Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt страница 46
Vgl. Hentschel Trunkenheit – Fahrerlaubnisentziehung – Fahrverbot, Rn. 826.
OLG Zweibrücken 1991, 350/351.
BayObLG NZV 1996, 502.
Hentschel Rn. 822.
BGH NZV 2002, 45.
bb) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69b StGB)
152
Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in fremde Hoheitsrechte unzulässig.[1] Dem folgend sieht § 69b StGB eine Sonderbestimmung für solche Täter vor, die aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen; mit der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis wird das Recht aberkannt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Fehlt es dem Täter an der Befugnis am inländischen Kraftverkehr teilzunehmen (vgl. oben), ist – sofern er auch über keine ausländische Fahrerlaubnis verfügt – eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 3 StGB) anzuordnen.[2] Besitzt er dagegen eine ausländische Fahrerlaubnis, die in Deutschland keine Gültigkeit besitzt, ist die Fahrerlaubnis – zur Vorbeugung von Missbrauchsmöglichkeiten – im Urteil zu entziehen.[3]
153
Hat der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird der Führerschein im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), soweit die Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellt wurde; er wird an die ausstellende Behörde zurückgesandt, womit der Gesetzgeber die Erwartung verknüpft, dass die ausstellende Behörde ihrerseits die Fahrerlaubnis entzieht;[4] dagegen ist die Entziehung oder Sperre im Führerschein zu vermerken, sofern der Verurteilte über keinen inländischen Wohnsitz verfügt oder die Fahrerlaubnis durch einen sog. Drittstaat ausgestellt worden ist.[5] Der Vermerk stellt eine bloße Vollzugsmaßnahme dar und ist daher nicht im Urteil anzuordnen; er ist vielmehr von der Vollstreckungsbehörde in eigener Verantwortung durchzuführen.[6] Kann der Vermerk aufgrund der Beschaffenheit des Führerscheins nicht angebracht werden, wird dieser gesondert gefertigt und mit dem Führerschein nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 S. 3 StVollstrO verbunden. Entfernt der Verurteilte den behördlichen Aufkleber, stellt dies keine Urkundenfälschung dar, kann aber den Tatbestand des Veränderns amtlicher Ausweise (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllen.[7]
154
Schließlich kann der Führerschein zum Zwecke der Eintragung des Vermerks beschlagnahmt werden (§ 463b Abs. 2 StPO). Nach Eintragung des Vermerks ist der Führerschein unverzüglich freizugeben.[8]
Hinweis
Soll die Sperrfrist durch eine Nachschulung – z.B. „Mainz 77“ – verkürzt werden, kann diese nach zutreffender Ansicht auch im Heimatland erfolgen, wenn diese der Qualität nach mit dem deutschen Standard vergleichbar ist.[9]
Anmerkungen
Hentschel Rn. 832 m.w.N.
BGH NZV 1996, 500, 502.
BGH NZV 1999, 47; a.A. Hentschel Rn. 828.
Vgl. Fischer StGB, § 69b Rn. 9 m.w.N.
Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (ABl. EG C 216/1 vom 10.7.1998), wonach ein in Staaten der Europäischen Union verhängtes Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis künftig auch im Heimatland des Kraftfahrers vollstreckt werden kann, ist bislang nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt; wann dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Zur Kritik am Übereinkommen vgl. Berz Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, NZV 2000, 145 ff.; Neidhart NZV 2000, 240 ff.; Zelenka DAR 2001, 148 ff.; insbesondere werden die unterschiedlichen materiellen und formellen Voraussetzungen in den einzelnen EU-Staaten kritisiert, so dass z. B. ein Fahrverbot auch dann zu vollstrecken wäre, wenn es – nach deutschem Verständnis – gegen grundlegende Verteidigungsrechte – z.B. das Schweigerecht – verstößt.
BayObLG NJW 1979, 1788.
OLG Köln NStZ 2010, 520, 521.
Hentschel Rn. 835.
AG Eggenfelden DAR 2011, 421.
cc) Fahrverbot (§ 44 StGB)[1]
155
Die Anordnung des Fahrverbots unterliegt nach Aufhebung des früheren § 44 Abs. 2 StGB keinen Einschränkungen mehr.
156
Hinsichtlich der Vollstreckung werden die von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellten Fahrerlaubnisse den deutschen gleichgestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB), sofern der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat; sie werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Bei anderen ausländischen Fahrerlaubnissen bleibt es bei der früheren Rechtslage, wonach das Fahrverbot im Führerschein zu vermerken ist (§ 44 Abs. 2 Satz 3 StGB); mit der Eintragung beginnt zugleich die Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Anmerkungen
Die Ausführungen gelten entsprechend für die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG.
dd) Exkurs: Beschlagnahme des Führerscheins
157