Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Grundsatzvereinbarungen etc, die die beteiligten Parteien treffen, um Grundzüge oder die unternehmerische Gesamtkonzeption der Zusammenführung zu regeln. Lediglich wenn hierbei bereits bestimmte Punkte des Verschmelzungsvertrags verbindlich festgeschrieben werden sollen, finden die für den Vorvertrag zum Verschmelzungsvertrag geltenden Grundsätze Anwendung (vgl dazu unter § 4 Rn 41 sowie Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 1).

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      Der gesetzlich vorgeschriebene und zwingende Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ist in Abs 1 Nr 1–9 festgelegt (vgl hierzu auch bei Heckschen DB 1998, 1385). Lediglich bei einer Konzernverschmelzung kann auf die in Abs 2 ausdrücklich genannten Regelungspunkte verzichtet werden. Ansonsten muss jeder Verschmelzungsvertrag, gleichgültig welcher in § 3 genannte verschmelzungsfähige Rechtsträger an dem Verschmelzungsvertrag beteiligt ist, die in Abs 1 Nr 1–9 genannten Punkte enthalten.

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      Über den Mindestinhalt nach Abs 1 Nr 1–9 hinaus sind weiter gesetzlich zwingend Bestimmungen über ein Abfindungsangebot in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus bestehen zwingend zu regelnde Punkte aufgrund rechtsformspezifischer Sonderbestimmungen (bspw aus §§ 40, 46, 80 und 110) sowie für die Verschmelzung durch Neugründung (zu den weiteren zwingenden Vorschriften für den Inhalt des Verschmelzungsvertrags vgl unten Rn 154 ff).

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      Zu den gesetzlich zwingenden Regelungspunkten können weitere, nach dem Willen der Vertragsparteien fakultativ aufzunehmende Vertragsbestimmungen kommen (vgl zu den fakultativen Bestimmungen unten Rn 164 ff).

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      Müssen nach Abs 2 bestimmte Punkte im Verschmelzungsvertrag nicht geregelt werden oder unterbleiben fakultativ mögliche Bestimmungen, ist hierüber keine Aussage im Verschmelzungsvertrag zu treffen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 3). Der Verschmelzungsvertrag ist inhaltlich so zu gestalten, dass sich aus ihm selbst heraus ergibt, dass eigentlich regelungsbedürftige Punkte im konkreten Fall nicht der Regelung im Verschmelzungsvertrag bedürfen. Zur Klarstellung insbesondere auch gegenüber dem Registergericht und damit zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens können jedoch auch „Negativerklärungen“ in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden, zB zu Abs 1 Nr 7 und 8 wie folgt:

      Rechte oder Maßnahmen nach § 5 Abs 1 Nr 7 UmwG sowie besondere Vorteile nach § 5 Abs 1 Nr 8 UmwG werden nicht gewährt und sind nicht vorgesehen.

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      Der Verschmelzungsvertrag ist nach den allg Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 4; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 4; Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 15; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 4 Rn 13). Aufgrund seiner Rechtsnatur wirken die Regelungen des Verschmelzungsvertrags zwar nicht nur zwischen den Vertragsparteien, also den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern. Vielmehr gelten sie auch und insbes für deren Anteilsinhaber. Dennoch sind Verschmelzungsverträge nach subjektiven Kriterien auszulegen. Es ist also auf die Vorstellungen der Vertragsparteien abzustellen (vgl dazu im Einzelnen unter § 4 Rn 9).

III. Mindestinhalt nach § 5 Abs 1

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      Zur Identifizierung der Parteien des Verschmelzungsvertrags schreibt Abs 1 Nr 1 die Aufnahme des Namens oder der Firma und des Sitzes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag vor. Die Angaben von Firma und Sitz müssen den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen und den Eintragungen in den Registern der betreffenden Rechtsträger entsprechen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 11; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11). Auf die Zulässigkeit von Firma oder Sitz kommt es im Einzelfall nicht an. Es sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, da nur sie die notwendige Identifizierung ermöglichen. Da auf Gesellschaftsvertrag/Satzung und Registereintragung abzustellen ist, werden die Angaben zur Firma regelmäßig auch einen Hinweis auf die Rechtsform des beteiligten Rechtsträgers enthalten.

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      Ist im Einzelfall eine Firmenänderung oder Sitzverlegung beschlossen, jedoch noch nicht im Register eingetragen, ist, wenn die Registereintragung konstitutive Bedeutung hat, die noch gültige Firma bzw der noch gültige Sitz zwingend in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen (Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 5) und zusätzlich ein Hinweis auf die künftige Firmierung bzw den künftigen Sitz zu geben (Beispiel: übertragender Rechtsträger ist die X GmbH [künftig unter Y GmbH firmierend]). Da die Änderung von Firma bzw Sitz während der Dauer des Verschmelzungsverfahrens wirksam werden kann, ist die Angabe auch des künftigen Sitzes bzw der künftigen Firma erforderlich (von Bedeutung können die vorgenannten Grundsätze insbes bei sog Kettenverschmelzungen sein).

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      Bei der Verschmelzung durch Neugründung ist die künftige Firma und der künftige Sitz des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag zu nennen.

      15

      Es muss im Verschmelzungsvertrag weiter angegeben werden, welcher Rechtsträger der übertragende und welcher Rechtsträger der übernehmende Rechtsträger ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11; Drygala in Lutter, § 5 Rn 13).

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      Sollen im Zuge der Verschmelzung die Firma des übernehmenden Rechtsträgers geändert oder dessen Sitz verlegt oder für den übernehmenden Rechtsträger ein Doppelsitz (zur Zulässigkeit eines Doppelsitzes vgl zB bei Hüffer/Koch AktG, § 5 Rn 10 mwN) geschaffen werden, ist die Aufnahme der künftigen Firma bzw des künftigen Sitzes als fakultativer Bestandteil in den Verschmelzungsvertrag zu empfehlen. Zum zwingenden Mindestinhalt gehören diese Angaben hingegen nicht, da für die notwendige

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