Tagespflegen wirtschaftlich führen. Peter Wawrik

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Tagespflegen wirtschaftlich führen - Peter Wawrik

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alt=""/> § 41 Tagespflege und Nachtpflege (aktuelle Fassung)

      (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

      (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

      1. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,

      2. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,

      3. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,

      4. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.

      (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tagesund Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

      (4) bis (7) (weggefallen)

      Die vormals stationären und ambulanten Angebote und Hilfen in Deutschland sollten mit der Einführung der Pflegeversicherung bewusst um teilstationäre Möglichkeiten ergänzt werden, um den Nachfragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen besser und differenzierter begegnen zu können.

      Von Beginn an galt es, Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen, wenn die Pflegeversicherung Leistungen für einen Tagespflegegast übernehmen soll:

      a) das Vorliegen einer Pflegestufe/ heute eines Pflegegrades,

      b) ein ergänzender Hilfebedarf in der Häuslichkeit.

      In den Jahren 1995 bis 2000 gab es in allen Bundesländern eine eher zögerliche Betriebsaufnahme von solitären Tagespflegen. Dagegen wurden in vielen stationären Häusern (Alten- und Pflegeheimen) integrierte Tagespflegeplätze schnell angeboten, da dort die baulichen und personellen Vorgaben für eine Tagespflege vorlagen oder relativ einfach ergänzt werden konnten.

      Die vielfältigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb einer solitären Tagespflege, das seit Beginn bis heute im betrieblichen Alltag hohe Ausfallrisiko durch kurzfristige Absagen der Gäste und eine Konkurrenz zwischen der ambulanten Pflege und der Tagespflege bei der Abrechnung der Pflegeleistung führten vermehrt bis zum Jahr 2005 auch wieder zu Schließungen von solitären Tagespflegen.

      In den letzten zwei Dekaden betrachtete die Gesellschaft die Pflegebedürftigkeit im Alter, die im Laufe der Jahre in fast jeder Familie, Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis vorkam, in zunehmendem Maße als „Normalität“. Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen wurden immer weiter ausgebaut.

      Damit erlangte auch die Tagespflege vermehrt Anerkennung und wurde als sinnvolle Hilfe sowohl für somatische als auch an Demenz erkrankte Pflegebedürftige gesehen. Die damit verbundene Entlastung der pflegenden Angehörigen bekam parallel ebenfalls eine größere Bedeutung und Akzeptanz.

      Mit den Pflegestärkungsgesetzen I - III in den Jahren 2015 bis 2017 gab es einen weiteren deutlichen politischen Schub zur Weiterentwicklung der Tagespflege in Deutschland. Die politische Zielsetzung, Pflegebedürftige durch ein eigenes Tagespflegebudget weiter zu unterstützen und gleichzeitig auch Angehörige zu entlasten, muss als erreicht bewertet werden.

      Gab es 2013 in Deutschland 1.814 Tagespflegen mit 30.943 Plätzen, so waren es im Jahr 2017 schon 4.455 Tagespflegen mit 66.484 Plätzen.

      Tabelle 1: Tagespflegen und Plätze 2017. Quelle: Pflegestatistik 2017, Statistisches Bundesamt (Destatis) 2018.

      Alle zwei Jahre im Dezember werden deutschlandweit Pflegedaten erhoben. Die Ergebnisse der Abfrage der Pflegedaten in Deutschland, die in der Pflegestatistik 2019 (Stand 15.12.2019) zusammengefasst werden, werden im Frühjahr 2021 veröffentlicht. Es wird vermutet, dass dann die Tagespflegen in Deutschland die Anzahl von 6.000 überschritten haben.

      Hat sich die Anzahl der Tagespflegen und der Plätze zwischen 2013 und 2017 mehr als verdoppelt, so gehen wir davon aus, dass zwischen den Jahren 2020 bis 2029 die Anzahl von 6.000 Tagespflegen mit den entsprechenden Plätzen in Deutschland aufgrund regionaler Marktsättigung nur noch gering weiter steigt. Die Prognosedaten ab 2019 sind in gelben Balken dargestellt:

      Abbildung 1: Entwicklung der Tagespflegen und Plätze. Quelle: Pflegestatistik 2001 – 2017. Destatis. Ergänzt von Wawrik Pflege Consulting, 2020.

      Die Anzahl der Plätze pro Tagespflege, die Ende 2017 im Durchschnitt bei 14,92 Plätzen lag, wird sich nach unserer Prognose in den nächsten Jahren deutlich erhöhen und im Durchschnitt bei 18 bis 20 Plätzen liegen, weil eingestreute Tagespflegeplätze reduziert werden, kleine Tagespflegen aufgestockt und neue Tagespflegen mit eher 15 bis 24 Plätzen gebaut werden.

      Für die weiteren Folgejahre wird bei der Anzahl der Tagespflegen von einer abflachenden Wachstumskurve ausgegangen, da in einigen Regionen in Deutschland heute schon eine Marktsättigung an Tagespflegeplätzen feststellbar ist.

      1.1 Die Tagespflege in den einzelnen Bundesländern

      Der Föderalismus in Deutschland führte dazu, dass die Pflegeversicherung (Bundesgesetz) in den einzelnen Bundesländern verschieden umgesetzt und geprägt wurde. Dieses führte somit auch zu einem unterschiedlichen Engagement von Trägern, Tagespflegen zu planen und zu betreiben, und erhöhte oder verringerte das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb einer Tagespflege.

      Für Pflegebedürftige und deren Angehörige als auch Mitarbeiter und Träger von Pflegeeinrichtungen ist dies zum Teil nur bedingt versteh- und erklärbar.

       Mehrere Beispiele dazu:

      1) Ausfallerstattung und Platzzahlüberschreitung: Eine teilweise Erstattung des pflegebedingten Aufwandes bei einer kurzfristigen Absage eines Tagespflegegastes gibt es heute z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein. In Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gibt es dies aber nicht. Dafür dürfen die anerkannten Tagespflegeplätze in NRW und Bayern z. B. nach Genehmigung tageweise überschritten werden, in vielen anderen Bundesländern wiederum nicht.

      2) Heimaufsicht: Tagespflegen sind zum Beispiel in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz von der Heimaufsicht befreit. In Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW unterstehen die Tagespflegen dieser Behörde.

      3) Öffnungszeiten: Tagespflegen sind gemäß der „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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