Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

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Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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Ob es ausreicht, dem Kaufinteressenten nur Eckdaten zur Verfügung zu stellen,366 mag bezweifelt werden. Es reicht jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Eckdaten den wesentlichen Inhalt der vertraglichen Konditionen zusammenfassen, sicher nicht aus. Erfolgt eine Schwärzung des wesentlichen Inhalts oder werden nur unwesentliche Vertragsinhalte zusammengefasst, dürfte dadurch regelmäßig das Informationsinteresse des Kaufinteressenten nicht befriedigt werden. Mit anderen Worten: Man kann sich dann regelmäßig das Einstellen solcher Informationen in den Datenraum auch sparen.

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      (b) Branchenabhängige gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen

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      (c) Datenschutzrechtliche Pflichten372

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      Besondere Relevanz für jede Due Diligence haben seit ihrer Einführung die DSGVO und die durch sie insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen verschärften datenschutzrechtlichen Anforderungen.

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      Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, nämlich nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO bis zu 4 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw. EUR 20 Mio. bei Verstößen gegen die in Art. 83 Abs. 6 DSGVO genannten Bestimmungen oder bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw. EUR 10 Mio. bei Verstößen gegen die in Art. 83 Abs. 5 DSGVO genannten Bestimmungen (wobei in jeder der beiden Kategorien der höhere Betrag maßgeblich ist).

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      Datenschutzrechtliche Vorschriften haben im Kontext einer Due Diligence aus der Perspektive des Verkäufers (aber durchaus auch mit Konsequenzen für die Zielgesellschaft und damit letztlich den Käufer) in dreierlei Hinsicht Bedeutung:

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      Zunächst muss bei einem Share Deal sichergestellt sein, dass die Zielgesellschaft keine datenschutzrechtlichen Pflichten verletzt, wenn sie ihrem Gesellschafter als Verkäufer personenbezogene Daten überlässt, die er für die Durchführung der Due Diligence anfordert.

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      Des Weiteren muss der Verkäufer, soweit er personenbezogene Daten in datenschutzrechtlich konformer Weise von der Zielgesellschaft erhalten hat, sicherstellen, dass deren Hochladen in einen virtuellen Datenraum in datenschutzrechtlich konformer Weise geschieht.

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      Schließlich muss sichergestellt sein, dass die Offenlegung gegenüber einem oder mehreren Käufern im virtuellen Datenraum im Einklang mit der DSGVO373 erfolgt.

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      Ob, in einem ersten Schritt bei einem Share Deal, die Zielgesellschaft personenbezogene Daten an ihren Gesellschafter weitergeben darf, der sie dann für seinen Datenraum verwendet, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt sind. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von der Zielgesellschaft an den Verkäufer zumindest nicht daran scheitert, dass die Zielgesellschaft die Daten (jedenfalls auch) im Interesse des Gesellschafters und Verkäufers an diesen weitergibt. Denn auch berechtigte Interessen „eines Dritten“, hier des Gesellschafters, reichen nach

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