Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов

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Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards - Группа авторов Recht Wirtschaft Steuern

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Muster-Widerrufsbelehrungen unter die Gesetzlichkeitsfiktion fallen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer noch die Anlage 3 zu Art. 246b § 2 EGBGB in alter Fassung verwenden, ohne auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB verzichten zu müssen (vgl. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 8 EGBGB). Allerdings werden die Anpassungen an das neue Gesetz nicht nur auf die Einfügung einer neuen Widerrufsbelehrung zu beschränken sein. Durch die Aufteilung der einschlägigen Widerrufsbelehrungen in Anlage 3, 3a und 3b zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB ist es erforderlich, die Produktangebote, soweit sie gebündelt werden, ggf. neu zu ordnen, um dem Verbraucher eine, trotz der zahlreichen Informationen, klare und verständliche Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Da zwar einerseits der Gesetzgeber eine Vermischung der drei gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen für zulässig hält, dies aber andererseits ins Risiko des Rechtsanwenders und damit der Kreditinstitute stellt, bestehen Zweifel, dass die in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion besteht, wenn das Kreditinstitut nicht die Widerrufsbelehrungen, wie sie in Anlage 3, 3a und 3b vorgesehen sind, verwendet.

      59 BT-Drs. 19/26928, 30, 36.

       VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern?

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      2. War das Widerrufsrecht anfänglich tatsächlich nur ausgeübt worden, um der Reue über den übereilten Vertragsabschluss nachzugeben und den Abschluss rückgängig zu machen, stehen die jetzigen Rechtsstreitigkeiten unter dem Vorzeichen langjähriger Vertragsläufe und dem Anliegen, über das ewige Widerrufsrecht Ziele zu erreichen, die übergeordneter Natur sind. Bei Immobiliardarlehensverträgen steht nach wie vor die – jederzeitige – Rückzahlbarkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung im Vordergrund. Bei den Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen liegt der Fokus auf Darlehensverträgen, die mit einem unliebsamen und finanzierten Kaufvertrag verbunden sind.

      53

      3. Angesichts der Vorabentscheidungsfragen, die beim EuGH anhängig sind, kann die weitere Entwicklung der Rechtslage nicht vorhergesehen werden. Fest steht jedenfalls, dass sich der Verbraucherschutz auf Europäischer Ebene und in Deutschland fortentwickelt hat und zu einem wichtigen Thema für die Kreditwirtschaft im Privatkundengeschäft geworden ist.

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      60 Freitag/Allstadt, BKR 2021, 1. 61 Allstadt, WM 2021, 268.

       IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze

       1. Gesetz für faire Verbraucherverträge

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       2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz)

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      62 BGBl. I 2021, 2123. 63 BGBl. I 2021, 3415.

       X. Ausblick

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      Auf europäischer Ebene ist der erste Entwurf einer überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Kommission zu erwähnen, der den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der Entwurf enthält eine starke Angleichung der Verbraucherkreditrichtlinie an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU), sodass hinsichtlich der verbraucherschützenden Anforderungen an den Vertrieb und die Kreditvergabe kein wesentlicher Unterschied zwischen den Richtlinien mehr zu erkennen sein wird. Darüber hinaus erweitert der Richtliniengeber den Anwendungsbereich, führt neue Wohlverhaltensregeln auch im Zusammenhang mit den Konsumentenratenkrediten ein und verschärft die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Des Weiteren hält die Europäische Kommission – entgegen aller Kritik – an dem Informationsmodell fest und fügt den vorvertraglichen Informationen eine einseitige neue Information über die wesentlichen Konditionen des angebotenen Kredits hinzu, die zusammen mit den bisherigen vorvertraglichen Informationen dem Kunden, rechtzeitig bevor der Verbraucher an seine Vertragserklärung gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden muss.

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      Darüber hinaus hat die Europäische Kommission mit der Evaluation der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen begonnen und die Evaluation der Wohnimmobilienkreditrichtlinie angekündigt.

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      Wie unter Randnummer 17 bereits ausgeführt, hat der EuGH am 9.9.2021 über die Vorabentscheidungsfragen des LG Ravensburg (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) verhandelt und entschieden. Dabei ist das Gericht der Stellungnahme des Generalanwalts weitgehend gefolgt und hat darüber hinaus weitere Fragen des LG Ravensburg behandelt,

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