Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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Zur Finanzverwaltung gehörten schließlich auch die wirtschaftliche Betätigung des Staates, im Falle Preußens die Preußische Staatsbank („Preußische Seehandlung“), die Preußische Zentralgenossenschaftskasse („Preußenkasse“), die Generallotteriedirektion, die Preußische Bergwerks- und Hütten AG sowie seit 1927 die Preußische Elektrizitäts AG („Preußen-Elektra“).[183] Die preußische Domänenverwaltung mit dem Staatsweingut Kloster Eberbach gehörte zum Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Zum preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe gehörte neben der Staatlichen Porzellanmanufaktur Berlin (KPM) auch wie in den meisten Ländern die Bergverwaltung; mit Oberbergämtern als Oberbehörde und Bergämtern als Unterbehörde, zudem die Geologischen Landesanstalten.

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      Fürsorge und Anstalten

      Die Sozialverwaltung, im damaligen Sprachgebrauch mit „Volkswohlfahrt“ oder „Fürsorge“ umschrieben, war auf Ebene der Länder relativ schwach. Traditionell ein genuines Betätigungsfeld der Kommunen, hatte das Reich hier unter der WRV, mehr Zwängen als einem Plan gehorchend, erhebliche Kompetenzen erworben. Bei den Kompetenzen der Länder verblieben die Gesundheitsverwaltung mit der gewichtigen Selbstverwaltung der Ärzte und Heilberufe, die als Sozialpolitik verstandenen staatlichen Pfandbriefbanken, Anstalten für Waisen, Taubstumme und Blinde und schließlich als wichtige Krankenhäuser in Trägerschaft Preußens etwa die Berliner „Charité“ und das Elisabethhospital Kassel. Auf Ebene der Provinzen bestanden „Provinzialanstalten“, besondere Krankenhäuser wie das Landarmen- und Krankenhaus Geseke, die Augenheilanstalt Münster und Entbindungsanstalten (Landesfrauenkliniken), in der Regel in Verbindung mit einer Hebammenlehranstalt. Die Anstalten zur „Pflege der Gebrechlichen“ und die „Krüppelfürsorge“, so der damalige Sprachgebrauch, durch die Verordnung über die Fürsorgepflicht von 1924 auf eine solide Grundlage gestellt, unterstanden den Landefürsorgeverbänden auf Provinzialebene.[184]

E. „Querschnittverwaltungen“

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      Sparzwänge

      Die Justiz gehörte nicht zur eigentlichen Verwaltung, doch wäre das Bild ohne sie unvollständig.[185] Ohnehin waren Verwaltung und Rechtsprechung keineswegs trennscharf abgegrenzt; ausgesprochene Schnittmengen bestanden in Form von Reichsversicherungsamt oder Reichspatentamt. Im Rahmen der „Emmingerschen Justizreform“ wurden 1924 das Verfahrensrecht verändert und Spruchkörper verkleinert, doch blieben Auswirkungen auf die Justizverwaltung weitgehend aus.[186] Das Oberlandesgericht Augsburg als fünftes bayerisches Oberlandesgericht wurde 1932 durch eine „Sparverordnung“ geschlossen. Zur Justiz gehörten auch genuine Verwaltungsaufgaben wie die Verwaltung der Strafanstalten, in Preußen auch die Auflösung der Familiengüter mit dem „Landesamt für Familiengüter“.

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      Verwaltungsgerichte

      Genuin rechtsprechend, aber in direktem Zusammenhang mit der Verwaltung stand die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Art. 107 WRV schrieb im „Reiche und in den Ländern“ nach Maßgabe der Gesetze „Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden“ vor. Einzelne Länder, an der Spitze Preußen mit dem im Jahre 1875 eingerichteten OVG, konnten Beachtliches vorweisen.[187] Dies setzte sich in der Weimarer Republik fort. Zu einem Reichsverwaltungsgericht, das immer wieder gefordert[188] und in den Bestimmungen der WRV zum StGH eigentlich vorausgesetzt wurde, sollte es jedoch erst unter anderen Vorzeichen 1941 kommen.[189] Von herausragender Bedeutung war die Gründung einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit, zu deren Zuständigkeit auch die verwaltungsrechtliche Verbindlicherklärung von Tarifverträgen bei Zwangsschlichtung[190] gehörte. Die umstrittene Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts im Ruhreisenstreit 1929 bildete eine Zäsur für die Arbeitsverwaltung der Weimarer Republik.[191] Das Reichspatentamt bestand fort, verfassungsrechtlich wenig folgenreich flankiert durch die besondere Schutz- und Fürsorgepflicht des Reichs für „geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler“ (Art. 158 WRV). Pläne zu einer Reform des Patentrechts bestanden, konnten aber erst nach 1933 verwirklicht werden.[192]

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      Schule

      Kultur war sowohl nach RV als auch nach der WRV Ländersache. Die WRV hatte jedoch mit einer umfangreichen Regelung des Schulrechts Vorgaben gemacht, darunter Einführung von Schulpflicht, Elternrechten, Religionsunterricht und Privatschulen. Die Schulverwaltung blieb in Trägerschaft der Länder, Schulrecht Landesrecht.[193] Zu einem „Reichsvolksschulgesetz“, wurden bis 1927 mehrere Anläufe im Reichstag unternommen, die im Ergebnis alle scheiterten. Auf Reichsebene bestand die 1920 gebildete „Reichsschulkonferenz.“[194]

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      Wissenschaft

      Die wissenschaftlichen Reichsinstitute wurden in Zuständigkeit verschiedener Reichsministerien fortgeführt, darunter die Biologische Reichsanstalt Berlin-Dahlem und die Deutsche Seewarte Hamburg. Einige Forschungseinrichtungen wie das Reichsamt für Landesvermessung in Berlin waren stark anwendungsbezogen und nahmen Fachaufgaben für andere Behörden wahr; entgegen ihrem Namen war die Behörde nur für Norddeutschland und Sachsen zuständig, die süddeutschen Staaten behielten ihre eigene Landesvermessungsverwaltung.[195] 1930 kam das „Deutsche Arbeitsschutzmuseum“ in Berlin hinzu, trotz des Namens auch Behörde und Forschungseinrichtung.[196] Aus finanziellen Gründen war die Weimarer Republik kaum in der Lage, an die großzügige Wissenschaftspolitik der Vorkriegsjahre anzuknüpfen. Die einzigen beiden Neugründungen von Universitäten, Hamburg und Köln 1919, reichten unter Beteiligung privater Stifter weit in die Vorkriegsjahre zurück und erfolgten vor Inkrafttreten der WRV.[197] Zu den Aufgaben der Kulturverwaltung gehörte auch die 1920 durch das Lichtspielgesetz[198] eingeführte Vorzensur für Kinofilme;[199] sie wurde aus dem Reichshaushalt finanziert.[200]

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      Reichswichtige Institute

      Infolge der Inflation war das Reich gezwungen, sich stärker an Forschungseinrichtungen zu beteiligen, die „reichswichtige Institute von besonderer Bedeutung“[201] waren; darunter fielen die bis dahin allein vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels getragene Deutsche Bücherei in Leipzig, das Institut für Weltwirtschaft und Seeverkehr in Kiel, das Institut für Agrar- und Siedlungswesen in Berlin-Dahlem,[202] die Forschungsanstalt für technische Moorversuche in Hannover, die Forschungsinstitute für rationale Betriebsführung im Handwerk in Hannover und Karlsruhe und das Deutsche Hygienemuseum in Dresden. Gemeinsam mit den Ländern war das Reich zudem am Deutschen Museum in München, dem Römisch-Germanischen Museum in Mainz und dem Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg beteiligt. Zu den aus der Not geborenen neuen Formen der Wissenschaftsverwaltung gehörte die 1920 gegründete Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft, formal ein eingetragener Verein; Pläne zur Umwandlung in ein „Reichskommissariat“ oder eine Ministerialabteilung hatten sich zerschlagen.[203] Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft war bereits 1911 gegründet worden, stand auch in der Republik in engem Zusammenhang mit der preußischen Kultusverwaltung, doch wurde der Einfluss des Reichs in der Republik noch einmal intensiviert.[204] Preußen war Träger des Robert-Koch-Instituts als preußisches Landesinstitut zur Erforschung der Infektionskrankheiten und der Anstalt für Materialprüfung, beide in Berlin.

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