Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Warenkauf. Patrick Boll
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I.S.d. Art. 21 I CISG erlangt eine Annahme trotz Verspätung Wirksamkeit, wenn der Anbietende gegenüber dem Annehmenden unverzüglich entsprechend reagiert. Darüber hinaus ist umstritten, ob in einer verspäteten Annahmeerklärung ein Gegenangebot zu sehen ist, was analog zu Art. 19 I CISG zu bejahen sein könnte. Das Hauptargument hiergegen besteht im folglichen Widerspruch der für die Billigung i.S.d. Art. 21 I CISG geforderten Unverzüglichkeit gegenüber den Annahmefristen i.S.d. Art. 18 II S. 2 CISG.111 Unbeachtlich der unabhängig davon bestehenden Möglichkeit der Abgabe eines neuen Angebots, lässt sich, soweit die Annahme nichts anderes besagt, das Entstehen eines Gegenangebots aus der Annahme i.S.d. Art. 21 I CISG nach verbreiteter Ansicht nicht ableiten.112
Hingegen gilt die verspätete Annahme i.S.d. § 150 I BGB stets als neuer Antrag. Beachtlich ist, dass der Vertragsschluss hier erst mit dem Zugang der Willenserklärung des Anbietenden zustande kommt, während dies i.S.d. Art. 21 I CISG bereits mit dem Zugang der gebilligten verspäteten Annahmeerklärung passiert.113
Art. 20 CISG enthält Auslegungsregeln zur Annahmefrist. Als Fristbeginn gilt i.S.d. Art. 20 I S. 1 CISG das Aufgabedatum des Telegramms oder das im Brief angegebene Datum. Dies entspricht der Regelung des unvereinheitlichten deutschen Rechts i.S.d. § 187 II S. 1 BGB.114 Mangels dessen ist bei Geltung des CISG auf das auf dem Umschlag angegebene Datum, hilfsweise auf das Zugangsdatum abzustellen.115 Eine mittels sofortiger Übermittlungsart gesetzte Annahmefrist läuft i.S.d. Art. 20 I S. 2 CISG ab dem Zugang des Angebots. Durch den Zusammenfall von Abgabe und Zugang ergibt sich i.S.d. § 187 II S. 1 BGB unproblematisch dasselbe bei Geltung unvereinheitlichten deutschen Rechts.
Die Regelung i.S.d. Art. 20 II S. 1 CISG entspricht unvereinheitlichtem deutschen Recht,116 was sich aus § 188 II BGB ergibt. Die Annahmefrist verlängert sich bei Geltung des CISG auf den folgenden Arbeitstag, wenn eine Zustellung der Mitteilung der Annahme i.S.d. Art. 20 II S. 2 CISG nicht möglich ist. Davon unterscheidet sich die Regelung i.S.d. § 193 BGB durch die, unabhängig von der Zustellungsmöglichkeit, grundsätzliche Fristverlängerung auf den nächsten Werktag sowie durch die Erstreckung auf den Sonnabend neben Sonn- und Feiertagen.
Die Rücknahme der Annahme i.S.d. Art. 22 CISG findet ihre Entsprechung im unvereinheitlichten deutschen Recht i.S.d. § 130 I S. 2 BGB. Der i.S.d. Art. 23 CISG statuierte Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich bereits i.S.d. Art. 18 II S. 1, III, 24 CISG und entspricht, abgesehen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens, § 130 I S. 1 BGB.117
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