Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов

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      2. Zur Vermeidung des Verweises auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, nach denen der Unternehmer vorvertragliche Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger zu erfüllen hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, hat der Gesetzgeber, wie bereits bei der Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 EGBGB, einen neuen Abschnitt 2 eingefügt. In Abschnitt 1 wird der Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Widerrufsfrist, den Beginn der Frist und die Form der zu erteilenden Informationen informiert. Statt des Verweises auf die einschlägigen rechtlichen Vorschriften über die zu erteilenden Informationen wird in dem Abschnitt 1 auf „alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen“ verwiesen.

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      In dem folgenden Abschnitt 2 sind alle Informationen, die der Unternehmer zu erteilen hat, nacheinander listenmäßig aufgeführt und durchnummeriert. Dabei wird bei den Informationen zwischen Pflichtinformationen und Eventualinformationen unterschieden. Bei den Pflichtinformationen handelt es sich um solche, über die der Unternehmer immer informieren muss, wenn der betreffende Vertrag über die angebotene Finanzdienstleistung im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird. Die Eventualinformationen sind nur dann zu nennen, wenn sie für den Vertrag zutreffend sind, die diesbezügliche Subsumptionsleistung obliegt dem Unternehmer. Soweit die eventuell zu erbringenden Informationen nur teilweise zutreffen, sind sie vollständig aufzuführen, weil der Unternehmer andernfalls seiner Informationspflicht nicht nachkommt und von der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht profitiert. In den gesetzlichen Mustern sind die Eventualinformationen durch Kursivdruck kenntlich gemacht. Übernimmt der Unternehmer eine Eventualinformation, weil sie für den betreffenden Vertrag einschlägig ist, ist sie vollständig abzudrucken und der Kursivdruck zu entfernen. In dem neuen Abschnitt 3 wird der Verbraucher über die Rechtsfolgen eines Widerrufs informiert.

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      Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass durch die Aufnahme sämtlicher Informationspflichten die Muster-Widerrufsbelehrung lang und unübersichtlich werden könnte. Um die Lesbarkeit für den Verbraucher zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber daher mit Zwischenüberschriften und Heraushebungen von wesentlichen Informationen durch Fettdruck gearbeitet. An diese Darstellung ist der Unternehmer gebunden.

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      Da bei den Finanzdienstleistungen über Zahlungsdienste die vorvertraglichen Informationen mit den vorvertraglichen Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen teilweise verzahnt sind und mit der Erfüllung der vorvertraglichen Informationen nach Art. 248 EGBGB zum Teil die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246b EGBGB erfüllt werden, hat der Gesetzgeber sich entschieden, insgesamt drei Muster-Widerrufsbelehrungen mit Gesetzesrang zu verabschieden.

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      4. Weitere Regelungen hat der Gesetzgeber für Darlehensverträge aufgenommen, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, bei denen dem Verbraucher aber kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zusteht. Dabei handelt es sich zum einen um die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit im Sinne von § 504 Abs. 2 BGB, die geduldete Überziehung gemäß § 505 BGB und sog. Immobiliarförderdarlehen (§ 491 Abs. 3 Satz 3 BGB).

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      5. Richtigerweise sehen die Widerrufsbelehrungen in Anlage 3a zu den Zahlungsdiensterahmenverträgen einen Hinweis zur geduldeten Überziehung vor, denn seit Einführung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) ist der Darlehensgeber gehalten, in dem Vertrag über ein laufendes Konto ein Entgelt für die geduldete Überziehung zu vereinbaren, wenn er ein solches verlangen will (§ 505 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dies der Darlehensgeber dem Verbraucher auf dem laufenden Konto mit einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat (§ 505 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist daher folgerichtig, dass in der Widerrufsbelehrung Anlage 3a in Gestaltungshinweis Nr. 4 auf die Folgen des Widerrufs für den Fall hingewiesen wird, wenn der Darlehensgeber bei Abschluss des Vertrags über ein laufendes Konto es versäumt haben sollte, ein Entgelt für die geduldete Überziehung zu vereinbaren. In den Informationspflichten dagegen fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die geduldete Überziehung, insbesondere zu den Informationspflichten des § 505 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 17 EGBGB.

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