Handbuch des Strafrechts. Bernd Heinrich

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Handbuch des Strafrechts - Bernd  Heinrich

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rel="nofollow" href="#ulink_4fb2d745-32be-573f-8a3a-c87659b22047">Stammzellforschung100 – 115

       1. Zulässige Stammzellgewinnung102, 103

       2. Stammzellgewinnung aus Embryonen in Deutschland104 – 106

       3. Import von Stammzellen107 – 111

       4. Klonen zu Forschungszwecken112 – 115

       VII. Korruptionsstrafrechtliche Risiken im Kontext der Humanforschung116 – 118

       G. Ausblick119

       Ausgewählte Literatur

      1

      Aufgabe der medizinischen Forschung – im Sinne einer methodengeleiteten Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen[1] – ist es, neue (verbesserte) Standards zu entwickeln und für die ärztliche Praxis nutzbar zu machen.[2] Staatliche Regulierung (auch die strafrechtliche) trifft hier auf vielfältig konfligierende Interessen: Die Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Studienteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), die Forschungs- und Berufsfreiheit der professionellen Akteure (Art. 5 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 1 GG) sowie das Interesse der Allgemeinheit an medizinischem Fortschritt geraten in ein unübersichtliches Spannungsverhältnis und bedürfen – soweit nicht die abwägungsfeste Menschenwürdegarantie betroffen ist – eines möglichst schonenden Ausgleichs, der jedoch stets den grundsätzlichen Primat der Autonomie und Integrität des Individuums zu wahren hat (vgl. dazu etwa Art. 7 S. 2 IPbpR, sowie Ziff. 8, 25 ff. DvH).[3] Die vorbezeichnete Abwägungsnotwendigkeit hat ihren Niederschlag in den zahlreichen Spezialvorschriften gefunden, welche den Bereich der medizinischen Forschung regeln.

      2

      Das Strafrecht der medizinischen Forschung ist akzessorischer Natur; es ist geprägt durch Blankettstraftatbestände (vgl. §§ 95, 96 AMG) und auch dort, wo es auf die Delikte des Kernstrafrechts zurückgreift, in erheblichem Maße abhängig von außerstrafrechtlichen Wertungen. Es weist damit zentrale Merkmale des modernen (Medizin- und Wirtschafts-)Strafrechts auf.[4] Eine Darstellung des Strafrechts der medizinischen Forschung kommt daher nicht umhin, diese außerstrafrechtlichen Wertungen in einem gleichsam „vor die Klammer gezogenen“ Abschnitt zu würdigen.[5] Nach einem kurzen Überblick über die historische Entwicklung des Rechts der medizinischen Forschung (Rn. 3 ff.) sollen daher im Folgenden die für die medizinische Forschung maßgeblichen Rechtsquellen vorgestellt (Rn. 5 ff.) und die verschiedenen Formen ärztlichen Versuchshandelns einer systematischen Betrachtung zugeführt werden (Rn. 20 ff.); darüber hinaus soll die besondere Rolle der Ethikkommissionen bei der Genehmigung medizinischer Forschungsvorhaben thematisiert werden (Rn. 51 ff.). Erst auf dieser Grundlage erscheint sodann eine Auseinandersetzung mit den spezifisch strafrechtlichen Risiken der Forschung am Menschen möglich (Rn. 54 ff.).

      3

      4

      Erhebliches öffentliches Aufsehen erregte sodann der Lübecker Impfskandal, in dessen Verlauf im Februar 1930 aufgrund eines unreinen Bacillus-Calmette-Guérin-Vakzins 77 der 256 mit dem Impfstoff inokulierten Kinder an Tuberkulose verstarben. Im Nachgang zu diesem Skandal, der eine breite juristische und politische Aufarbeitung nach sich zog,[12] erließ das Reichsministerium des Innern im Jahr 1931 (freilich schon zuvor auf den Weg gebrachte) „Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen“.[13] Die Richtlinien, die der Wiederherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Forschung am Menschen dienen sollten, verlangten eine sorgfältige Risiko-Nutzen-Abwägung und setzten voraus, dass neue Heilmethoden „in ihrer Begründung und ihrer Durchführung mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik und den Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft im Einklang stehen“. Normiert wurde auch ein grundsätzlicher Vorrang der Forschung an Tieren, die Verpflichtung zur Aufklärung der Probanden sowie eine Dokumentationspflicht; wissenschaftliche Versuche an Minderjährigen wurden stark eingeschränkt.[14] Im denkbar größten Kontrast zu den skizzierten Bemühungen um eine regulatorische Einhegung der medizinischen Forschung standen die verbrecherischen und menschenverachtenden Experimente in der Zeit des Nationalsozialismus, von denen u.a. der 1946–1947 vor dem 1. Amerikanischen Militärtribunal

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