Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht. André-M. Szesny

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Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny

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Amts wegen zu beachten. Deshalb ist es sinnvoll, wenn die zuständigen Fallbearbeiter im Bußgeldreferat die im Einzelfall maßgebliche Verjährungsfrist schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens prüfen und berechnen. Die Verfolgungsverjährung läuft für jeden Betroffenen und jede prozessuale Tat selbstständig. Unstreitig findet das Freibeweisverfahren Anwendung.

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      Die Verjährungsfrist richtet sich gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem in der Bußgeldvorschrift angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht beträgt sie für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten stets drei Jahre, vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die kürzeren Verjährungsfristen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 OWiG finden keine Anwendung, da es dort keine Ordnungswidrigkeiten gibt, deren Geldbuße – wie von § 31 Abs. 2 Nr. 2-4 OWiG vorausgesetzt – im Höchstmaß mit weniger als 15.000 € bedroht sind.

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      Die Verjährungsregelung des § 120 Abs. 26 WpHG, wonach die in den Absätze 17 bis 22 des § 120 WpHG genannten Ordnungswidrigkeiten nach drei Jahren verjähren, hat demgegenüber keinen eigenständigen Anwendungsbereich.[226] Besonderheiten gelten für sog. Presseinhaltsdelikte.[227]

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      Die Verjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG, sobald die zu verfolgende Handlung beendet ist. Die Beendigung ist von der Vollendung der Tat zu unterscheiden.[228] Anders als die Tatvollendung, die bei Vorliegen sämtlicher Merkmale des Tatbestandes eingetreten ist, setzt die Tatbeendigung voraus, dass der Täter sein rechtverneinendes Tun insgesamt abschließt und das Tatunrecht dadurch in vollem Umfang verwirklicht wurde.[229]

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      Der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung bzw. der Tat im materiellen Sinn ist durch Auslegung für jedes Delikt gesondert zu bestimmen.[230] Die Mehrzahl der Ordnungswidrigkeiten im Kapitalmarktrecht sind echte Unterlassungsdelikte.[231] Echte Unterlassungsdelikte sind in der Regel beendet, sobald die Handlungspflicht entfällt, beispielsweise weil ihr der Täter nachgekommen ist.[232] Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei echten Unterlassungsdelikten im Kern nicht die rechtswidrige Verursachung eines Zustandes, sondern dessen rechtswidrige Aufrechterhaltung sanktioniert wird.[233] Folgerichtig fällt die Beendigung des Delikts (erst) auf den Zeitpunkt der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

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      Beispiele

      Verstöße gegen die Mitteilungspflichten gem. §§ 33 ff. WpHG; Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten gem. § 40 S. 1 WpHG; Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 MAR; Verstöße gegen die Finanzberichtspflichten gem. §§ 114 ff. WpHG.

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      Im Kontext des Verstoßes gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht ist die Tat demzufolge auch ohne Nachholung der Mitteilung beendet, wenn durch Zeitablauf kein Interesse mehr an ihr besteht oder die Insiderinformation in der Zwischenzeit öffentlich bekannt geworden ist.[234] Besonderheiten sind bei der Beendigung der Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG zu beachten.[235]

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      Die Berechnung der Verjährungsfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Die aus dem bürgerlichen Recht oder Strafprozessrecht bekannten Grundsätze zur Fristbestimmung (§ 187 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 43 Abs. 1 StPO) finden keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr der Tag des Verjährungsbeginns einzurechnen.[236] Dies wirkt sich auf das Ende der Frist aus.

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      Beispiel

      Die den Verstoß gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht begründende Insiderinformation wird am 1.1.2020 öffentlich bekannt. Die Tat ist folglich am selben Tag beendet. Der Tag der Tatbeendigung ist bei der Berechnung des Fristlaufes einzurechnen, sodass das Fristende bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf den 31.12.2022, 24 Uhr, fällt. Am 1.1.2023, 0 Uhr, ist die Tat verjährt.

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      Fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den Ablauf des nächsten Werktags, da es an einer gesetzlichen Anordnung einer solchen – den Betroffenen belastenden – Regelung fehlt.

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      Die Verfolgungsverjährung kann wegen den in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Unterbrechungshandlungen unterbrochen werden. Rechtsfolge der Unterbrechung ist gem. § 33 Abs. 3 OWiG, dass die Verfolgungsverjährung von neuem beginnt. Die Ordnungswidrigkeit verjährt allerdings spätestens nach Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (sog. absolute Verjährung), im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht folglich – gleichviel ob vorsätzlicher, leichtfertiger oder fahrlässiger Verstoß – nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Tat.

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      In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Unterbrechung stets auf die prozessuale Tat,[237] in persönlicher Hinsicht wirkt die Unterbrechung im Grundsatz gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG).[238] Damit im einheitlichen Verfahren die Unterbrechung auch gegenüber der Nebenbeteiligten wirkt, muss die Unterbrechungshandlung ihr gegenüber aber nicht eigenständig vorgenommen werden; es ist nach BGH ausreichend, dass die Unterbrechungshandlung gegenüber dem Repräsentanten gem. § 30 Abs. 1 OWiG vorgenommen worden ist.[239] Für das selbstständigen Verfahren ordnet § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG an, dass die Unterbrechungstatbestände entsprechend gelten.

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      Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Unterbrechungstatbestände:

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      Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch

- 1. Variante: die erste Vernehmung des Betroffenen,
- 2. Variante: die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist,
- 3. Variante: die Anordnung der ersten Vernehmung, oder
- 4. Variante:

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