Verteidigervergütung. Andreas Mertens
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![Verteidigervergütung - Andreas Mertens Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171391.jpg)
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Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.
c) Beweislast
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Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen, werde der Mandant vor einer unvertretbaren Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt geschützt.[21] Nachdem sich die Arbeitsweise von Anwälten hingegen individuell unterschiedlich gestaltet, sind Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen.[22]
Hat der Verteidiger alles nachvollziehbar dargelegt, so trifft den Auftraggeber die Pflicht, dies zu widerlegen.[23] In Betracht kommt eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[24]
d) Varianten
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Hinsichtlich der Stundensatzvereinbarung kann nach verschiedenen Kriterien differenziert werden. So kann für den erfahrenen Sozius ein höherer Satz vereinbart werden als für den angestellten Junganwalt. Die Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen kann höher vergütet werden. Schließlich können (nicht müssen!) Fahrt- und Wartezeiten anders vergütet werden als die inhaltlichen Anwaltstätigkeiten. Jedenfalls empfiehlt sich dringend eine Regelung, da die Zeiten nicht anwaltlicher Tätigkeit anderenfalls aus der Abrechnung zu fallen drohen,[25] obwohl sie die Arbeitszeit des Rechtsanwalts betreffen.
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Muster 8 Stundensatzvereinbarung mit unterschiedlichen Stundensätzen
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen.
Für Tätigkeiten, die nicht vom unterzeichnenden Rechtsanwalt, sondern einem angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart.
Für Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart.
Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten; das heißt, bei Tätigkeiten, außerhalb der Kanzlei des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros oder der Privatwohnung und endet mit der Rückkehr.
3.
Alternativ:
Für sonstige „nichtanwaltliche“ Tätigkeiten, bspw. das eigenhändige Einkopieren von Anlagen oder Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge, Fahrt- und Wartezeiten erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ein Stundenhonorar in Höhe von netto 125,00 € (in Worten: einhundert und fünfundzwanzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei.
4.
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