Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов
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4. Mit der Rechtsprechung des BGH zu den seit 2010 geltenden Widerrufsinformationen sind die Instanzgerichte nicht durchgehend einverstanden gewesen, wie die sehr unterschiedlichen Hinweisbeschlüsse einiger Instanzgerichte zeigen. So wollte das OLG Rostock (Beschluss vom 26.3.20 – 1b 1U 1/19) dem EuGH folgen und das OLG Dresden (gerichtlicher Hinweis vom 26.3.20 – 8 U 63/20) hatte zumindest Zweifel, ob sich die Bank nach dem EuGH-Urteil noch auf den Musterschutz berufen könne.
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Umgehend nach dem Bekanntwerden der BGH-Beschlüsse vom 31.3.2020 hatte das LG Ravensburg32 erneut Fragen an den EuGH gerichtet, die zum einen die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des BGH mit der Verbraucherkreditrichtlinie in Frage stellen und die weitere Frage an das Gericht gerichtet, ob die Rechtsprechung auf Immobiliardarlehensverträge übertragbar sei. Darüber hinaus wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die allgemeinen Grundsätze, wie Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verwirkung auf das Widerrufsrecht angewendet werden können, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Voraussichtlich wird der EuGH am 9.9.2021 über einen Teil der Vorabentscheidungsfragen des LG Ravensburg entscheiden. Nach der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 15.7.202133 steht die Rechtsprechung des BGH nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Vertragsinhalte der Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a, d, l, r, s und t. Außerdem sei die Frage, ob ein Widerrufsrecht verwirken könne, wenn der Verbraucher keine inhaltlich vollständige, der Richtlinie entsprechende Abschrift des Darlehensvertrags erhalten habe, dahingehend zu beantworten, dass das Recht des Verbrauchers nicht verwirken oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden könne. Die weiteren Fragen beziehen sich auf die Angabe zum Verzugszins, ob hier ein konkreter Zinssatz anzugeben sei, oder es reiche, dass der Verzugszinssatz als zusammengesetzte Größe (Basiszinssatz plus 5 %-Punkte) angegeben wird, so der BGH in seinen Entscheidungen v. 5.11.2019.34 Die weitere Frage des LG Ravensburg beschäftigt sich mit der Angabe zum Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Hier hatte der BGH entschieden, dass es ausreiche, wenn der Verbraucher über die Form und die postalische Anschrift der Beschwerdestelle informiert und hinsichtlich der Verfahrensordnung auf die Internetseite der außergerichtlichen Schlichtungsstelle verwiesen würde.35 Angesichts dieser Entwicklungen ist daher anzunehmen, dass hinsichtlich der Muster-Widerrufsinformationen und der dazu ergehenden Entscheidungen keine Ruhe eintreten wird, sondern mit weiteren Entscheidungen des EuGH zu rechnen ist, soweit er sich für diese Fragen zuständig halten wird. Welchen Einfluss diese Entscheidungen wiederum auf die Rechtsprechung des BGH haben werden, bleibt abzuwarten.
24 Beschluss vom 17.1.2019 – 1 O 164/18, WM 2019, S. 1444. 25 EuGH v. 26.3.2020 – Rs. C 66/19, WM 2020, 688 = https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. 26 BGH v. 31.3.2020 – I ZR 198/19, WM 2020, 838, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=105159&pos=0&anz=1 + http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=105147&pos=0&anz=1. 27 So auch schon BGH v. 19.3.19 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864; BGH v. 31.3.2020 – XI ZR 581/18, NJW 2020, 1445. 28 LG Ravensburg v. 5.3.2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, BeckRS 2020, 3265, Widerruf eines PKW-Finanzierungsvertrages. 29 EuGH v. 18.6.2020 – Rs. C 639/18, WM 2020, 1199 insoweit es sich um keine selbständigen Finanzdienstleistungen im Fernabsatz handele, die selbständig widerrufbar sind. 30 BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321. 31 BGH v. 27.10.2021 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321. 32 https://www.zbb-online.com/heft-5-2020/zbb-2020-317-vorlage-an-den-eugh-pflichtangaben-im-verbraucherkreditvertrag-und-verwirkung-des-widerrufsrechts/. 33 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244208&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. 34 BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353; BGH v. 5.11.2019 – XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010. 35 BGH v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, Beck RS 2020, 2755.
IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis
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Für den deutschen Gesetzgeber bestand Handlungsbedarf, nachdem der EuGH die gesetzliche Widerrufsinformation als nicht vereinbar mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie angesehen hatte.
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1. Nachdem der EuGH mit Entscheidung vom 11.9.2019 in der Rechtssache Lexitor36 entschieden hatte, dass der in Art. 16 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie verwendete Begriff „Kosten“ dahingehend auszulegen sei, dass darunter sowohl einmalige wie auch laufende Kosten zu verstehen sind, bestand für den deutschen Gesetzgeber die Notwendigkeit, § 501 BGB a.F. der Interpretation des Kostenbegriffs des EuGHs folgend anzupassen. Dieses Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung bereits im August 2020 begonnen. Aufgrund des weiteren Anpassungsbedarfs durch die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 in der Rechtssache C 66/19 bot es sich daher an, in einem Gesetzgebungsverfahren die Rechtsprechung des EuGH zu bündeln und die verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.37
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2. Mit diesem Gesetz wurde § 501 BGB hinsichtlich des Anspruchs des Verbrauchers auf Minderung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB im Sinne der EuGH Rechtsprechung in der Rechtssache Lexitor abgeändert (§ 501 Abs. 1 BGB) und für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch Kündigung eine neue Regelung in § 501 Abs. 2 BGB eingeführt. Im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückführung der Restschuld aus einem Verbraucherdarlehensvertrag in Folge einer Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Verbraucher nur einen Anspruch auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten hat, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
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3. Darüber hinaus sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 24.2.2021 (BT Drucks. 19/26928) eine Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vor, mit der die Rechtsprechung des EuGH zu dem Kaskadenverweis umgesetzt werden sollte.
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Dieses Gesetz sollte von Anfang an einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. Diese Eile hielt der Gesetzgeber für erforderlich, weil der nationale Gesetzgeber gehalten sei, die nationalen Bestimmungen unverzüglich an die EuGH