Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

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Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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Intellectual Property Rights, Copyrights, IT, Datenschutz,

       – Management, Arbeitnehmer, betriebliche Altersversorgung,

       – Grundstücke, Mietverträge,

       – Produktionsstätten und Anlagen,

       – Subventionen, Beihilfen,

       – Versicherungen,

       – Wettbewerbsrecht,

       – Prozesse, Schiedsverfahren, behördliche Verfahren,

       – Compliance.

      237

      Schnittstellen zu anderen Due Diligence Work Streams („Finanzen, Rechnungslegung“) ergeben sich auch im Prüfungsbereich „Financial Information“. In der Legal Due Diligence wird der Schwerpunkt auf der rechtlichen Auswertung von Kreditverträgen (mit der Zielgesellschaft als Darlehensnehmer), Factoring-Verträgen, Leasing-Verträgen, Anleihen, ABS-Strukturen, Sicherheiten (die die Zielgesellschaft gewährt hat und die Dritte für Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft gewährt haben), Termingeschäften, Cash-Pooling-Verträgen und konzerninternen Finanzierungsverträgen (insbesondere Gesellschafterdarlehen) liegen.

      238

      Gegenstand der Legal Due Diligence sind unter dem Blickwinkel „Versicherungen“ nicht der Umfang und die Angemessenheit des Versicherungsschutzes (dies wird regelmäßig von Versicherungsmaklern in der Insurance Due Diligence geprüft), sondern insbesondere die rechtliche Auswertung der (wesentlichen) Versicherungspolicen und in der jüngeren Vergangenheit abgeschlossene oder laufende Versicherungsfälle. Soweit möglich, sollte in der Legal Due Diligence auch Klarheit darüber gewonnen werden, welcher Versicherungsschutz wann infolge des Vollzugs der Transaktion entfällt (etwa weil die Zielgesellschaft nicht mehr unter dem Konzernversicherungsschirm versichert ist) und ob ein lückenloser Anschlussversicherungsschutz (gefährdet beim Wechsel von Policen unter dem Claims Made-Prinzip auf Policen nach dem Occurrance Based-Prinzip) möglich ist. Insbesondere Letzteres erfordert in der Regel eine enge Abstimmung mit dem Insurance Due Diligence Team.

      239

      Für den Käufer ist es regelmäßig eine herausfordernde (aber wichtige) Aufgabe, die Ergebnisse dieser verschiedenen Arbeitsstränge zusammenzuführen, bevor mit der Arbeit am Mark-Up des Unternehmenskaufvertrags begonnen wird. Vorrangig und regelmäßig bereits im Laufe der Due Diligence wird geprüft und kristallisiert sich üblicherweise heraus, ob es Deal Breaker gibt, die den Kaufinteressenten zum Abbruch der Transaktion veranlassen, oder Prüfungsfeststellungen, die aus Sicht des Kaufinteressenten eine Reduktion des angebotenen Kaufpreises nahe legen. Werden im Rahmen der Due Diligence hinreichend spezifische und wirtschaftlich bedeutende Risiken festgestellt, deren Eintritt oder deren Höhe bei Eintritt aber noch ungewiss sind, wird der Käufer versuchen, dafür im Unternehmenskaufvertrag spezielle Freistellungen zu vereinbaren. Insbesondere dort, wo die Due Diligence dem Kaufinteressenten keine ausreichende Sicherheit vermittelt hat, wird er umso detailliertere Garantien fordern.

      3.7.9 Exkurs: Compliance Due Diligence

      240

      Compliance-Verstöße können nicht nur zu empfindlichen, manchmal sogar existenzbedrohlichen Bußgeldern (etwa bei Verstößen gegen die DSGVO) oder Haftungsrisiken (z.B. Kartellschadensersatzansprüche) führen, sondern Reputationsschäden bei der Zielgesellschaft und dem Erwerber begründen oder sogar das Geschäftsmodell der Zielgesellschaft in Frage stellen. Weist die Zielgesellschaft hinreichenden Bezug zu den USA (FCPA) oder UK (UK Bribery Act) auf, ist sogar eine Compliance Due Diligence im Interesse des Erwerbers geboten, um eine anderenfalls drohende Durchgriffshaftung des Erwerbers zu vermeiden.

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       – Organisation der Compliance-Funktion im engeren Sinne, einschließlich personeller Besetzung, Berichtslinien, Einbindung externer Berater,

       – Existenz oder Fehlen eines Mitteilungssystems für Compliance-Verstöße,

       – Existenz oder Fehlen von Hotlines, insbesondere für „Whistleblower“,

       – Existenz oder Fehlen von eingerichteten Verfahren zur Ermittlung von Compliance-Verstößen im Übrigen,

       –

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