Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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Aufbewahrung: Auch bei ­einer vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, beispielsweise bei einem Hotel­aufenthalt im Rahmen einer Jagdreise, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Keinesfalls darf eine Schusswaffe über einen längeren Zeitraum im Fahrzeug gelassen werden. Im Hotelzimmer ist sie im verschlossenen Transportkoffer oder auch in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Empfehlenswert ist das Anbringen einer Abzugssperrvorrichtung oder die Entnahme eines wesentlichen Teils (Schloss, Vorderschaft). Wobei das Mitführen eines wesentlichen Teils seit der aktuellen Novellierung nicht mehr dem Führverbot unterliegt.

      § 27 Jugendliche in der Jägeraus­bildung

      Grundsätzlich darf nur in zugelassenen Schießstätten geschossen werden. Für Jugendliche (14–16 Jahre) gilt Folgendes: Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, ist ihnen das Schießen mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, und mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet. Hierfür muss der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sein.

       Waffenaufbewahrung im privaten Bereich (nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV)

       Aufbewahrung Neuregelung

      Definition Waffenschränke:

      A = Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992

      B = Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992

      0 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1

      1 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1

       Aufbewahrung Altbesitz

      * Liegt das Gewicht des Behältnisses oder eine gleichwertige Verankerung gegen Abriss unter 200 kg, dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden!

      §§ 20, 37 Erbfall, Anzeigepflichten bei Fund, ­Verlust

      Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass Schusswaffen vererbt werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Waffen berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Dem Erben wird eine Frist von 1 Monat (nach Annahme der Erbschaft) eingeräumt, eine WBK zu beantragen oder die Schusswaffen in eine bestehende WBK eintragen zu lassen. Kann ein Erbe kein Bedürfnis im Sinne des WaffG geltend machen (z. B. als Jäger oder Sportschütze), sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockier­system – sofern es für die jeweilige Waffe zur Verfügung steht – zu sichern.

      Zunächst muss jedoch derjenige, der beim Tod eines Waffenbesitzers Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Die unverzügliche Pflicht zur Information der Behörden gilt auch bei Fund oder Verlust von Waffen. Bei »Fundstücken« kann die Behörde die Waffe sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. Bei Verlust von Waffen wird die örtliche Polizei zwecks Aufnahme von Ermittlungen von der zuständigen Behörde informiert.

      Immer wieder entschließt sich ein Waffenbesitzer dazu, dass eine erlaubnispflichtige Schusswaffe unbrauchbar gemacht werden soll, möchte diese aber als Dekorationswaffe behalten. Die Vorgehensweisen zur Unbrauchbarmachung werden künftig in einer eigenen Verordnung geregelt. Allerdings muss der Besitzer die Unbrauchbarmachung der zuständigen Behörde binnen 2 Wochen schriftlich anzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorlegen.

      Europäischer Feuerwaffenpass

      §§ 29–33 Mit der Waffe ins Ausland

      Auslandsjagdreisen erfreuen sich bei Jägern zunehmender Beliebtheit, doch auch ein Waffenkauf im oder ein Verkauf ins Ausland ist heute nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz unterscheidet hier 2 Verfahrensweisen – das Verbringen und die Mitnahme.

      Verbringen: Beim Verbringen wird die Schusswaffe und/oder Munition dauerhaft in den bzw. aus dem Geltungsbereich des WaffG verbracht. Für das Verbringen ist eine Erlaubnis notwendig. Sie kann erteilt werden, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis­tet ist.

      Mitnahme: Bei der Mitnahme wird die Schusswaffe/Munition nur temporär über die Grenzen verbracht, also beispielsweise im Rahmen einer Jagdreise. Auch die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG bedarf der Erlaubnis. Für Jäger sowie Sport- und Brauchtumsschützen gelten dabei jedoch erleichterte Verfahrensbedingungen.

      Europäischer Feuerwaffenpass: Grundvoraussetzung ist, dass sie Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) sind und die Schusswaffen, die mitgenommen werden sollen, darin eingetragen sind. Ein Europäischer Feuerwaffenpass wird auf Antrag von der Waffenbehörde ausgestellt. Der EFP berechtigt Jäger zur Mitnahme von bis zu 3 Langwaffen und der dafür bestimmten Munition zum Zweck der Jagd. Sportschützen können bis zu 6 Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu 3 Einzellader- oder Repe­tierlangwaffen (inkl. zugehöriger Munition) mitnehmen. Zudem muss der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden, also z. B. eine Jagdeinladung oder Unterlagen für eine Jagdreise.

      Unbedingt zu beachten: Wer aus einem Drittstaat kommend (beispielsweise nach der Jagd­reise) Waffen und/oder Munition nach Deutschland mitnimmt (oder verbringt), muss dieses bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zoll, Bundespolizei) anmelden!

      Folgende Dokumente müssen bei einem Grenzübertritt mit Schusswaffe/Munition mit­geführt werden: EFP, WBK, Pass (Personalausweis), Grund für die Mitnahme (Jagdeinladung). Zudem empfiehlt es sich, auch den Jagdschein sowie das vom Zoll ausgestellte »Auskunftsblatt INF-3« mitzuführen. Mit diesem Formblatt wird bescheinigt, dass es sich bei der Wiedereinfuhr der mitgenommenen Schusswaffen sowie ggf. der hochwertigen Jagdoptik um die nämliche Ware wie bei der Ausfuhr handelt. Denn die WBK wird vom Zoll nicht als Eigentumsnachweis anerkannt.

      §§ 51–54 Straf- und Bußgeld­vorschriften

      Verstöße gegen das Waffengesetz sind mit zum Teil erheblichen Strafen

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