Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

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Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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in einen Due Diligence-Bericht ein, der sozusagen in Echtzeit auf der Kollaborationsplattform entsteht und an dem die Mitglieder des Due Diligence-Teams parallel, also in einem Dokument, schreiben können. Dies erleichtert auch Kontrolle und Einhaltung vorgegebener Budgets.346

      3.7.3 Reliance-/Non-Reliance-Letter

      (a) Non-Reliance-Letter (Überblick)

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      Sollen Dritte, etwa die finanzierenden Banken oder ein Co-Investor, mit dem Bericht in Berührung kommen, ist zu entscheiden, ob sie auf den Inhalt vertrauen dürfen sollen oder nicht. Je nachdem ist mit dem Dritten ein sog. Non-Reliance-Letter oder ein sog. Reliance-Letter zu vereinbaren. Auch Bieter, denen im Rahmen eines Bieterverfahrens „Vendor’s Due Diligence“-Berichte oder Fact Books zur Verfügung gestellt werden, erhalten diese nur nach Unterzeichnung eines Non-Reliance-Letters.

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      Entgegen seiner Bezeichnung ist der Non-Reliance-Letter nicht bloß ein Brief, sondern eine Vereinbarung. Er ist daher vom Dritten zum Zeichen seines Einverständnisses gegenzuzeichnen.348

      Im Kern sind in einem Non-Reliance-Letter drei wichtige Punkte zu regeln:351

       – Erstens die Vereinbarung (Bestätigung), dass zwischen dem Aussteller und dem Dritten kein Vertragsverhältnis (Mandatsverhältnis oder Auskunftsvertrag) zustande kommt und auch kein Rechtsrat erteilt wird.

       – Zweitens die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, das Verbot der Weitergabe an Dritte sowie – ggf. mit Qualifikationen – die Verpflichtung zur Rückgabe.

       – Drittens eine Trias von Regelungen zur Haftungsvermeidung, nämlich:(1) Ein expliziter Hinweis darauf, dass (i) der Dritte auf den Inhalt des Berichts und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nicht vertrauen darf, (ii) der Zweck des Berichts vom (ursprünglichen) Adressaten festgelegt worden ist und der Bericht daher die anderen Ziele und Zwecke des Dritten nicht erfüllen muss und (iii) der Bericht deshalb keine eigene Due Diligence des Dritten ersetzen kann und für den Dritten möglicherweise wesentliche Aspekte bestimmungsgemäß nicht zum Gegenstand hat (Zweck war die Prüfung aus der Perspektive des Käufers und Mandanten und dessen mit der Transaktion verfolgten Ziele).(2) Den Ausschluss jedweder Verpflichtung gegenüber dem Dritten, Änderungen, Klarstellungen, Fehlerbereinigungen oder Aktualisierungen des offengelegten Berichts, die im Bericht an den Adressaten zwischenzeitlich vorgenommen wurden, auch gegenüber dem Dritten „nachzuziehen“ oder den Dritten darüber zu informieren.(3) Den Ausschluss jeglicher Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichts, den Ausschluss jeglicher Haftung (beides in den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB) sowie eine Freistellungsverpflichtung des Dritten.

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      (b) Reliance-Letter

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      Auch er ist trotz der anderslautenden Bezeichnung eine Vereinbarung, die daher vor Offenlegung des Berichts vom Dritten zum Zeichen seines Einverständnisses gegenzuzeichnen ist.

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      Wie beim Non-Reliance-Letter ist ein Regelungsschwerpunkt die Sicherstellung, dass die offengelegten Informationen vertraulich bleiben. Während beim Non-Reliance-Letter der weitere Regelungsschwerpunkt, die Haftungsvermeidung, dadurch

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