Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

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Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener, nicht sensibler Daten erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Berechtigte Interessen sind alle von der Rechtsordnung gebilligten Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Natur.381 In diesem Sinne bestehen, sowohl beim Share Deal als auch beim Asset Deal berechtigte Interessen. Denn das Interesse an der Durchführung eines Unternehmens (ver)kaufs ist in einer Marktwirtschaft nicht nur gebilligt, sondern im Interesse der Fortentwicklung der Wirtschaft sogar gewünscht. Das Ziel des Verkäufers, dem Erwerber Einblicke zu verschaffen, sodass er auf dieser Grundlage ein Angebot abgeben kann, ist ebenso ein berechtigtes Interesse wie das des Käufers, die mit dem Erwerb verbundenen Risiken einschätzen zu können.382 Zur Wahrung dieser berechtigten Interessen muss die Offenlegung erforderlich sein. Viele Prüfungen können auch ohne eine Offenlegung personenbezogener Daten erfolgen, sodass die Rechtmäßigkeit der Offenlegung an dem Nichtvorliegen der Erforderlichkeit scheitern würde. Allerdings ist zu beachten, dass für eine verlässliche Prüfung der Zielgesellschaft oft keine anderen Mittel zur Verfügung stehen als der Austausch von Informationen über sie.383 In diesem Kontext ist zunächst konkret und einzelfallbezogen zu prüfen, ob etwa eine Nennung von Mitarbeitern oder natürlichen Personen, die Kunden, Lieferanten oder sonstige Vertragsparteien der Zielgesellschaft sind, erforderlich ist oder nicht bereits anonymisierte Listen oder pseudonymisierte Listen (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) oder eine Strukturdarstellung, in der Daten von mindestens drei Betroffenen zusammengefasst werden,384 oder sonstige Zusammenfassungen in aggregierter Form den Zweck erfüllen. Auch ist zu prüfen und zu entscheiden, gegenüber welchem Personenkreis die Daten offengelegt werden. Regelmäßig wird eine Offenlegung an bestimmte Vertreter des Käufers, dessen Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Investmentbanken und sonstige Berater ausreichend sein, den Zweck der Due Diligence zu erfüllen.385 In diesem Kontext sind schließlich die Existenz von Vertraulichkeitsvereinbarung und die Phase der Transaktion, in welcher die personenbezogenen Daten im Datenraum offengelegt werden, zu berücksichtigen. Je weiter der Verkaufsprozess fortgeschritten ist, desto stärker müssen die Interessen der Betroffenen hinter denen des Verkäufers und des Kaufinteressenten zurückstehen.386

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      Sind personenbezogene Daten datenschutzrechtlich konform im virtuellen Datenraum hochgeladen worden, kommt eine Offenlegung gegenüber Kaufinteressenten durch Öffnung des Datenraums ebenfalls nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Betracht. Jede Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Kaufinteressenten muss danach entweder aufgrund einer Einwilligung erfolgen oder den Anforderungen der DSGVO, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, genügen.

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