Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung eine Vergütung in Höhe des Dreifachen der entstandenen gesetzlichen Höchstgebühren nach dem RVG zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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      Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandate hinaus wenig geeignet.

      Teil 2 VergütungsvereinbarungB. Instrumente der Vergütung › II. Zeithonorar

II. Zeithonorar

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      Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheit seiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.

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      Muster 4 Stundensatzvereinbarung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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      Das Zeithonorar ist für den Verteidiger besonders geeignet, wenn er bei Mandatsbegründung noch nicht absehen kann, welcher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Bei Zugrundelegung eines vernünftigen Satzes ist in jedem Fall eine angemessene Vergütung sichergestellt. Für den Mandanten ist dieser Vergütungsmodus leicht verständlich, birgt jedoch das vermeintliche Problem der völligen Ungewissheit über die auf ihn zukommenden Kosten. Überdies stellt sich für den Mandanten bei jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts die Frage der Notwendigkeit. Vertrauen gegenüber einer guten und effizienten Arbeit des Rechtsanwalts ist hier unabdingbar.

      Hinweis

      Empfehlenswert ist es also, ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, etwa durch zeitnahe Abrechnungen, Übersendung von Schriftsätzen etc. sowie der Erläuterung der verschiedenen Verteidigungsschritte.

       Hinweis

      Vor allem kann dem Mandanten bei diesem Vergütungsmodell aufgezeigt werden, dass die anfallende Vergütung nicht zuletzt von seinem eigenen Verhalten abhängig ist: Eine ausschweifende, wiederholte und inhaltlich nicht zielführende Inanspruchnahme des Verteidigers, bspw. durch Angehörige, wird so vermieden oder eingeschränkt. Durch eigene Vorarbeiten, bspw. eine detaillierte Darstellung von Abläufen oder der beruflichen Tätigkeit (z.B. eines Arztes, dem Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird), kann der Mandant selbst kostenmindernd tätig werden. Ein Stundenhonorar entfaltet damit nicht selten eine disziplinierende Wirkung. Endlich wird man als Verteidiger bei Erstellung der Schlussrechnung nicht selten überrascht sein, wie viele Stunden Lebenszeit man einer Sache widmete.

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      Schließlich ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gegenüber dem reinen Pauschalhonorar einen nicht unerheblichen Aufwand für die Abrechnung bedeutet. Durch zeitnahe und akribische Dokumentation sowie geeignete Erfassungssysteme (etwa die marktüblichen Anwaltsprogramme) kann der Aufwand tatsächlich überschaubar gehalten werden.

      Hinweis

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