Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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      Vgl. Hentschel Trunkenheit – Fahrerlaubnisentziehung – Fahrverbot, Rn. 826.

       [63]

      OLG Zweibrücken 1991, 350/351.

       [64]

      BayObLG NZV 1996, 502.

       [65]

      Hentschel Rn. 822.

       [66]

      BGH NZV 2002, 45.

      152

      153

      154

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      Hentschel Rn. 832 m.w.N.

       [2]

      BGH NZV 1996, 500, 502.

       [3]

      BGH NZV 1999, 47; a.A. Hentschel Rn. 828.

       [4]

      Vgl. Fischer StGB, § 69b Rn. 9 m.w.N.

       [5]

      Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (ABl. EG C 216/1 vom 10.7.1998), wonach ein in Staaten der Europäischen Union verhängtes Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis künftig auch im Heimatland des Kraftfahrers vollstreckt werden kann, ist bislang nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt; wann dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Zur Kritik am Übereinkommen vgl. Berz Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, NZV 2000, 145 ff.; Neidhart NZV 2000, 240 ff.; Zelenka DAR 2001, 148 ff.; insbesondere werden die unterschiedlichen materiellen und formellen Voraussetzungen in den einzelnen EU-Staaten kritisiert, so dass z. B. ein Fahrverbot auch dann zu vollstrecken wäre, wenn es – nach deutschem Verständnis – gegen grundlegende Verteidigungsrechte – z.B. das Schweigerecht – verstößt.

       [6]

      BayObLG NJW 1979, 1788.

       [7]

      OLG Köln NStZ 2010, 520, 521.

       [8]

      Hentschel Rn. 835.

       [9]

      AG Eggenfelden DAR 2011, 421.

      155

      Die Anordnung des Fahrverbots unterliegt nach Aufhebung des früheren § 44 Abs. 2 StGB keinen Einschränkungen mehr.

      156

      

      Hinsichtlich der Vollstreckung werden die von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellten Fahrerlaubnisse den deutschen gleichgestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB), sofern der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat; sie werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Bei anderen ausländischen Fahrerlaubnissen bleibt es bei der früheren Rechtslage, wonach das Fahrverbot im Führerschein zu vermerken ist (§ 44 Abs. 2 Satz 3 StGB); mit der Eintragung beginnt zugleich die Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB).

      Anmerkungen

       [1]

      Die Ausführungen gelten entsprechend für die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG.

      157

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