Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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Waffen oder Munition Dritten überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

      Auch wer wegen einer vorsätzlichen oder fahr­lässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen und Munition sowie wegen einer Straftat nach dem Waffen- oder Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, gilt in der Regel als nicht mehr zuverlässig. Auch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, einer verfassungswidrigen Partei, verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie nachgewiesene Gewalttätigkeit führen in der Regel zur Unzuverlässigkeit.

      Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, die geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht sachgerecht umgehen können.

      Von der Vorschrift, dass Personen unter 25 Jahren, die eine großkalibrige Schusswaffe erwerben wollen, ein medizinischpsychologisches Zeugnis vorlegen müssen, sind Jäger befreit.

      Sachkunde: Die Sachkunde haben Jäger mit dem erfolgreichen Bestehen der Jägerprüfung nachgewiesen.

      Bedürfnis: Ein Bedürfnis ist bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins (im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des BJagdG = Jäger) grundsätzlich gegeben. Bei Jägern, die nicht Jahresjagdschein­inhaber sind, wird das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition anerkannt, wenn:

      • glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen und

      • Schusswaffe wie Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind.

      Jahresjagdscheininhaber dagegen müssen nicht glaubhaft machen, dass sie die Waffen benötigen. Sie können grundsätzlich Langwaffen (ohne zahlenmäßige Beschränkung) und 2 Kurzwaffen erwerben, letztere jedoch nur gegen vorherige Erlaubnis. Dieser Voreintrag erfolgt durch die Eintragung des gewünschten Modells und Kalibers in eine WBK. Die Erlaubnis zum Erwerb der Munition für diese Kurzwaffen (auch für Fangschussgeber) muss in der WBK eingetragen sein. Wollen sie weitere Kurzwaffen erwerben, muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden.

      Inhabern eines Jugendjagdscheins wird keine WBK ausgestellt, d. h., sie können keine eigenen Waffen kaufen und diese im Eigentum haben. Sie dürfen Schusswaffen und Munition nur für die Dauer der Jagdausübung oder des Schießtrainings erwerben, besitzen, führen (dies auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, s.oben) und damit schießen.

      Führen: Wer eine Waffe erwirbt oder besitzt, darf sie noch nicht führen. Im Gesetz ist genau definiert, wann Jäger Schusswaffen führen sowie damit schießen dürfen:

      • zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,

      • zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,

      • zum Jagd- und zum Forstschutz.

      Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (z. B. Fahrt ins Revier, kurze Besorgung auf dieser Strecke, beim Schüsseltreiben) ist das Führen der Waffe erlaubt. Allerdings darf die Waffe dabei nicht schussbereit sein! Zudem sollte bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs dieses verschlossen und die Waffe so untergebracht sein, dass sie nicht unmittelbar als solche zu erkennen ist.

      Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch den Jagdscheininhaber vorsieht.

      Ansonsten ist das Führen einer Schusswaffe nur mit einem Waffenschein gestattet! Verboten ist auch das Führen von Waffen (das gilt nicht nur für Schusswaffen) bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfesten, Märkten, Sportveranstaltungen, aber auch bei Kino- und Diskothekenbesuch).

      Wer als Jäger eine Schusswaffe führt, muss Personalausweis (oder Pass), die WBK und einen gültigen Jagdschein mit sich führen. Diese Dokumente sind zur Kontrolle befugten Personen (z. B. Polizeibeamten) auf Verlangen vorzuzeigen.

      Nur in einem ganz eng begrenzten Rahmen gestattet das WaffG Ausnahmen. So benötigt keine Erlaubnis zum Führen von Waffen, wer

      • diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

      • diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

      Ausnahmen gelten auch für ganz bestimmte Sportwettkämpfe (wie Biathlon), für Signalwaffen beim Bergsteigen oder auf Wasserfahrzeugen (Leuchtpistole) sowie zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen.

      Schießen: Das Schießen außerhalb von Schieß­stätten sowie das Schießen auf Tiere, das nicht unter die »Jagdausübung« oder den »Jagdschutz« fällt, ist verboten. In solchen Fällen genügt der Jagdschein nicht, sondern es muss eine Schieß­erlaubnis beantragt werden.

      Waffenrechtliche Definitionen

      Das Waffengesetz teilt Waffen in folgende Kategorien ein:

      1. Schusswaffen

      2. Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

      3. Tragbare Gegenstände, die

      a) bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen

      b) nicht bestimmt, aber geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind.

      Schusswaffen

      Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

      Geschosse sind im Sinne des WaffG für Waffen oder Schusswaffen bestimmte feste Körper oder aber gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

      Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt.

      Anhand der Art des Antriebsmittels unterscheidet man

      • Feuerwaffen: Geschossantrieb durch heiße Gase

      • Druckluftwaffen: Geschossantrieb durch Luft, die in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem freigegeben wird;

      • Federdruckwaffen: Geschossantrieb durch direkte Federkraft oder ein von einem Kolben erzeugtes Luftpolster

      • Kaltgaswaffen: Geschossantrieb durch kalte Treibgase (z. B. CO2-Waffen),

      Weiterhin erfolgt eine gesetzliche Unterteilung in:

      • Automatische Schusswaffen:

      Schusswaffen,

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