Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов
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b) Agenturen
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Euratom-Versorgungsagentur
Die erste Agentur war die Euratom-Versorgungsagentur, die im Euratom-Vertrag selbst verankert (Art. 52 Abs. 2 lit. b) ist. Ihr kommt die Aufgabe zu, Kern energieunternehmen mit spaltbaren Produkten zu versorgen. Aufgrund umfassender Befugnisse der Kommission kann die Agentur jedoch nicht als typusprägend angesehen werden.
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CEDEFOP und EUROFOUND
Die ersten Agenturen im Anwendungsbereich des EWGV wurden 1975 gegründet. Es handelt sich um das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung[47] sowie die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen[48]. Beide Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Organisation beispielhaft für die weitere Entwicklung. Sie sollen die Kommission in einem spezifischen Sachbereich entlasten, indem sie die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten organisieren, Expertise aktivieren, Studien anregen oder selbst durchführen, um der Kommission Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, wird ihre Organstruktur und Arbeitsweise zum Vorbild für alle weiteren Agenturen. Organe sind der Direktor und ein Verwaltungsrat, der wiederum aus Fachvertretern der Mitgliedstaaten und ggf. weiteren Vertretern des relevanten Sektors zusammengesetzt ist oder durch einen Sachverständigenausschuss unterstützt wird. Das jährliche Arbeitsprogramm wird im Zusammenwirken von Direktor (Entwurf), Kommission (Einvernehmen) und Verwaltungsrat (Beschluss) festgelegt. In einem jährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit und die Finanzen legt der Verwaltungsrat gegenüber der Kommission Rechenschaft ab.
4. Andere Kooperationsformen
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Vertikale Kooperation
Während es sich bei der Komitologie und den Agenturen um die Organisation von Kooperation zwischen den relevanten Akteuren im Rahmen der Eigenverwaltung handelt, entstehen daneben auch Kooperationsformen zwischen der Kommission und nationalen Behörden.
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GAP
Kooperatives Zusammenwirken ist von Anfang an Bestandteil der Agrarpolitik.[49] Zur Finanzierung der GAP wurde als Teil des Gemeinschaftshaushalts der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft mit den Abteilungen Garantie und Ausrichtung geschaffen.[50]
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Marktregulierung
Die Abteilung Garantie war für Ausfuhrerstattungen und die Finanzierung der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zuständig. Zunächst erfolgte dies in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Mittel vorstreckten und diese sodann von der Kommission erstattet wurden.[51] Dieses System wurde 1970[52] dahingehend geändert, dass nunmehr die Mittel von der Gemeinschaft vorgeschossen wurden, was eine nachträgliche Abrechnung erforderlich machte. Die Mitgliedstaaten waren für die zweckgerechte Verwendung der Mittel verantwortlich, worüber die gegenüber der Kommission benannten Dienststellen jährlich Berichte und Abrechnungen anzufertigen hatten, die der Kommission übermittelt wurden. Zwar handelte es sich im Grundsatz um mitgliedstaatlichen Vollzug. Mit dem jährlichen Rechnungs- und Konformitätsabschluss sowie der Kontrolle der Zahlstellen stand dieser Vollzug aber unter ständiger Kontrolle der Kommission.[53]
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Strukturförderung
Demgegenüber finanzierte die Gemeinschaft durch die Abteilung „Ausrichtung“ Strukturmaßnahmen. Hierfür erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsprogramme, in deren Rahmen Anträge auf Fördermaßnahmen gestellt werden konnten. Derartige Anträge waren über den Mitgliedstaat nach dessen Befürwortung einzureichen. Über sie wurde von der Kommission nach Stellungnahme durch den Ständigen Agrarstrukturausschuss und Anhörung des Fondsausschusses entschieden[54], die sich wiederum aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzten.
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Europäischer Sozialfonds
Unmittelbar im EWGV war der Europäische Sozialfonds verankert (Art. 123 ff.), der auch die Ziele und Finanzierungsmodalitäten präzise vorgab.[55] Über die Anträge aus den Mitgliedstaaten entschied die Kommission unter Beteiligung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Mitgliedstaaten zusammensetzte.
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Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
Mit der ersten Erweiterung (Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich) wurde der Europäische Fonds für regionale Entwicklung geschaffen[56], womit das Grundmuster der Strukturfondsförderung entworfen wird, nämlich die Ergänzung von Programmen der Mitgliedstaaten durch Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgte durch die Mitgliedstaaten und auf Antrag der Kommission auch unter deren Beteiligung.
5. Sonstige Einwirkungen auf das Verwaltungsrecht
durch EuGH-Rechtsprechung
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Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Eine Ausdehnung des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs erfolgte in der Rechtssache van Duyn.[57] Darin begründete der EuGH erstmals die unmittelbare Wirkung von Richtlinien.[58] Die weiteren grundlegenden Feststellungen zur unmittelbaren Wirkung, namentlich die Unzulässigkeit zugunsten von Mitgliedstaaten und unmittelbar zwischen Privaten, wurden in den Entscheidungen Ratti[59] und Marshall[60] getroffen.
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Freizügigkeit und öffentlicher Dienst
Die restriktive Auslegung des Vorbehalts zugunsten des öffentlichen Dienstes in Art. 48 Abs. 4 EWGV in der Entscheidung Lawrie-Blum[61] hatte zur Konsequenz, dass der öffentliche Dienst in Bereichen, die nicht unter das enge Verständnis einer „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ fallen, für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geöffnet werden musste.[62]
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Verwaltungsvorschriften
In der Entscheidung TA Luft[63] stellte der EuGH fest, dass Verwaltungsvorschriften nicht ausreichen, um Richtlinien der Gemeinschaft umzusetzen, die Schadstoffgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit festsetzen. Da durch solche Festsetzungen für Betroffene Klagerechte begründet würden, müssten diese sich auf zwingende Vorschriften berufen können. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass in das BImSchG mit § 48a BImSchG eine Rechtsverordnungsermächtigung speziell für die Umsetzung von „bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“