Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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      Einheitlicher Zollkodex

      Einen erheblichen Fortschritt auf dem Gebiet der Zollunion bewirkte die Zusammenfassung der bisher auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Zollvorschriften im Zollkodex.[77] In ihm finden sich u. a. die Verpflichtung zu einer zügigen Entscheidung, die Pflicht zur Begründung einer schriftlichen Entscheidung (Art. 6), Regelungen von Rücknahme und Widerruf (Art. 8 und 9), Vertraulichkeit (Art. 15) sowie eine Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren.

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      Vergaberechtsreform

      Da die Anfang der 1970er Jahre erlassenen Richtlinien zur Öffnung der nationalen Märkte im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe[78] nur einen geringen Erfolg gezeigt hatten[79], unternahm die Kommission einen erneuten Anlauf und erließ diverse Richtlinien, die öffentliche Dienstleistungsaufträge, öffentliche Lieferaufträge, öffentliche Bauaufträge sowie die Sektoren Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung und Telekommunikation zum Gegenstand hatten.[80]

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      Neues Konzept (New Approach)

      In Abkehr vom Ansatz der Detailharmonisierung fand das Konzept staatlich regulierter Selbstregulierung[81] Eingang in das Recht der Produktsicherheit[82]. Der „New Approach“ setzt sich aus drei Elementen zusammen[83]: Die Richtlinien beschränken sich auf die Formulierung „grundlegender Anforderungen“. Technische Details werden in technischen Normen geregelt, die durch die Europäischen Normungsorganisationen erstellt werden.[84] Die Übereinstimmung mit diesen Anforderung zum Zweck des Marktzugangs wird durch privatrechtlich organisierte Konformitätsbewertungsstellen sichergestellt, die ihrerseits durch staatliche Stellen zugelassen und kontrolliert werden. Allein die Marktüberwachung bleibt staatlichen Stellen vorbehalten. Im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen bestehen Meldepflichten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. Für einen schnellen Austausch der Gefahrenmeldungen wurde bereits durch Entscheidung des Rates 1984 das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch RAPEX eingerichtet.[85]

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      Öffnung der Telekommunikationsmärkte

      Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors beginnt mit der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikationsendgeräten und der Herstellung von gemeinschaftsweitem Wettbewerb auf dem Endgerätemarkt.[86] Sie setzt sich fort mit der Herstellung des offenen Netzzugangs. Nach und nach wird in allen Bereichen der Telekommunikation der freie Wettbewerb eingeführt, was ein bereichsspezifisches Wettbewerbsrecht nach sich zieht. Die Mietleitungsrichtlinie von 1992[87] sieht erstmals vor, dass die Mitgliedstaaten von den Telekommunikationsorganisationen rechtlich getrennte und funktionell unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichten. Infolgedessen wird in Deutschland die „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ gegründet.[88]

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      Innovationen im Umweltrecht

      Insbesondere umweltpolitische Rechtsakte veränderten das deutsche Verwaltungsrecht: Mit der Umweltinformationsrichtlinie von 1990[89] wird zum ersten Mal ein Jedermann-Recht auf Akteneinsicht eröffnet. Schon zuvor hatte die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung[90] ein Verfahren der Ermittlung von Umweltauswirkungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Eine freiwillige regulierte Selbstregulierung war Gegenstand der Verordnung über die Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.[91] Sie führte zur Einrichtung beliehener privater Zulassungsstellen, welche die Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen akkreditieren und beaufsichtigen, die wiederum die Betriebsprüfungen durchführen, die zur Eintragung in das EMAS-Register berechtigen. Eine Herausforderung für das deutsche Umweltrecht stellte nicht zuletzt die FFH-Richtlinie dar, welche die Grundlage für den Biotop-Verbund „Natura 2000“ bildet.[92] Sie verlangt ein komplexes Zusammenwirken zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Umsetzung dieser Richtlinie verzögerte sich erheblich und führte zu zwei Verurteilungen Deutschlands im Vertragsverletzungsverfahren.[93]

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      Stand der Integration

      In der kurzen Phase zwischen 1987 und 1993 im Zuge der Binnenmarktoffensive und auf der Grundlage der Umweltschutzkompetenz ergingen eine Vielzahl von Rechtsakten, die erhebliche strukturverändernde Auswirkungen auf das Verwaltungsrecht in Deutschland hatten.

IV. Der Vertrag von Maastricht

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      Vertrag von Maastricht

      Mit dem Vertrag von Maastricht[94] erfolgte ein weiterer Schritt auf dem Weg von der Wirtschafts- zur Wertegemeinschaft.

      Unter dem Dach der Europäischen Union wird die EWG als Europäische Gemeinschaft (EG) weitergeführt. Daneben treten als zweite Säule die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und als dritte Säule die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Die Umbenennung von EWG in EG ist programmatisch: Art. F statuiert erstmals ausdrücklich die Achtung der Grundrechte wie sie in der EMRK gewährleistet sind und aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten folgen, womit die EuGH-Rechtsprechung eine Grundlage erhält. Die Unionsbürgerschaft wird eingeführt und die Mitwirkungsbefugnisse des Europäischen Parlaments werden erheblich ausgeweitet. Zur Realisierung der Währungsunion werden die Europäische Zentralbank und ein Europäisches System der Zentralbanken geschaffen. Zudem finden sechs neue Politikbereiche Eingang in den EGV: die Transeuropäischen Netze (Art. 129b ff.), Industrie (Art. 130), Verbraucherschutz (Art. 129a), allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 126 f.) sowie Kultur (Art. 128) und Gesundheitswesen (Art. 129).

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      Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip

      Mit Art. 3b Abs. 1 EGV wird das zuvor dem Primärrecht durch Auslegung entnommene Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in den Vertrag eingefügt. Das Subsidiaritätsprinzip wird zum allgemeinen Grundsatz für die Kompetenzausübung der Union in den Bereichen, die nicht ihrer ausschließlichen Kompetenz unterliegen (Art. 3b Abs. 2 EGV). Ergänzend tritt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzu (Art. 3b Abs. 3 EGV). Beide Grundsätze gelten für Rechtsetzung und Verwaltungshandeln.[95]

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      Aufwertung des Nachhaltigkeitsprinzips

      Auch der Grundsatz der Nachhaltigkeit erfährt eine Aufwertung. In einer dem Vertrag angehängten Erklärung heißt es: „Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet,

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