Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Hohenstatt/Schramm Arbeitsrechtliche Angaben im Umwandlungsvertrag – eine Bestandsaufnahme, FS Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, 2005; Joost Arbeitsrechtliche Angaben im Umwandlungsvertrag, ZIP 1995, 976; Kreßel Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Umwandlungsbereinigungsgesetzes, BB 1995, 925; Lobinger Zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, FS Richardi, 2007, S 658; Melchior Die Beteiligung von Betriebsräten an Umwandlungsvorgängen aus Sicht des Handelsregisters, GmbHR 1996, 833; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht, 1997; Müller Die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den Betriebsrat nach § 5 Abs 3 Umwandlungsgesetz, DB 1997, 713; Pfaff Angaben zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung sind auch bei fehlendem Betriebsrat erforderlich, BB 2002, 1604; Willemsen Arbeitsrecht im Umwandlungsgesetz – Zehn Fragen aus der Sicht der Praxis, NZA 1996, 791; Wlotzke Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Umwandlungsrechts, DB 1995, 40.

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      § 5 Abs 1 Nr 9 steht im unmittelbaren, systematischen Zusammenhang mit der Zuleitungspflicht nach § 5 Abs 3. Entspr Vorschriften für die Spaltung und den Formwechsel finden sich in § 126 Abs 1 Nr 11 und § 194 Abs 1 Nr 7; als spezielle Bestimmungen für den Verschmelzungsbericht bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind § 122 Abs 1 Nr 4 und § 122e S 1 zu berücksichtigen. Die Vorschriften waren weder im Diskussions- noch im Referentenentwurf enthalten und wurden – auf Betreiben des Bundesarbeitsministeriums – erstmals im RegE aufgeführt (Wlotzke DB 1995, 40, 41). Ihre Besonderheit liegt darin, dass das gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäft des Verschmelzungsvertrags mit rein informativen Wissenserklärungen (Willemsen NZA 1996, 791, 796) über Folgen der Umw auf der arbeitsrechtlichen Ebene verknüpft wird (krit zu diesem „Fremdkörper“ im Verschmelzungsvertrag insbes Drygala in Lutter, § 5 Rn 85; Willemsen in Kallmeyer § 5 Rn 47; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 76). Adressat der Informationen sind die betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen der beteiligten Rechtsträger. Ausweislich der Begr zum RegE (BT-Drucks 12/6699, 83; BR-Drucks 75/94) sollen die Arbeitnehmervertretungen frühzeitig über die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Folgen der Verschmelzung informiert werden. Dadurch soll ihnen eine sachgerechte Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte ermöglicht und eine sozialverträgliche Durchführung der Verschmelzung erleichtert werden. Die Pflichtangaben im Verschmelzungsvertrag haben hiernach die Funktion eines „Frühwarnsystems“ für die Arbeitnehmervertretungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden auch die Individualinteressen der Arbeitnehmer geschützt (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 136) Die Pflichtangaben tragen zudem dazu bei, dass die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger mit den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer vertraut gemacht werden und sich hiermit bei ihren Beschlussfassungen auseinandersetzen können (Oetker in ErfK § 5 UmwG Rn 1; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 135; Joost ZIP 1995, 976, 979, hält das Informationsinteresse der Anteilseigner für irrelevant).

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      Durch die Pflichtangaben im Verschmelzungsvertrag werden die allg arbeitsrechtlichen Unterrichtungs- und Beratungspflichten der Arbeitgeber gegenüber Betriebsräten/Gesamtbetriebsräten/Konzernbetriebsräten (§§ 80 Abs 2, 99, 111 S 1 BetrVG), Wirtschaftsausschüssen (§ 106 Abs 3 Nr 8 BetrVG) und Arbeitnehmern (§ 613a Abs 5 BGB) anlässlich von personellen Maßnahmen, Betriebsänderungen und Betriebsübergängen ergänzt (ausführlich zu den Informationsrechten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe Mengel S 320). Die arbeitsrechtlichen Unterrichtungs- und Beratungspflichten werden durch die Angaben im Verschmelzungsvertrag weder verdrängt noch verbraucht (Willemsen in Kallmeyer § 5 Rn 48; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 80). Ebenso wenig werden durch § 5 Abs 1 Nr 9 zusätzliche Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretungen begründet (Düwell NZA 1996, 393, 397; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 91) oder betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren zeitlich vorverlagert (aA Bachner NJW 1995, 2881, 2886). Der auf Unternehmensebene stattfindende gesellschaftsrechtliche Vorgang der Verschmelzung mehrerer Rechtsträger ist von den betriebsverfassungsrechtlich relevanten Tatbeständen der Betriebsänderung, insbesondere einer Zusammenführung von Betrieben, die den Rechtsträgern/Unternehmen zugeordnet sind (§ 111 S 3 Nr 3 Alt 1 BetrVG), streng zu unterscheiden (Kreßel BB 1995, 925, 926). Verschmelzung und Betriebsänderung können zwar zeitlich zusammenfallen, sind aber nicht notwendig miteinander verknüpft. So können Betriebe des übertragenden Rechtsträgers nach der Verschmelzung vom übernehmenden Rechtsträger unverändert als eigenständige Betriebe fortgeführt werden. Deshalb können sich auch etwaige Unterlassungsansprüche eines Betriebsrats zum Schutz seiner Beteiligungsrechte aus dem BetrVG (ausführlich zum Meinungsstand Lobinger S 656) nur gegen die faktische Durchführung einer geplanten Betriebsänderung, nicht aber gegen den gesellschaftsrechtlichen Vollzug der Verschmelzung (also gegen die Beschlussfassung der Gesellschafter/Anteilseigner und/oder die Eintragung im Handelsregister) richten (Willemsen NZA 1996, 791, 798; Drygala in Lutter § 5 Rn 110 ff; Hohenstatt/Schramm S 629, 632; aA Bachner NJW 1995, 2881, 2886). Der Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 weist Parallelen zu § 613a Abs 5 Nr 3 und 4 BGB auf. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass an die Pflichtangaben im Verschmelzungsvertrag die gleichen, äußerst strengen Anforderungen zu stellen wären, wie sie in der Rspr des BAG zu § 613a Abs 5 BGB entwickelt worden sind (so aber Oetker in ErfK § 5 UmwG Rn 2; Joost in Lutter, § 324 Rn 59). Während ein Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs 5 BGB den von einem Betriebs(teil)übergang betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage für deren individuelle Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs 6 BGB verschaffen muss (BAG NZA 2006, 1268), dienen die Angaben im Verschmelzungsvertrag den zuständigen Betriebsräten als „Frühwarnsystem“ im Hinblick auf betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte. Letzteres erfordert nicht den gleichen Detaillierungsgrad wie die Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB (Drygala in Lutter, § 5 Rn 113).

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      Bezugspunkte der Pflichtangaben sind Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich zunächst nach den allg arbeitsrechtlichen Begriffsmerkmalen (§ 611a Abs 1 BGB). Im Hinblick auf den Zweck eines „Frühwarnsystems“ für die betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen kann der Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs 1 BetrVG zugrunde gelegt werden, der auch Auszubildende, Telearbeiter und in Heimarbeit Beschäftigte einschließt. Indessen sind leitende Angestellte einzubeziehen. Keine Arbeitnehmer sind insbes Organvertreter, freie Mitarbeiter, mitarbeitende Gesellschafter. Ausgeschiedene Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, soweit noch nachvertragliche Beziehungen (insbes Ansprüche oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote) bestehen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit der Zuleitungspflicht nach § 5 Abs 3 sowie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/6699, 82) folgt, dass sich die Pflichtangaben auf die Folgen für die Arbeitnehmer der Rechtsträger beschränken, die an der Verschmelzung beteiligt sind. Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen müssen nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Verschmelzung auf Holdingebene überwiegend Betriebsänderungen in abhängigen, operativen Unternehmen nach sich zieht (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 147; aA Hjort NJW 1999, 750, 754, der unter Hinweis auf § 5 Abs 1 MitbestG Arbeitnehmer abhängiger Konzernunternehmen einbeziehen will).

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