Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов
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Schließlich wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Antrag der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD und auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das Gesetz ergänzt um weitere gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen, die einen vergleichbaren Kaskadenverweis enthielten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Muster-Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen der Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB.40 Nach den Neuregelungen wurde die bisherige Anlage 3 durch insgesamt drei neue Widerrufsbelehrungen ersetzt: Anlage 3 findet Anwendung bei im „Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen von Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen“, Anlage 3a stellt ein „Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen“ und schließlich findet sich in Anlage 3b das „Muster für eine Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Form von Einzelzahlungsvorgängen“.
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Lediglich der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass der Gesetzgeber das Versicherungsvertragsgesetz und die dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen zu § 8 VVG der Rechtsprechung des EuGH angepasst hat. Am 14.6.2021 wurden die Neuregelungen zu der Muster-Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und die Muster-Widerrufsbelehrungen bei Finanzdienstleistungen sowie Versicherungsverträgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.41 Damit trat die Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB am 15.6.2021 in Kraft, alle weiteren Widerrufsbelehrungen werden am 1.1.2022 in Kraft treten.
36 Rs. C 383/18 https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C383/18. 37 https://dserver.bundestag.de/btd/19/269/1926928.pdf. 38 BT-Drs. 19/26928, 36. 39 Stellungnahme des DSGV für Deutsche Kreditwirtschaft vom 8.2.2021, https://diedk.de/media/files/210208_DK_Stn_Fernabsatz_Finanzdienstleistungen.pdf. 40 BT-Drs. 29391. 41 BGBl. I 2021, 1666.
V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen
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1. Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungen auf die Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB an die Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis. Um den Anforderungen an die Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen und die Widerrufsinformation entsprechend des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie klar und verständlich zu gestalten, gliederte der Gesetzgeber die Widerrufsinformation in drei Abschnitte.
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In dem ersten Abschnitt wird über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Frist, den Fristbeginn, die Form des Widerrufs und den Widerrufsadressaten informiert. Bei der Beschreibung des Fristbeginns werden nunmehr nicht mehr auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und Beispiele für die Pflichtangaben im Darlehensvertrag genannt, sondern es erfolgt ein Verweis auf die unter Abschnitt 2 gelisteten Pflichtenangaben. Im Abschnitt 2 werden sämtliche Pflichtangaben, die in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten sein müssen, aufgeführt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Angaben, die in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, immer anzugeben sind und den Angaben, die nur dann im Vertrag enthalten sein müssen, weil sie für den speziellen Vertragstypus aufzunehmen sind (sog. Eventualangaben).
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Dem Gesetzgeber war bewusst, dass durch die Aufzählung aller Pflichtangaben eines Verbraucherdarlehensvertrags die Widerrufsinformation sehr lang wurde und damit die Gefahr besteht, dass sie – auch für den aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den nach der ständigen Rechtsprechung des BGH42 abzustellen ist – unübersichtlich und schwer lesbar werden könnte. Daher hat der Gesetzgeber mit Zwischenüberschriften und Hervorhebung wichtiger Textpassagen durch Fettdruck gearbeitet, um die Verständlichkeit für den Verbraucher zu erhöhen.43 Im Abschnitt 1 der Widerrufsinformation verweist der Text hinsichtlich der Pflichtangaben im Darlehensvertrag auf den nachfolgenden, neu eingeführten Abschnitt 2; der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB und die in Klammern gesetzten, beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben fehlen konsequenterweise. Die ersten 16 aufgelisteten und durchnummerierten Pflichtangaben zählen zu den vertraglichen Informationen, die immer in der Widerrufsinformation zu nennen sind, weil sie stets in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein müssen. Der Text beschränkt sich nicht nur auf die reine Auflistung der Vertragsinhalte, sondern fügt teilweise zusätzlich Ergänzungen hinzu, die sich aus dem Gesetz ergeben. Beispielhaft soll hier die Angabe zu den Sollzinsen genannt werden (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Zur Angabe der Sollzinsen finden sich in Art. 247 § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EGBGB weitere Erläuterungen, die in den vorvertraglichen Informationen und im Darlehensvertrag enthalten sein müssen. Diese erläuternden Hinweise wurden in der Widerrufsinformation beim Sollzinssatz ergänzt. Ebenso finden sich derartige Zusätze bei der Angabe zum effektiven Jahreszins (Nr. 4) und dem Gesamtbetrag (Nr. 5) sowie bei der Angabe zu den Teilzahlungen (Nr. 8), wodurch die gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsinhalt für den Verbraucher vollständig wiedergegeben werden. Der Gesetzgeber folgt damit dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz, dass der Unternehmer den Verbraucher ggf. über den Inhalt bindender Rechtsvorschriften zu belehren hat, wenn eine Verbraucherschutzrichtlinie die Pflicht vorsieht, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren und bestimmte Aspekte davon in diesen Rechtsvorschriften geregelt sind.44 Auch die Anforderungen an eine Vertragsklausel, die über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie dessen Ausgestaltung und Ausübung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB informieren, werden unter Nr. 12 ausgeführt. Wie diese Pflichtangabe zu erfüllen ist, findet unter Nr. 12 jedoch keine Erwähnung, insbesondere wird nicht auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Darlehensgeber zur Erfüllung dieser Pflichtangabe die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verwenden kann.
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Zusätzlich zu den Pflichtangaben unter Nr. 1 bis 16 sind die Eventualangaben unter Nr. 17 bis 25 zu berücksichtigen, die nur dann aufzunehmen sind, wenn sie auf den spezifischen Vertrag Anwendung finden. Fällt eine Eventualangabe wegen fehlender Relevanz heraus, ist die Nummerierung neu vorzunehmen. Die Subsumtionspflicht trifft dabei den Darlehensgeber, er muss abschließend entscheiden, ob die Eventualangaben zutreffen oder nicht.45 Diese vom Gesetzgeber geforderte Subsumtionsleistung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Auch für die Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 alter Fassung gilt, dass der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsinformation berufen kann, wenn er in die Widerrufsinformation eine Angabe aufgenommen hat, die auf den konkreten Darlehensvertrag nicht zutrifft.46
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Trifft eine Eventualangabe nur teilweise zu, ist sie dennoch vollständig aufzunehmen. Bei einem Weglassen