Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов
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![Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards - Группа авторов Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards - Группа авторов Recht Wirtschaft Steuern](/cover_pre1174417.jpg)
59 BT-Drs. 19/26928, 30, 36.
VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern?
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1. Es ist unstreitig, zu begrüßen, dass der Gesetzgeber sich entschlossen hat, erneut gesetzliche Widerrufsinformationen und Widerrufsbelehrungen zur Verfügung zu stellen, obwohl die Gesetzgebungskompetenz kritisch hinterfragt worden war.60 Dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Diskussion um das Widerrufsrecht und die Ausgestaltung der darüber erteilten Belehrung bzw. der Erfüllung der Pflichtangaben, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, so schnell beruhigen wird.
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2. War das Widerrufsrecht anfänglich tatsächlich nur ausgeübt worden, um der Reue über den übereilten Vertragsabschluss nachzugeben und den Abschluss rückgängig zu machen, stehen die jetzigen Rechtsstreitigkeiten unter dem Vorzeichen langjähriger Vertragsläufe und dem Anliegen, über das ewige Widerrufsrecht Ziele zu erreichen, die übergeordneter Natur sind. Bei Immobiliardarlehensverträgen steht nach wie vor die – jederzeitige – Rückzahlbarkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung im Vordergrund. Bei den Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen liegt der Fokus auf Darlehensverträgen, die mit einem unliebsamen und finanzierten Kaufvertrag verbunden sind.
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3. Angesichts der Vorabentscheidungsfragen, die beim EuGH anhängig sind, kann die weitere Entwicklung der Rechtslage nicht vorhergesehen werden. Fest steht jedenfalls, dass sich der Verbraucherschutz auf Europäischer Ebene und in Deutschland fortentwickelt hat und zu einem wichtigen Thema für die Kreditwirtschaft im Privatkundengeschäft geworden ist.
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Die Kreditwirtschaft ist daher gut beraten, wenn sie diese Entwicklung eng beobachtet und sich nicht nur auf die Rechtsentwicklung innerhalb Deutschlands beschränkt, sondern die Entwicklung in Europa verfolgt.61 Wie dynamisch sich der Verbraucherschutz in Deutschland weiterentwickelt, zeigen die nachstehenden Gesetzgebungsverfahren.
60 Freitag/Allstadt, BKR 2021, 1. 61 Allstadt, WM 2021, 268.
IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze
1. Gesetz für faire Verbraucherverträge
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Das Gesetz wurde am 25.6.2021 beschlossen und tritt am 1.1.2022 in Kraft.62 Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es z.B. um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos. Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Die neuen Kündigungsregeln mit Kündigungsbutton gelten allerdings erst zum 1.7.2022.
2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz)
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Das Gesetz wurde ebenfalls am 25.6.2021 beschlossen und tritt zum 1.10.2022 in Kraft.63 Mit dem Gesetz zum Legal Tech-Inkasso soll Anwältinnen und Anwälten das Erfolgshonorar vor allem dort erlaubt werden, wo sie auch Inkassodienstleistungen anbieten dürfen. Außerdem wird es für (pfändbare) Geldforderungen bis 2.000 Euro zugelassen. Das Verbot der Prozessfinanzierung wird allein beim außergerichtlichen Inkasso und im gerichtlichen Mahnverfahren der Verfahrensfinanzierung zulässig. Zugleich definierte der Gesetzgeber, was zukünftig noch als Inkasso gilt. So werden die Anforderungen an die Registrierung von Legal Tech-Unternehmen erhöht. Neue Informationspflichten für Legal Tech-Portale samt Regeln für Fremdgelder und Vergütungsvereinbarungen sollen zudem Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen.
62 BGBl. I 2021, 2123. 63 BGBl. I 2021, 3415.
X. Ausblick
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Auf europäischer Ebene ist der erste Entwurf einer überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Kommission zu erwähnen, der den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der Entwurf enthält eine starke Angleichung der Verbraucherkreditrichtlinie an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU), sodass hinsichtlich der verbraucherschützenden Anforderungen an den Vertrieb und die Kreditvergabe kein wesentlicher Unterschied zwischen den Richtlinien mehr zu erkennen sein wird. Darüber hinaus erweitert der Richtliniengeber den Anwendungsbereich, führt neue Wohlverhaltensregeln auch im Zusammenhang mit den Konsumentenratenkrediten ein und verschärft die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Des Weiteren hält die Europäische Kommission – entgegen aller Kritik – an dem Informationsmodell fest und fügt den vorvertraglichen Informationen eine einseitige neue Information über die wesentlichen Konditionen des angebotenen Kredits hinzu, die zusammen mit den bisherigen vorvertraglichen Informationen dem Kunden, rechtzeitig bevor der Verbraucher an seine Vertragserklärung gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden muss.
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Darüber hinaus hat die Europäische Kommission mit der Evaluation der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen begonnen und die Evaluation der Wohnimmobilienkreditrichtlinie angekündigt.
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Wie unter Randnummer 17 bereits ausgeführt, hat der EuGH am 9.9.2021 über die Vorabentscheidungsfragen des LG Ravensburg (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) verhandelt und entschieden. Dabei ist das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts weitgehend gefolgt und hat darüber hinaus weitere Fragen des LG Ravensburg behandelt,