Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов

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Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards - Группа авторов Recht Wirtschaft Steuern

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dass sie sich seit Verkündung der beiden Entscheidungen und während des Gesetzgebungsverfahrens darauf einrichten und vorbereiten könne, um die neuen Widerrufsinformationen in ihr Formularwesen zu übernehmen. Zu guter Letzt bestünde auch die Möglichkeit, mit einer aktualisierten Widerrufsinformation die Belehrung gemäß §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 6 BGB nachzuholen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.38 Dies stieß auf erhebliche Kritik bei den betroffenen Bankverbänden.39

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      36 Rs. C 383/18 https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C383/18. 37 https://dserver.bundestag.de/btd/19/269/1926928.pdf. 38 BT-Drs. 19/26928, 36. 39 Stellungnahme des DSGV für Deutsche Kreditwirtschaft vom 8.2.2021, https://diedk.de/media/files/210208_DK_Stn_Fernabsatz_Finanzdienstleistungen.pdf. 40 BT-Drs. 29391. 41 BGBl. I 2021, 1666.

       V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

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      1. Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungen auf die Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB an die Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis. Um den Anforderungen an die Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen und die Widerrufsinformation entsprechend des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie klar und verständlich zu gestalten, gliederte der Gesetzgeber die Widerrufsinformation in drei Abschnitte.

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      In dem ersten Abschnitt wird über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Frist, den Fristbeginn, die Form des Widerrufs und den Widerrufsadressaten informiert. Bei der Beschreibung des Fristbeginns werden nunmehr nicht mehr auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und Beispiele für die Pflichtangaben im Darlehensvertrag genannt, sondern es erfolgt ein Verweis auf die unter Abschnitt 2 gelisteten Pflichtenangaben. Im Abschnitt 2 werden sämtliche Pflichtangaben, die in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten sein müssen, aufgeführt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Angaben, die in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, immer anzugeben sind und den Angaben, die nur dann im Vertrag enthalten sein müssen, weil sie für den speziellen Vertragstypus aufzunehmen sind (sog. Eventualangaben).

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      Trifft eine Eventualangabe nur teilweise zu, ist sie dennoch vollständig aufzunehmen. Bei einem Weglassen

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