betracht. Der Gläubigerschutz wird durch § 22, der den Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gewährt, ergänzt. Unterlässt ein Gläubiger die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22, so kann dies ein Mitverschulden darstellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 12).

      23

      Der Anspruch nach § 25 wird durch andere Anspruchsgrundlagen weder verdrängt noch ausgeschlossen (zu darüber hinausgehenden Ansprüchen vgl Klein/Stephanblome ZGR 2007, 351, 353 ff). Auf das Spruchverfahren (§ 15) für Anteilsinhaber und auf den Sicherheitsleistungsanspruch (§ 22) für Gläubiger wurde bereits hingewiesen (Rn 21, 22). Neben Abs 1 S 1 können Ansprüche aus Delikt, insbes gem § 823 Abs 2 BGB iVm der Verletzung eines Schutzgesetztes, vorliegen. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Organmitglieder nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags werden von § 25 nicht erfasst, es bleibt bei der allg Haftung, zB gem § 93 AktG (Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 461 f; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 22).

      24

      Der übertragende Rechtsträger gilt gem § 25 Abs 2 S 1 für Ansprüche aufgrund der Verschmelzung gegen ihn aber auch für eigene Ansprüche als fortbestehend. Das Fortbestehen wird jedoch nur solange fingiert, bis die genannten Ansprüche durchgesetzt oder endgültig abgewiesen wurden. Die Fortbestehensfiktion verhindert, dass Ansprüche iSv Abs 2 S 1 mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 2) auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abs 2 S 2 ergänzt, dass Forderungen zwischen den verschmolzenen Rechtsträgern nicht durch Konfusion untergehen.

      25

      Soweit und solange Ansprüche nach Abs 2 S 1 geltend gemacht werden können, gilt der übertragende Rechtsträger in diesem Umfang als Anspruchsinhaber und -gegner und hat insofern die aktive und passive Prozessfähigkeit. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen den übernehmenden Rechtsträger, zB aus dem Verschmelzungsvertrag oder auf Anfechtung des Verschmelzungsvertrages (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 23; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 12).

      26

      Der übertragende Rechtsträger ist handlungsfähig durch einen besonderen Vertreter (§ 26 Abs 1). Die Organstellung der bisherigen Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers lebt nicht wieder auf (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 28; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 19; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 30; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 14).

      Kommentierung

      I.Überblick1

      II.Besonderer Vertreter2 – 20

       1.Zuständigkeit2 – 4

       a)Ansprüche gem § 25 Abs 13

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