Verteidigervergütung. Andreas Mertens
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![Verteidigervergütung - Andreas Mertens Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171391.jpg)
BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, 236 = StV 2011, 234 f.
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2222.
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2223.
LG Karlsruhe AnwBl. 1982, 262.
OLG München Urt. v. 15.7.2004 – 6 U 3864/03, NJW-RR 2004, 1573 ff.
OLG Köln Urt. v. 21.2.2001, 17 U 17/00; unangemessen jedoch nach OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211: 14.500 € für eine durchschnittliche BtM.-Sache.
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237, 237.
LG Köln AGS 99, 179; AG Köln zfs 2006, 227; AG Hamburg AGS 2000, 81; nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, jedoch nicht mehr als 180 € für eine durchschnittliche Wirtsschaftsstrafsache (wenig überzeugend).
OLG Celle Urt. v. 18.11.2009, 3 U 115/09, AGS 2010, 5, 6; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 163.
OLG Frankfurt Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08, AnwBl. 2011, 300 ff.
OLG München Urt. v. 30.6.2010 – 7 U 1879/10, StRR 2010, 323.
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237 f.
Nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, ist die Angemessenheit eines Zeithonorars danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Honorarform, der Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zur gesetzlichen Vergütung steht.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung
B. Instrumente der Vergütung
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Die grundlegende Entscheidung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist über die Bemessung der Vergütung zu treffen. Hier stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich (bei Mandanten wie Kollegen) unterschiedlicher Beliebtheit erfreuen. So ist es möglich, sich bei der Bemessung an die gesetzliche Vergütung anzulehnen oder sich vollständig von ihr zu lösen. Es kann sowohl ein Zeit- als auch ein Pauschalhonorar gewählt werden, gegebenenfalls eine Kombination aus beidem (Stundensatz, aber Pauschale pro Hauptverhandlungstag). Schließlich kann die Festlegung in die Hand eines Vertragsteils oder eines Dritten gelegt werden. Als ungewöhnlich ist sicherlich die Vereinbarung von Sachleistungen zu bezeichnen,[1] letztlich wird, Fragen der Eigentümerstellung, Nachtatdelinquenz sowie Gewährleistung hier ausgeklammert, jedenfalls die wertmäßige und steuerliche Bemessung der Einnahme nie weiterungsfrei erfolgen.
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Jedes Instrument bietet dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber Vor- und Nachteile. Während mancher Verteidiger grundsätzlich eine bestimmte Vereinbarungsart anwendet, kann es ebenfalls sinnvoll sein, das im Einzelfall angemessene Instrumentarium auszuwählen.
Hinweis
Mancher Mandant mag es als besonders Vertrauen bildend erleben, stellt ihm sein (potentieller) Verteidiger mehrere wirtschaftlich tragbare Optionen zur Entscheidung vor. Nicht selten hingegen will jedenfalls ein Teil der Klientel im Vorhinein ganz konkret wissen, welchen Fixbetrag die Verteidigung denn insgesamt kostet. Sollte man diesem Ansinnen spontan nachgeben, muss man – nach hiesigem Bewerten – dringend aufpassen, nicht zu billig zu sein; das heißt, der Verteidiger sollte schon mit einer zumindest grob umrissenen Honorarvorstellung in jede Besprechung gehen.[2] Selbst wirklich berechtigte Nachverhandlungen werden sich regelmäßig als sehr schwierig gestalten. Sich erst nach Abschluss der Angelegenheit über die undankbare Mandantschaft zu ärgern, dürfte jedenfalls müßig sein.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1. Abrechnungsmodus
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Eine Variante der Vergütungsvereinbarung lehnt sich an die gesetzliche Vergütung an, also an das RVG. Es können bestimmte Gebührentatbestände auf einen Betrag hin festgelegt werden oder die Rahmengebühren, etwa durch Erhöhung der Höchstgebühr, abgeändert werden. Ferner kann eine Einigung auf ein Mehrfaches der Mittel- oder Höchstgebühr erfolgen. Schließlich können einzelne RVG-Bestimmungen variiert werden, wie bspw. die Zusammenfassung mehrerer Termine bei Nr. 4102 VV.
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Muster 3 Vergütungsvereinbarung angelehnt an die gesetzliche Vergütung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
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