Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов
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6. Zwischenfazit
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Stand der Integration
Mit dem Vertrag von Maastricht findet eine substanzielle Vertiefung der Integration nicht nur zur Währungs-, sondern auch zur Werteunion statt. Gleichzeitig machen die Mitgliedstaaten mit der ausdrücklichen Formulierung der Kompetenzgrenzen und dem Schutz ihrer nationalen Identität ihre Souveränitätsvorbehalte deutlich. Die Migration mit ihren Sicherheitsproblemen wird zu einem relevanten Politikbereich. Der transnationale Verwaltungsvollzug gewinnt weiter an Bedeutung. Im Umweltrecht setzt sich der medienübergreifende Ansatz durch und insbesondere im Bereich der Wirtschaftspolitik werden mit der OMK neue weiche Steuerungsmethoden erprobt.
V. Die Verträge von Amsterdam und Nizza
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Konsolidierung
Mit den Verträgen von Amsterdam[119] und Nizza[120] erfolgt eine Konsolidierung der bisherigen Entwicklung. Gleichzeitig werden die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um die anstehende Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten[121] zu bewältigen.
1. Änderungen im Überblick
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Vertragsänderungen
Die „Beschäftigung“ wird als eigener Politikbereich ausdrücklich ausgewiesen (Art. 125 ff. EGV). Mit dem Titel „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“ wird das Migrationsrecht aus der ehemaligen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in den EGV verlagert und damit der „Gemeinschaftsmethode“ unterworfen. Gleichzeitig wird der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen,[122] was zeigt, dass das Thema „Migration“ zu einer zentralen Herausforderung gemeinsamer Politik geworden ist. Intergouvernemental, also Angelegenheit des Rates, bleibt die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), die mit der GASP im EUV zusammengefasst wird. In Nizza wird zudem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert, wenn auch noch nicht verbindlich, womit die Wertegemeinschaft ein sichtbares Fundament bekommt.
a) Nachhaltigkeit
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Nachhaltigkeit als allgemeines Politikziel
Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung steigt gemäß Art. 2 EUV und Art. 2 EGV zum Ziel aller Unionspolitik auf[123] und wird als Querschnittsklausel in Art. 6 EGV zusätzlich abgesichert.
b) Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
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Das Subsidiaritätsprotokoll
Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EGV) werden im Protokoll Nr. 30 konkretisiert.[124] Es enthält ein Begründungserfordernis, eine Anhörungspflicht, statuiert den Vorrang von Richtlinien und verlangt die Achtung von bewährten nationalen Regelungsstrukturen. Die finanziellen Belastungen und der Verwaltungsaufwand für die Behörden und die Wirtschaft sollen so gering wie möglich gehalten werden. Rat und Parlament sind verpflichtet, die Einhaltung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
c) Charta der Grundrechte der EU und Kodex für gute Verwaltungspraxis
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Charta der Grundrechte der EU und Kodex für gute Verwaltungspraxis
In der Charta der Grundrechte der EU finden zahlreiche in der Rechtsprechung des EuGH für das Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsgrundsätze ihren ausdrücklichen Niederschlag. So liest sich das Recht auf gute Verwaltung in Art. 41 GRCh wie eine Zusammenfassung dieser Rechtsprechung,[125] ebenso der vom Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitete und vom Europäischen Parlament 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis[126]. Von Bedeutung ist des Weiteren der Gleichheitsgrundsatz (Art. 20) sowie das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Union (Art. 42). Als Grundsätze enthalten die Artikel zum Gesundheitsschutz (Art. 35), Umweltschutz (Art. 37) und Verbraucherschutz (Art. 38) politische Zielvorgaben. Art. 47 garantiert das seit langem als „allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts“ anerkannte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
a) Komitologie
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Der 3. Komitologiebeschluss
Auf Druck des Europäischen Parlaments[127] erhielt das Komitologieverfahren eine neue Variante[128]: das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das dem Parlament nicht mehr nur eine Ultra-vires-Kontrolle, sondern auch eine inhaltliche Kontrolle des Rechtsakts auf Vereinbarkeit mit Ziel und Inhalt des Basisrechtsakts sowie mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ermöglichte.
b) Agenturen
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Agenturneugründungen
In den Jahren 1999 bis 2009 werden eine Vielzahl weiterer Agenturen gegründet. Sie belegen die Herausforderungen, vor denen die EU steht, sind aber auch Ausdruck davon, dass die Kommission sich verstärkt ihrer Funktion der Politikgestaltung widmen will.[129]
aa) Dezentrale Agenturen
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Europol und Europäische Polizeiakademie
Zusätzlich zu Europol, das angesichts seiner erweiterten Kompetenzen gemäß Art. 30 EUV auf eine neue Grundlage gestellt wird[130], war bereits im Jahr 2000 zur Verbesserung der polizeilichen Ausbildung und zur Vermittlung von Kenntnissen hinsichtlich der polizeilichen Zusammenarbeit in der EU die Europäische Polizeiakademie errichtet worden.[131] Sie erhält 2005 den Status einer Agentur.[132]
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