Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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1. Juli 2015 Datum Tätigkeit Uhrzeit Dauer 1.7.2015 Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr 60 Min. 10.7.2015 Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr 12 Min. 15.7.2015 Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr 90 Min. 17.7.2015 Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr 60 Min. 25.7.2014 Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr 13 Min. Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache: 235 Min. Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt.

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      Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.

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      Muster 8 Stundensatzvereinbarung mit unterschiedlichen Stundensätzen

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. Für Tätigkeiten, die nicht vom unterzeichnenden Rechtsanwalt, sondern einem angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Für Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten; das heißt, bei Tätigkeiten, außerhalb der Kanzlei des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros oder der Privatwohnung und endet mit der Rückkehr. 3. Alternativ: Für sonstige „nichtanwaltliche“ Tätigkeiten, bspw. das eigenhändige Einkopieren von Anlagen oder Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge, Fahrt- und Wartezeiten erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ein Stundenhonorar in Höhe von netto 125,00 € (in Worten: einhundert und fünfundzwanzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei. 4.

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