Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов
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7. Weitere offene Fragen ergeben sich bei den Immobiliarförderdarlehensverträgen, für die der Gesetzgeber in Anlage 6 Abschnitt 11 zu Art. 247 § 1 Absatz 2 EGBGB eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB vorsieht, soweit der Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten wird.
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Mit dem Gesetz führt der Gesetzgeber einen neuen Begriff ein, den Immobiliarförderdarlehensvertrag, ohne ihn näher zu definieren. Darunter zu verstehen ist ein „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ im Sinne von § 491 Abs. 3 Satz 3 BGB, auf den nur § 491a Abs. 4 anwendbar ist. Der Gesetzgeber will sie, obwohl sie in § 491 Abs. 3 BGB als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bezeichnet werden, nicht wie Verbraucherdarlehen behandeln. Das ist sicher zutreffend, da nach § 491a Abs. 4 BGB der Darlehensgeber nur verpflichtet ist, von dem ESIS-Merkblatt die Abschnitte 3, 4 und 13 dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Mit Erbringung dieser reduzierten Informationspflicht sollen nach Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB gleichzeitig die Informationspflichten nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246b EGBGB als erfüllt gelten, § 491a Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Abweichend von diesem Wortlaut vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten bei dem Abschluss von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume nur ein vollständiges ESIS-Merkblatt, wie es in Anlage 6 dargestellt wird, gleichzeitig die Anforderungen des Art. 246b EGBGB abdeckt. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber diese Auffassung nicht mit einer Änderung des § 491a Abs. 4 BGB klargestellt, sondern dies nur durch eine Ergänzung in Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBG um die Sätze 7 und 8 geregelt. Obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung betont, dass der Verbraucher in beiden Vertriebssituationen denselben Schutz genießen soll, bleibt der Wortlaut des Gesetzestextes hinter dieser Intention zurück. So wird in dem Teil B „Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts (Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB) zu Abschnitt 11 Absatz 3 („Sonstige Rechte des Kreditnehmers“) nur die Formulierungsvorgabe für das Widerrufsrecht vorgegeben, wenn es sich um ein „Fernabsatzgeschäft“ handelt. Für den Fall des Außergeschäftsräumegeschäfts gilt die Formulierung dem Wortlaut nach nicht. Da es sich vermutlich um ein Redaktionsversehen handelt, empfiehlt es sich für den Rechtsanwender, in beiden Vertriebssituationen das vollständige ESIS-Merkblatt mit der Widerrufsbelehrung, wie sie sich aus der Formulierungshilfe in Anlage 6 Teil B des ESIS-Merkblatts ergibt, zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach Art § 312g BGB zu verwenden.
53 Vgl. EuGH v. 26.3.2020 – C 66/19 –, WM 2020, S. 688, 690, Rn. 46, 47. 54 BT-Drs. 19/29391, 48. 55 BGH-Urteil vom 22.9.2020 (XI ZR 219/19), WM 2020, S. 2082. 56 BGH v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19 –, WM 2020, S. 2082ff., 2083 Rn. 19ff. unter Abgrenzung seiner Rechtsprechung vom 9.3.1993, WM 1993, S. 683. 57 BGH v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19 –, WM 2020, S. 2082ff., 2083 Rn. 18. 58 BT-Drs. 19/2939, 41.
VII. Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung durch die Kreditinstitute
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Für die Kreditinstitute bedeutet die Umsetzung der neuen Widerrufsinformationen und Widerrufsbelehrungen ein hoher Aufwand, der durch die Schätzungen, die in den Gesetzesentwürfen angenommen werden, nicht ansatzweise widergespiegelt wird. Eine besondere Herausforderung betrifft insbesondere die Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 3 und § 12 EGBGB, weil die Bundesregierung keinerlei Übergangsfristen zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen hat, sondern eine solche rigoros abgelehnt hat.59 Da, wie der Bundesrat richtigerweise vermutet hatte, es über den Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, die noch keine neue Widerrufsinformation enthalten haben, bleibt den Kreditinstituten nur die Möglichkeit, die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht mittels Nachbelehrung zu belehren und damit die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat in Kauf zu nehmen.
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Für die Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume besteht dagegen eine Umsetzungsfrist von ca.