Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов
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a) Komitologie
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Modus Vivendi und 2. Komitologiebeschluss
Die Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse in zentralen Sachbereichen der Gemeinschaft hatte Folgen für die Komitologie, denn das Parlament war der Auffassung, dass der Rat in den Bereichen der Mitentscheidung nicht eigenmächtig Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen dürfe.[96] Dies führte 1994 zur Vereinbarung eines Modus Vivendi[97], wonach die Kommission verpflichtet war, dem Parlament gleichzeitig mit dem Ausschuss den Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt zuzuleiten und die Stellungnahmen des Parlaments zu berücksichtigen. An diese Vereinbarung knüpfte der zweite Komitologiebeschluss aus dem Jahr 1999 an.[98] Danach enthält das Parlament in allen drei Verfahrensarten (Beratungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Regelungsverfahren) die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe, wird aber nur im Regelungsverfahren beteiligt. Dieser Beschluss enthält erstmals Hinweise für die Auswahl des einschlägigen Verfahrens.
b) Agenturen
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Agenturen im Binnenmarkt
Auch in den 1990er Jahren erfolgte die Gründung weiterer Agenturen. Zu nennen sind das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt[99], die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz[100], das Gemeinschaftliche Sortenamt[101], das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union[102] und die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[103]. Die bereits 1993 gegründete Europäische Arzneimittelagentur nimmt 1995 ihre Arbeit auf.[104]
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Agenturen mit Entscheidungsbefugnissen
Erstmals finden sich unter den Agenturen auch solche mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Dritten, namentlich das Gemeinschaftliche Sortenamt, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und zumindest faktisch auch die Europäische Arzneimittelagentur. Agenturen mit Entscheidungsbefugnissen verfügen grundsätzlich über eine Beschwerdeinstanz.[105]
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Europol
Art. K.1 und K.3 legen die Grundlage für die Schaffung eines „unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol)“, dessen Errichtung 1995 erfolgt.[106] Seine Aufgabe besteht in der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandelns, der Kraftfahrzeugkriminalität und des Terrorismus. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine nationale Stelle für den Informationsaustausch und entsenden Verbindungsbeamte, deren Aufgabe darin besteht, die nationalen Interessen ihres Mitgliedstaats zu vertreten sowie den Informationsaustausch zwischen der nationalen Stelle und Europol zu unterstützen.
a) Ausweitung des Instruments der transnationalen Verwaltungsakte
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Formen des transnationalen Verwaltungsakts
Für weitere Rechtsbereiche werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um im Wege der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kooperation eine transnationale Wirkung herbeizuführen. Es finden sich eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten, die sich nur schwer systematisieren lassen.[107] So kann ein Mitgliedstaat, nach vorheriger Information und Beteiligung der anderen Mitgliedstaaten, eine Entscheidung mit Wirkung für alle erlassen. Die anderen Mitgliedstaaten haben das Recht, diese Entscheidung zu suspendieren und unter Einbeziehung der Kommission ein Divergenzbereinigungsverfahren durchzuführen. Bei diesem sind wiederum Ausschüsse mit Vertretern der Mitgliedstaaten beteiligt.[108] Nach einer anderen Variante muss der Antragsteller in allen Mitgliedstaaten einen Zulassungsantrag stellen, wobei ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten vorab entscheidet. Diese wird sodann von den anderen Mitgliedstaaten in einem Anerkennungsverfahren übernommen. Auch in dieser Variante ist oftmals ein Divergenzbereinigungsverfahren unter Einbeziehung der Kommission vorgesehen.[109]
b) Offene Methode der Koordinierung
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Offene Methode der Koordinierung
Für eine wiederum andere Form der Kooperation legt Art. 103 EGV durch Verrechtlichung bestehender Praxis im Bereich der Wirtschaftspolitik die Grundlage. Es handelt sich um die „Offene Methode der Koordinierung“ (OMK)[110].[111] Art. 103 Abs. 1 EGV weist die Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse aus, die unter Einbeziehung des Europäischen Rates und unter Beteiligung der Kommission im Rat koordiniert wird. Der Rat gibt den Mitgliedstaaten Empfehlungen. Diese berichten jährlich über ihre wichtigsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die ggf. Grundlage für weitere Empfehlungen des Rates sind. Diese weiche Steuerung ist Folge dessen, dass die allgemeine Wirtschaftspolitik im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten verblieben ist, der Binnenmarkt aber ein abgestimmtes Vorgehen erfordert.
a) Beihilfenrecht
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Beihilfenverfahrensverordnung
Mit der Beihilfenverfahrensverordnung[112] gelingt eine wichtige Kodifikation der allgemeinen Regeln über die Anmeldung, Prüfung von und Entscheidung über Beihilfen sowie die Rückforderung unzulässiger Beihilfen, die bis dahin verstreut für die verschiedenen Sektoren geregelt war.
b) Migrationsrecht
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Asyl und Einwanderung
Im Rahmen der dritten Säule wird gemäß Art. K.1 die Asylpolitik und die Einwanderungspolitik zur Angelegenheit von gemeinsamem Interesse bestimmt. Dies ist Folge des Schengener Übereinkommens von 1985[113], das durch das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) umgesetzt wurde[114]. Grundlegend für die Funktionsfähigkeit des Übereinkommens war die Einrichtung des Schengener Informationssystems gemäß Art. 92–119 SDÜ.
c) Umweltrecht
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Medienübergreifender Umweltschutz
Im Bereich des Umweltschutzes wird nunmehr verstärkt ein medienübergreifender Ansatz verfolgt. Dies zeigt sich etwa in der IVU-Richtlinie.[115] Sie verlangt die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für stark umweltbelastende Anlagen bei einer Behörde, die Einbeziehung der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Berücksichtigung aller relevanten Umweltmedien. Für einen vorausschauend planerischen Ansatz lässt sich die Luftqualitätsrichtlinie[116] nennen. Darin werden Grenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe festgesetzt, deren Einhaltung durch die Aufstellung von Plänen und Programmen erreicht werden soll.
d) Datenschutz