Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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war auch Bayern vollständig zur Reichspost gekommen; bis heute sichtbaren Ausdruck fand die „Verreichlichung“ in der funktionalen „süddeutschen Postarchitektur“ des „Neuen Bauens“ (Postamt Goetheplatz München 1931/32, Franz Holzhammer und Walther Schmidt; Postamt Am Harras München 1931/32, Robert Vorhoelzer), die sich vom „Heimatstil“ der bayerischen Staatsbauverwaltung abgrenzte.[133] Die Oberpostdirektion Stuttgart besaß als Nachfolgerin der württembergischen Generaldirektion der Posten und Telegraphen besondere Zuständigkeit für innere Angelegenheiten des württembergischen Verkehrsgebiets (Verkehrsverbindungen, allgemeine Verwaltung, Personal).[134] Insgesamt bestanden 45 Oberpostdirektionen, deren Verringerung nicht erst in der Weltwirtschaftskrise angemahnt wurde.[135] Daneben fielen in den Geschäftsbereich die für amtliche Veröffentlichungen des Reichs (auch: Banknoten) zuständige Reichsdruckerei in Berlin, das Telegraphentechnische Zentralamt, die Versorgungsanstalt der Deutschen Reichspost, mehrere Fernsprechämter sowie die Reichsfunkstelle Norddeich. Auch der seit 1923 arbeitende Rundfunk fiel über die 1925 gegründete Reichs-Rundfunk-Gesellschaft in die Zuständigkeit des Reichspostministeriums; eine wichtige Rolle spielte dabei der Staatssekretär Hans Bredow.[136]

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      Wasserstraßenämter

      Die Wasserstraßenverwaltung wurde durch Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 auf das Reich übertragen.[137] Eine Reichseigenverwaltung fand nur in Ausnahmen statt, nämlich auf dem Nord-Ostsee-Kanal mit dem Reichskanalamt Kiel, den Wasserstraßenämtern Holtenau und Brunsbüttelkoog sowie dem Wasserstraßen-Maschinenamt Rendsburg-Saatsee, und auf dem Neckarkanal mit dem Kanalamt Stuttgart in Nachfolge der reichseigenen Neckarkanaldirektion. Der Nord-Ostsee-Kanal war durch den Versailler Vertrag internationalisiert, was Vorgaben für die deutsche Kanalverwaltung (keine Bevorzugung deutscher Schiffe, Abgaben nur zur Kostendeckung) bedeutete.[138] Andere Wasserstraßenämter blieben Landesbehörden in Auftragsverwaltung. Für alle Konflikte aus der Unitarisierung der Verkehrswege war der StGH zuständig.

D. Länderverwaltung

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      Verluste

      Gänzlich fortgefallen war die Verwaltung des Reichslandes Elsass-Lothringen, trotz 1911 gestärkter Selbstverwaltung ein Protektorat aller Bundesstaaten. Folge für die Verwaltung der Weimarer Republik war, dass 1919 den Reichsbehörden „zur Pflicht“ gemacht wurde, „bei der Besetzung erledigter Stellen […] die vertriebenen elsaß-lothringischen Beamten vorzugsweise zu berücksichtigen.“[139] Entsprechendes galt für Beamte aus den preußischen Provinzen Westpreußen und Posen.[140] Flüchtlinge und „Grenzlandvertriebene“ aus Elsass-Lothringen (150.000) und den abgetretenen Provinzen Preußens (850.000) stellten die Verwaltung vor erhebliche Herausforderungen.[141] Danzig, Hauptstadt der Provinz Westpreußen, war ab 1920 „Freie Stadt“ unter Schutz des Völkerbundes. Vom Reich wurde Danzig möglichst wie Inland behandelt, auch bei wechselseitiger Abordnung von Beamten.[142] Der Danziger Oberbürgermeister Heinrich Sahm stammte aus der preußischen Verwaltung (1912–1918 Zweiter Bürgermeister Bochum), war seit 1920 in Danzig „Präsident des Senats“ und wurde 1931 zum Oberbürgermeister der Reichshauptstadt Berlin gewählt.[143] Eine nachhaltige Neuerung waren – wenige – Beamtinnen in Führungspositionen wie die 1919 zum „Vortragenden Rat“ im preußischen Wohlfahrtsministerium ernannte Helene Weber.

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      Freistaatliche Verwaltung

      Für die Länderverwaltungen bedeutete das Ende der Monarchie den endgültigen Fortfall der auch in kleinen Haupt- und Residenzstädten bestehenden „Hofbehörden“ mit „Hofbeamten.“[144] Die neuen „freistaatlichen Verfassungen“[145] knüpften an die bewährte Verwaltung an; zu einem großen Umbau war es bereits aufgrund eines Zwanges zum Pragmatismus und auch der kurzen Zeit nicht gekommen. Einige Reste der Verwaltung der Monarchie wurden nur zögerlich beseitigt. Sachsen schaffte allerdings Sonderrechte der „Landstände der Oberlausitz“ ab, ein Mitwirkungsrecht bei Beamten- und Pfarrstellen in der Kreishauptmannschaft Bautzen; hiergegen formierte sich Widerstand, auch mit einem Gutachten des Leipziger Staatsrechtlers Erwin Jacobi.[146] Dabei wurde erstmals die „Verfassungsdurchbrechung“ beschrieben. In der preußischen Provinz Hannover wurden die Landschaften belassen.[147] Auch an der Klosterkammer Hannover, als seit der Reformation geistliches Vermögen verwaltende Sonderbehörde, sollte sich in der Republik wenig ändern.[148]

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      Diktatur

      Wiederholt hatte die Reichsregierung aufgrund Art. 48 WRV in die Verwaltung einzelner Länder eingegriffen (Gotha, Sachsen, Thüringen, Preußen);[149] die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen waren verschieden.[150] Dabei legte sie den Rahmen für Eingriffe großzügig aus. Im Rahmen der den Ländern „nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten“ sollte auch kleinteiliges, besonderes Verwaltungsrecht geregelt werden. 1923 wurde in Thüringen die „Schulfreiheit am Bußtag verfügt“,[151] 1932 in Preußen die Badekleidung an öffentlichen Badestellen durch „Badepolizeiverordnung“ geregelt.[152]

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      Föderalismus ohne Fürsten

      Art. 18 WRV machte Vorgaben für eine Länderneugliederung. Die RV hatte die Bundesstaaten des Jahres 1871 selbst bei Aussterben der regierenden Familie petrifiziert.[153] Unmittelbar nach Inkrafttreten der WRV war eine „Zentralstelle zur Gliederung des Deutschen Reichs“ beim Reichsministerium gegründet worden. Unitarisierend war Art. 17 WRV, der allen Ländern eine „freistaatliche Verfassung“ vorschrieb; im bedeutungslosen Waldeck trat allerdings die alte Verfassung formal nie außer Kraft.

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      Thüringen

      Am 1. Mai 1920 war das Land Thüringen aus sieben thüringischen Kleinstaaten gebildet worden, der achte, Coburg, hatte sich zum 1. Juli 1920 dem Freistaat Bayern angeschlossen. Dies hatte auch eine Umgestaltung der Verwaltung zur Folge, die als nicht abgeschlossen galt; der preußische Regierungsbezirk Erfurt zerteilte bis zur bayerischen Grenze Thüringen, das wegen seiner Talsperren auf bayerische Gebiete an der Saale spekulierte.[154] Der „Staat Großthüringen“ habe sich immer wieder als „Gegenstand banger Sorge“ erwiesen, so Heinrich Triepel auf der Staatsrechtslehrertagung 1924 in Jena und wünschte „die Bahn zu ruhiger staatlicher Entwicklung und den Weg zu sozialem Frieden.“[155] 1923 hatte die Regierungsbeteiligung der KPD zu einem militärischen Einschreiten der Reichsregierung (Art. 48 WRV) geführt, seit 1930 war die NSDAP an der Regierung beteiligt.

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      Waldeck

      Am 30. November 1921 hatte sich der Bezirk Pyrmont, der kleinere Landesteil von Waldeck, durch Volksentscheid Preußen angeschlossen. Am 1. April 1929 war das verbliebene Waldeck zu Preußen gekommen. Es bestand ein enger Zusammenhang mit der desolaten Haushaltslage des Kleinstaats nach der Finanzreform 1926.[156] Waldeck blieb ein untypischer Einzelfall, das Fürstentum hatte sich schon 1867 durch den „Accesionsvertrag“ der preußischen Verwaltung angeschlossen, die landeseigene Verwaltung beschränkte sich auf „Hofbehörden“ und die evangelische Landeskirche.[157] Robert Graf Hue de Grais wies vor dem Krieg in seinem „Handbuch der Verfassung und Verwaltung“ ausdrücklich darauf hin, dass Waldeck „nicht zum preußischen Staate“ gehört.[158]

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