Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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nur ein „Präsidium des Bundesrates.“ Auch eine Reichsregierung gab es in der RV offiziell nicht, sondern einen Reichskanzler mit Staatssekretären; sie nutzten die Verwaltung der preußischen Ministerien. Auch wenn in den letzten Jahren der RV davon abgewichen wurde,[52] brachte doch erst die Weimarer Republik eine konsequente Trennung von Reichs- und preußischer Verwaltung.[53] „Denn durch den Wegfall der Monarchie war die Personalunion an höchster Stelle und durch den Übergang zum parlamentarischen Regierungssystem die Personalunion der Regierungsspitzen im Reich und in Preußen unmöglich geworden. Die künftige Reichsregierung musste von der preußischen unabhängig gemacht, also auch die preußische Hegemonie beseitigt werden. […] Preußen mußte rechtlich ein Bundesstaat wie alle anderen werden.“[54] Allerdings fehlte es in der Republik nicht an Reformvorschlägen, den fortbestehenden Dualismus Preußen-Reich durch Personalunion von preußischem Ministerpräsidenten und Reichspräsident zu beheben.[55] Eine eigenständige Spitze der Reichsverwaltung, kein bloßes Substrat der preußischen, war eine echte und grundsätzliche Neuerung der Weimarer Republik.

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      Reichsexekutive

      An der Spitze stand die überschaubare Kanzlei des Reichspräsidenten[56] im „Palais des Reichspräsidenten“ in der Berliner Wilhelmstraße,[57] nahezu die gesamte Republik geprägt durch Staatssekretär Otto Meissner;[58] zum Stab gehörten drei Ministerial- und Oberregierungsräte und der militärische Adjutant,[59] von 1925 bis 1934 der „nicht in der Verfassung vorgesehene Sohn des Reichspräsidenten“ Major (1929 Oberstleutnant, 1932 Oberst) Oskar von Hindenburg.[60] Auch die Reichskanzlei, ebenfalls in der Wilhelmstraße auf einem Nachbargrundstück, war verhältnismäßig klein. Topographisch wahrte die Reichsregierung Kontinuität;[61] „Wilhelmstraße“ blieb auch in der Republik ihr Synonym. Reichsministerien gab es erst mit der Republik; noch das Reichsarbeitsministerium war 1919 als „Reichsarbeitsamt“ gegründet worden.[62] Nach dem kurzen Zwischenspiel des „Rats der Volksbeauftragten“ war am 10. Februar 1919 das „Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt“ in Kraft getreten. Dessen § 6 Abs. 1 S. 1 bestimmte: „Die Geschäfte des Reichs werden von einem Reichspräsidenten geführt.“ § 8 Abs. 1 war zur Terminologie der RV zurückgekehrt: „Der Reichspräsident beruft für die Führung der Reichsregierung ein Reichsministerium, dem sämtliche Reichsbehörden und die Oberste Heeresleitung unterstellt sind.“ Am 14. März 1919 hatte der Staatssekretär im Reichsministerium des Innern Theodor Lewald eine Sanktionierung der „Neubildung der obersten Reichsbehörden“ durch Erlass des Reichspräsidenten angemahnt.[63] Die Bezeichnungen der Reichsministerien gingen auf Lewald zurück. Nur das Auswärtige Amt durfte seinen Namen behalten.[64] Bei Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, Reichspostamt, kurzzeitig auch Reichskolonialamt konnte die alte Behördenstruktur übernommen werden; das neue Reichswehrministerium bezog das Gebäude des Reichsmarineamtes. Das Reichsarbeitsamt war bei Umbenennung erst wenige Monate alt, zwischen Reichsschatzamt und Reichsministerium der Finanzen bestanden erhebliche Unterschiede. Nur beim Reichskanzler wurde Lewald nicht gefolgt; dessen Behörde wurde nicht „Reichsministerium“, sondern „Reichskanzlei“ genannt.[65] Erst durch die WRV war die Bezeichnung „Reichsregierung“ offiziell geworden. Als kollektivem Reichsorgan kamen ihr Verwaltungsaufgaben zu, darunter Reichsaufsicht über Ausführung der Reichsgesetze durch die Länder (Art. 15 WRV) und Erlass der zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschriften, wenn Landesbehörden betroffen waren mit Zustimmung des Reichsrates.[66]

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      Unmittelbare Reichsorgane

      Für die Legislative stand der Reichstag mit im Wesentlichen unveränderter Verwaltung. Der Reichsrat war eine Neuschöpfung, obwohl eine Traditionslinie zum bedeutenderen Bundesrat der RV bestand; bezeichnend war, dass den Vorsitz im Reichsrat der jeweilige Reichsminister des Innern führte.[67] Vom Bundesrat waren dem Reichsrat wenige Verwaltungskompetenzen verblieben, darunter Zustimmung bei der Errichtung des Beirats bei Post-, Telegraphie-, Fernsprech-, Eisenbahn- und Wasserstraßenwesen (Art. 88 Abs. 4, Art. 93, 98 WRV),[68] zudem ein Vorschlagsrecht für Mitglieder von Reichsversicherungsamt und Reichsgesundheitsamt.[69] Der Vorläufige Reichwirtschaftsrat war „unmittelbares Reichsorgan“[70] und hatte seine endgültige Gestalt noch nicht gefunden. Der „künftige Reichswirtschaftsrat“ mit drei Abteilungen hätte in begrenztem Rahmen eine nach außen wirkende Verwaltung erhalten sollen. Der „Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich“ war, bei zunächst unbestimmter Stellung unter den Verfassungsorganen, der Judikative zuzuordnen; die Verwaltung des Gerichts ohne hauptamtliche Richter war auch nach Maßstab der Justiz klein.

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      Besondere Reichseigenverwaltung

      Außerhalb der Reichsministerien standen der 1922 eingeführte Reichssparkommissar neben dem älteren Rechnungshof des Deutschen Reichs in Potsdam und die Reichsschuldenverwaltung in Berlin; ihr von 1919 bis 1924 durch German Bestelmeyer errichteter Neubau in der Oranienstraße im Bezirk Kreuzberg war der erste repräsentative Behördenneubau der Weimarer Republik, was nicht wenigen Zeitgenossen als bezeichnend vorkam.[71] Eine Sonderstellung besaß die 1875 gegründete Reichsbank. Nach h. M. war sie öffentliche Anstalt mit privatrechtlichen und öffentlichen Elementen; ihre erst in der Weimarer Republik ausgeprägte Autonomie ist Ergebnis der Berücksichtigung alliierter Vorgaben; normativen Niederschlag fand dies im „Gesetz über die Autonomie der Reichsbank“[72] und dem Bankgesetz vom 30. August 1924[73] (Abänderung 1930). Keinem Fachministerium zugeordnet waren die „Vereinigte Presseabteilung der Reichsregierung“ und die „Reichszentrale für den Heimatdienst“,[74] die Vorläuferin der „Bundeszentrale für politische Bildung.“

II. Einzelne Reichseigenverwaltungen

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      Botschaft und Gesandtschaft

      Der Unterschied zwischen WRV und RV in der auswärtigen Verwaltung war, dass diese nunmehr „ausschließlich Sache des Reichs“ (Art. 78 Abs. 1 WRV) war. Auch unter der RV hatte es „Reichskonsuln“ und Gesandte des Reichs gegeben, aber den Ländern hatte das Gesandtschaftsrecht im vollen Umfang zugestanden; die meisten Gesandten, viele nur nebenamtlich, waren in den inländischen Hauptstädten akkreditiert, doch insbesondere Bayern, Sachsen und Württemberg, in geringerem Umfang Bremen und Hamburg, hatten auch im Reichsausland Botschafter. Nicht nur bei kleineren Staaten scheiterte ein diplomatischer Dienst an den nicht unerheblichen Kosten, so dass die Folgen der „Verreichlichung“ der Reichsaußenverwaltung mehr rechtlich als tatsächlich waren. Die Beziehungen zum Heiligen Stuhl zählten nach h. M. nicht dazu, da dieser, obwohl Völkerrechtssubjekt, kein „auswärtiger Staat“ war; so konnte der Freistaat Bayern weiter eine Gesandtschaft beim Papst in Rom unterhalten, die erst 1934 aufgelöst wurde.[75] Der Lateranvertrag hatte auf die Auslegung des Art. 78 Abs. 1 WRV keine Auswirkungen. Das Auswärtige Amt war in seiner Organisation verändert worden, die strikte Trennung zwischen konsularisch und diplomatisch fortgefallen; es gliederte sich in sechs Abteilungen, die sechste besaß Zuständigkeit für „Auslandsdeutschtum, Kulturelles.“ Angehörige des diplomatischen Dienstes der Länder oder Generalstaatsoffiziere waren zu integrieren, darunter aus Württemberg Ernst von Weizsäcker[76] und Constantin von Neurath.[77] Von der bayerischen Gesandtschaft in Rom abgesehen, bestanden im Ausland nur noch Reichsbehörden. Als Reichsunterbehörden galten sie nicht, obwohl sie es der Sache nach waren.[78] Insgesamt besaß das Deutsche Reich die im internationalen Maßstab nicht ungewöhnliche Zahl von neun Botschaften; auch in Nachbarstaaten wie Polen, Dänemark, den Niederlanden,[79] der Schweiz und Österreich bestanden nur Gesandtschaften. Neben diplomatischen Vertretungen gehörten das „Deutsche Archäologische Institut im Ausland“ mit Sitz in Berlin und Abteilungen in Rom, Athen und seit 1929 in Istanbul und Kairo als Nachfolger des „Deutschen Instituts für ägyptische Altertumskunde“ zur Reichsverwaltung im Ausland. Daneben bestand die vom Auswärtigen Amt koordinierte Römisch-Germanische Kommission in Frankfurt am Main,

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